vi) Entgelt
Nimmt der Exporteur, dessen Liefergeschäft aus dem gebundenen Finanzkredit finanziert wird, für eine vom Besteller zu zahlende Lieferrate und die bis zur Auszahlung des Finanzkredits bestehenden „Restrisiken“ eine Lieferantenkreditdeckung in Anspruch, wird das Entgelt für den Kreditteil des Geschäftes nur einmal, und zwar nach den Grundsätzen für die Finanzkreditdeckung berechnet. Als Beginn der „Vorlaufzeit“, die mit ihrer halben Dauer zusammen mit der Rückzahlungszeit des Kredits die maßgebliche Risikolaufzeit bildet, gilt dabei die erste Lieferung/Leistung durch den Exporteur und zwar auch dann, wenn die entsprechende Auszahlung aus dem Finanzkredit zeitlich versetzt oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Das Entgelt für die mitzudeckende Lieferrate wird separat nach den Formeln für eine kurzfristige Forderungsdeckung berechnet. Entsprechendes gilt selbstverständlich für eine etwaige Fabrikationsrisikodeckung (B–1.,a)).
Im Falle einer kombinierten Finanzkreditdeckung werden Exporteur und Bank hinsichtlich des Gesamtentgeltes gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet. Es findet also keine Zuordnung einzelner Entgeltkomponenten gegenüber dem Exporteur oder gegenüber der Bank statt. Dies gilt selbstverständlich nur für die Forderungsrisiken; schließt diese aber vollständig ein, bezieht sich also nicht nur auf den von der Bank finanzierten Teil. Das Entgelt für eine etwaige Fabrikationsrisikodeckung wird allein dem Exporteur in Rechnung gestellt. Die gesamtschuldnerische Verpflichtung für das für die Ausfuhrrisiken zu erhebende Entgelt kann gegenüber dem Bund auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass Exporteur und Bank üblicherweise intern eine alleinige Entgelttragung durch den Exporteur vereinbaren. Geregelt ist dies für den Exporteur im Antragsformular für die Übernahme einer Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung und für die Bank im Antragsformular für die Übernahme einer Finanzkreditdeckung (jeweils als dritter Absatz unter der Überschrift „Gebühren und Entgelte“).
Für etwaige Entgelterstattungen dreht sich die gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der Entgelt-Zahlungspflicht in eine vertraglich begründete Gesamtgläubigerstellung (§ 428 BGB) um. Unabhängig davon, wer im Einzelfall das Entgelt, das Gegenstand gesamtschuldnerischer Haftung war, an den Bund überwiesen hat, wirkt eine Rückerstattung an einen vormaligen Gesamtschuldner auch für und gegen den anderen. Auch dies ist in den Antragsformularen für Exporteur und Bank unter der Überschrift „Gebühren und Entgelte“ (vierter Absatz) geregelt und wird hierüber Inhalt des Gewährleistungsvertrages.