viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
In den Gewährleistungstatbeständen der Fabrikationsrisikodeckung wird immer wieder auf stark subjektiv geprägte Umstände, wie Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung oder die Erwartung abgestellt, dass mit der „vertraglich vorgesehenen Abwicklung“ nicht mehr gerechnet werden kann. Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass von den seltenen Fällen objektiver Unmöglichkeit abgesehen, in jedem Einzelfall geprüft und abgewogen werden muss, was für den Abbruch und was für die Fortführung des Geschäftes spricht. Dabei wird der Bund auch die Erkenntnis berücksichtigen, dass Fabrikationsrisikoschäden normalerweise endgültige Schäden sind, während die bei einer Fortführung des Geschäftes zu befürchtenden Forderungsschäden vielfach zu Rückflüssen führen. Vor allem bei politisch verursachten Schadensfällen oder bei Schadensfällen mit staatlichen Bestellern stehen der Bundesregierung vielfach Interventionsmöglichkeiten, nicht zuletzt im Zusammenhang mit Umschuldungen oder der Vergabe von Mitteln der wirtschaftlichen Zusammenarbeit (FZ-Mittel) zur Verfügung, die in vielen Fällen zum Erfolg geführt haben. Im Rahmen dieser Abwägung besteht für den Bund auch die Möglichkeit, trotz der eingetretenen Störungen die Weisung zur Weiterfertigung und zum Versand der Ware zu erteilen, wenn für die Ausfuhrrisiken eine Lieferantenkreditdeckung besteht und im Hinblick auf den insoweit bestehenden Deckungsschutz die weitere Vertragsdurchführung zumutbar bleibt.
Eine besondere Problematik für den Exporteur, die bereits angesprochen wurde, aber und hier noch einmal zu erwähnen ist, bestünde dann, wenn er aus Kostengründen und im Hinblick auf seine positive Beurteilung der Forderungsrisiken darauf verzichtet hat, auch diese in Deckung nehmen zu lassen. Dies kann für den Bund kein Grund sein, die Zumutbarkeitsgrenze zugunsten eines solchen Exporteurs enger zu ziehen und von einer Weisung zur Auslieferung abzusehen. Gleichzeitig kann der Bund in einer solchen Lage auch nicht unter dem Aspekt der Schadensminderung die Ausfuhrrisiken nachdecken, da sonst einer Praxis Vorschub geleistet würde, zunächst nur die Fabrikationsrisikodeckung in Anspruch zu nehmen, weil man im Störungsfalle mit der Nachdeckung der Ausfuhrrisiken rechnen kann. Gerade deshalb wird bei isolierten Fabrikationsrisikodeckungen die oben zitierte Risikoausschlussklausel dokumentiert. Im Hinblick auf diese Klausel muss den Exporteuren geraten werden, im Regelfall nicht auf die Absicherung der Forderungsrisiken zu verzichten, sondern eine kombinierte Deckung in Anspruch zu nehmen.