aa) Direktauszahlungsverfahren / Erstattungsverfahren
Die Auszahlung des gebundenen Finanzkredits hat im Regelfall unmittelbar an den Exporteur zu erfolgen, für dessen Geschäft der Finanzkredit bestimmt ist. Bei Anwendung deutschen Rechts hat der Exporteur beim Direktauszahlungsverfahren einen eigenen Auszahlungsanspruch gegen die finanzierende Bank, da es sich beim Darlehensvertrag im Regelfall um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt. Die Zahlungsverpflichtung der Bank verstärkt sich bei einem Bank-zu-Bank-Kredit noch zusätzlich, wenn die ausländische Bank als Auszahlungsvehikel Akkreditive eröffnet, die von der finanzierenden Bank bestätigt oder angekauft werden. Für diesen Fall hat freilich die finanzierende Bank zu berücksichtigen, dass sich durch die Bestätigung der Haftungsbeginn unter der Finanzkreditdeckung nicht ändert. Sie ist damit bis zur Auszahlung für bis dahin eintretende Risiken nicht nur ohne Deckungsschutz. Im Falle der Gefahrerhöhung kann der Bund es bei isolierter Finanzkreditdeckung bis zu diesem Zeitpunkt sogar durch Deckungseingriff verhindern, dass aufgrund der Bestätigung auszuzahlende Kreditbeträge überhaupt unter Deckung kommen.
Nur in besonderen, vom Bund genehmigten Ausnahmefällen ist abweichend vom Direktauszahlungsverfahren auch das sog. „Erstattungsverfahren“ statthaft. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Abschluss des Finanzkreditvertrages verzögert und deshalb die Parteien des Liefervertrages vereinbaren, die Abwicklung zunächst auf der Basis von Barzahlungsbedingungen beginnen zu lassen unter dem Verständnis, dass bar geleistete Zahlungen dem Käufer aus dem Finanzkredit erstattet werden, sobald dieser operabel ist. Als Richtschnur kann für den Regelfall gelten, dass die Auszahlung des Finanzkredites nicht später als sechs Monate nach dem Starting Point für die Kreditlaufzeit des zugrunde liegenden Liefergeschäftes erfolgen darf und der Einsatz des Finanzkredites von vornherein geplant gewesen sein muss. Das Erstattungsverfahren verlangt nicht, dass formal derjenige, an den der Finanzkredit ausgezahlt wird, zuvor auch den Exporteur direkt bezahlt haben muss. Entscheidend ist ein bezogen auf das Exportgeschäft konditionierter Zusammenhang zwischen der Barzahlung an den Exporteur und der späteren Auszahlung des Darlehens an den Darlehensschuldner in dem Sinne, dass ohne das Letztere das Erstere nicht stattgefunden hätte oder das Letztere zwar nicht zwingend für den stattgefundenen Export ist, damit aber zusätzlicher anderer deutscher Export ermöglicht wird. Ein solcher Zusammenhang ist unter dem Gesichtspunkt der Förderungswürdigkeit zwingend, denn nur dann kann der Bund es akzeptieren, mit den Auszahlungen aus dem Finanzkredit ins Risiko zu gehen, obwohl die Exportforderung des Exporteurs bereits erfüllt und damit dessen Forderungsrisiko an sich schon erloschen ist. Da der Bund für ein und dasselbe Risiko nicht zweimal im Obligo sein will, kommt das Erstattungsverfahren nur hinsichtlich solcher Zahlungen in Betracht, die der Exporteur – bankmäßig nachweisbar – definitiv zuvor erhalten hat. Darüber hinaus hat sich die Bank auch beim Erstattungsverfahren der tatsächlichen Durchführung des Exportgeschäfts dokumentär zu vergewissern. Insoweit bestehen keine Unterschiede zum üblichen Direktauszahlungsverfahren.