g) Abwicklung des lokalen Darlehens
Unter Berücksichtigung der notwendigen besonderen rechtlichen Einbindung der lokalen Bank sowie der vom Bund festgesetzten Konditionen gestaltet sich die Abwicklung des lokalen Darlehens in der Auszahlungsphase wie folgt:
- (1) Die lokale Bank bestätigt dem Exporteur das Inkrafttreten des lokalen Darlehensvertrages und ihre Auszahlungsbereitschaft.
- (2) Die Auszahlung erfolgt direkt an den Exporteur über die Garantiebank gegen Vorlage der Dokumente (ggf. über das Akkreditiv- oder Inkassoverfahren).
- (3) Die lokale Bank verzichtet auf ihr autonomes Kündigungsrecht während der Auszahlungsphase. Die Garantiebank setzt den Verzicht auf einen Auszahlungsstopp (analog der Nichtauszahlungsklausel bei der Finanzkreditdeckung) vertraglich durch und lässt sich das Recht einräumen, Auszahlungen auch bei gefahrerhöhenden Umständen anweisen zu können.
- (4) Die Garantiebank haftet unter ihrer Kreditgarantie nur, wenn und soweit tatsächlich Auszahlungen gegen Vorlage von ihr selbst bzw. einer eingeschalteten Partnerbank geprüfter Dokumente erfolgt sind.
Nach der Auszahlung muss die Garantiebank vertraglich sicherstellen, dass sie etwaigen Weisungen des Bundes bei gefahrerhöhenden Umständen oder im Schadensfall Folge leisten kann. Demgemäß muss sie sich das Recht einräumen lassen, dass sie ggf. über die gesamte (Rest-)Kreditforderung verhandeln und verfügen kann, sobald ein für einen Zahlungsverzug relevantes Ereignis unter dem lokalen Kreditvertrag eingetreten ist. Zusätzlich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die lokale Bank unter einer üblichen Zahlungsgarantie praktisch keinen wirtschaftlichen Anreiz hätte, sich einem umfassenden Schadensvermeidungsmanagement von der Kreditüberwachung bis hin zu aufwendigen Restrukturierungsmaßnahmen zu widmen.
Im Zusammenspiel zwischen Herrschaft der Garantiebank über den Kredit und eigenen Handlungspflichten der lokalen Bank geht es konkret um folgende Regelungsthemen
- Gestaltungsrechte der lokalen Bank sind unter einen Zustimmungsvorbehalt der Garantiebank zu stellen.
- Die lokale Bank wird von der Garantiebank zu einem banküblichen Kreditmonitoring verpflichtet.
- Die Restrukturierungsberechtigung ist vertraglich der Garantiebank zuzuweisen.
- Im Schadensfall geht der ausgefallene Kreditrückzahlungsanspruch der lokalen Bank auf die Garantiebank über. Ggf. bestehende Sicherheiten müssen, sofern dies nicht automatisch geschieht, parallel dazu auf die Garantiebank übertragen werden. Notfalls sind der Kreditrückzahlungsanspruch und dafür bestehende Sicherheiten von der lokalen Bank treuhänderisch für die Garantiebank zu halten.
Der konstruktive Ansatz, die Kreditgarantiedeckung auf einer rechtlichen Einheit von Garantiebank und lokaler Bank aufzubauen, führt im Schadensfall hinsichtlich der Anrechnungsbestimmungen (§ 7 der Allgemeinen Bedingungen FKG) konsequent dazu, dass insoweit (ab Garantieinanspruchnahme) nicht nur das Verhältnis der deckungsnehmenden Garantiebank zum Besteller/Darlehensnehmer, sondern auch das Verhältnis der lokalen Bank zum Besteller/Darlehensnehmer relevant ist. Die Garantiebank muss deshalb im eigenen Interesse entschädigungsverkürzende Anrechnungen in geeigneter Weise in das Garantieverhältnis zur lokalen Bank transferieren.