aa) Zwei Arten materieller Voraussetzungen
Die Übernahme einer Lieferantenkreditdeckung hängt (neben dem formellen Erfordernis eines Antrages) von zwei Voraussetzungen ab: Es muss sich (1) um ein förderungsfähiges Objekt handeln und (2) müssen die sog. Deckungsübernahmekriterien erfüllt sein. Die Prüfung vollzieht sich also in zwei Stufen. Was ein förderungsfähiges Objekt ist, wird in den Richtlinien für die Übernahme von Exportkreditgarantien vom 04.06.2014 unter Ziff. 1 festgelegt: Es muss sich um ein Ausfuhrgeschäft (Ziff. 1.1) eines deutschen Exporteurs (Ziff. 1.4) mit nicht marktfähigen (Ziff. 1.2), auslandsbezogenen Risiken (Ziff. 1.1) über im Wesentlichen deutsche Ware (Ziff. 1.6) handeln, wobei als Vertragsformen des Ausfuhrgeschäfts Liefer- und Leistungsverträge genannt werden (Ziff. 1.5). Auf diese Voraussetzungen und auf die damit im Zusammenhang stehenden Aspekte des Verfahrens, das zur Übernahme einer Lieferantenkreditdeckung führt, wird nachfolgend ausführlich eingegangen.
Die Kriterien für die Deckungsübernahme sind in Ziff. 2.1 bis 2.4 der Richtlinien aufgelistet. Dabei handelt es sich um die Förderungswürdigkeit des Ausfuhrgeschäftes, die risikomäßige Vertretbarkeit der Übernahme der Deckung, die Üblichkeit der Vertragsbedingungen nach internationalem Maßstab sowie die Beachtung der einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften. Aus diesen Kriterien lassen sich weitere Voraussetzungen der Deckungsübernahme ableiten: So ergibt sich etwa aus der Förderungswürdigkeit des Exportgeschäfts, dass Deckungen nur übernommen werden können, wenn bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware die Ausfuhrgenehmigung vorliegt, im Antragsverfahren eine Erklärung zur Unterlassung strafbarer Handlungen im Zuge des Vertragsabschlusses abgegeben wird und das zur Deckung beantragte Exportgeschäft nicht gegen die für Exportgeschäfte einschlägigen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland oder des Bestimmungslandes verstößt (§ 15 Ziff. 3 AB (G)).