cc) Freistellungsverpflichtung bei Korruption
Die Freistellungsverpflichtung wegen strafbarer Handlung, namentlich Korruption, ist erst im Jahr 2000 neu in die Verpflichtungserklärung aufgenommen worden. Dies stand im Zusammenhang mit der generellen Berücksichtigung von Korruption im Rahmen der Exportkreditgarantien des Bundes. Hier handelt es sich um die finanzkreditdeckungsgerechte Fortsetzung entsprechender Erklärungen, die der Exporteur im Rahmen einer Lieferantenkreditdeckung abzugeben hat. Die vorwerfbar wahrheitswidrige Abgabe dieser Erklärung führt dort zur Haftungsbefreiung des Bundes. Im Rahmen der Finanzkreditdeckung kann dies natürlich der kreditgebenden Bank nicht entgegengehalten werden, sodass es notwendig ist, insoweit zu erbringende bzw. erbrachte Entschädigungsleistungen beim Exporteur wieder einzufordern, um im wirtschaftlichen Ergebnis zu einem Gleichklang von Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung zu kommen. Der Exporteur muss zusätzlich zur Verpflichtungserklärung entweder im Rahmen seines Antrags auf Deckung des Exportgeschäfts oder bei isolierter Finanzkreditdeckung unabhängig davon immer die besonderen Erklärungen in der Anlage „Korruptionsbekämpfung im Rahmen der Exportkreditgarantien des Bundes“ abgeben. Hier hat der Exporteur bereits die Korruptionsfreiheit positiv zu bestätigen. Damit dies namentlich bei isolierten Finanzkreditdeckungen nicht vergessen wird, ist in einer neuen Ziff. 10 der Verpflichtungserklärung anzukreuzen, ob die Anlage „Korruptionsbekämpfung“ bereits abgegeben wurde oder der Verpflichtungserklärung beiliegt.
Die kreditgebende Bank erfüllt – abgesehen von eigenen entsprechenden Erklärungen in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages – ihre bestehenden Verpflichtungen grundsätzlich dadurch, dass sie vom Exporteur die Verpflichtungserklärung, in der die Korruptionsklausel enthalten ist, abfordert und im Rahmen ihres Antrags dem Bund vorlegt. Da es sich freilich bei der Verpflichtungserklärung, wenn auch exporteursseitig abgegeben, um eine Anlage zum Antrag der Bank handelt, kann das Einreichen der Erklärung in positiver Kenntnis ihrer Wahrheitswidrigkeit vertragsrechtlich unter dem Gewährleistungsvertrag nicht ohne Folgen bleiben. Auch wenn die Bank keine positive Kenntnis hatte, sich aber die Tatsache eines durch strafbare Handlung herbeigeführten Exportvertragsabschlusses aufgrund ihr bekannter Umstände für sie aufdrängen musste, kann nichts anderes gelten. Eine finanzkreditgebende Bank darf deshalb vor derartigen Umständen nicht die Augen unter Hinweis auf eine von ihr nicht selbst abgegebene Erklärung verschließen, sondern muss dies gleichermaßen mit der gebührenden Sorgfalt behandeln.