c) Rechtliche Grundlagen
Wie erwähnt, liegen der Kreditgarantiedeckung bzw. dem Gewährleistungsvertrag KGD die Allgemeinen Bedingungen (FKG) mit den üblichen Konditionen (5 % Selbstbeteiligung für alle Risiken, kurze Fristen) zugrunde. Die im Einzelfall erforderlichen Ergänzungen werden über Besondere Bedingungen vorgenommen. Da dieser rechtliche Ansatz bedingt, dass kein Unterschied zwischen der deckungsnehmenden Bank und der den Kredit herauslegenden Lokalbank gemacht wird, beide vielmehr als rechtliche Einheit betrachtet werden und demgemäß die deckungsnehmende Bank sich das Verhalten der lokalen Bank im rechtlichen Sinne als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen soll, muss sie ihrerseits dafür Sorge tragen, dass sie die gesamte Transaktion steuern kann und insoweit die lokale Bank rechtlich einwandfrei an sich bindet. Das ist eine zusätzliche Notwendigkeit, die im Garantievertrag oder in einer parallelen Vereinbarung zu berücksichtigen ist.
Im Prinzip muss es zum einen darum gehen, die Entschädigungsvoraussetzungen unter der Bundesdeckung auf die Ziehungsvoraussetzungen im Garantieverhältnis durchschlagen zu lassen. Ein besonderes Augenmerk ist insbesondere darauf zu legen, ob ein der deckungsnehmenden Bank wie eigenes Verhalten zuzurechnendes Verhalten der Lokalbank, das sich nach den Allgemeinen Bedingungen (FKG) als eine Entschädigung ausschließende Obliegenheitsverletzung darstellt, der Inanspruchnahme der Garantie entgegengehalten werden kann. Ob ein Gleichklang zwischen Entschädigungs- und Ziehungsvoraussetzungen herstellbar ist, dürfte eine Frage der Marktgegebenheiten und der Preisbildung sein.
Zum anderen geht es darum, dass sich die deckungsnehmende Garantiebank eine Rechtsposition im Verhältnis zur lokalen Bank einräumen lässt, die ihr die Herrschaft über das Darlehen in einer Weise sichert, wie wenn sie selbst Darlehensgeber und insoweit Anspruchs- und Rechteinhaberin wäre. Die gewährleistungsvertraglichen Verpflichtungen/Obliegenheiten einer normalen Finanzkreditdeckung muss sie erfüllen können.