a) Grundlage und rechtliche Bedeutung
Nach Ziff. 5.4 der Richtlinien kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen wiederkehrende Bestimmungen des Gewährleistungsvertrages (zivilrechtliche Stufe der Deckungsübernahme) durch Allgemeine Bedingungen generell regeln. Hiervon ist für die zentralen Deckungsformen Gebrauch gemacht worden. Geben die Richtlinien eine Richtschnur dafür vor, unter welchen Bedingungen der Bund Exportkreditgarantien übernimmt, regeln die Allgemeinen Bedingungen – wie Versicherungsbedingungen – primär, unter welchen Voraussetzungen der Deckungsnehmer einen Entschädigungsanspruch und welche Verpflichtungen (Obliegenheiten) er zu erfüllen hat. Die Allgemeinen Bedingungen unterfallen als vorformulierte Vertragsbedingungen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch soweit für eine Deckungsform Allgemeine Bedingungen vorhanden sind, bedeutet dies nicht, dass sie immer zwingend uneingeschränkt zur Anwendung kommen, sondern einzelne Bestimmungen durch sog. Besondere Bedingungen ausgeschlossen, ergänzt oder abgeändert werden. Auch dabei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da diese Besonderen Bedingungen nicht Ergebnis einer Verhandlung mit dem Antragsteller sind, sondern gleichermaßen vom Bund vorformuliert und gestellt sind.