a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
Im System der Exportkreditgarantien des Bundes lassen sich nach dem Deckungs- bzw. Entschädigungsgegenstand vier Deckungstypen unterscheiden. Die Sachdeckungen, die Forderungsdeckungen, die Vertragsgarantiedeckungen und die Selbstkostendeckungen. Die für die Praxis wichtigste Selbstkostendeckung ist die in diesem Kapitel erläuterte „Fabrikationsrisikodeckung“.
Zwei weitere Selbstkostendeckungen – die Bauleistungsdeckung und die Bevorratungskostendeckung – spielen bei Bauleistungsgeschäften eine Rolle. Bei ihnen geht es um die Absicherung der Aufwendungen für die Einrichtung einer Auslandsbaustelle (Baustellenkostendeckung) und der Aufwendungen für auf eine Auslandsbaustelle verbrachte und nicht verbaute bzw. verbrauchte Baumaterialien, Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffe, die jeweils nicht über die Bauleistungsforderung erlöst werden können, weil die Bauleistung aus im Ausland liegenden politischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder nicht mehr vollständig ausgeführt werden und damit ein entsprechender Teil der Bauleistungsforderung nicht mehr einredefrei entstehen kann (Bevorratungsdeckung). Nähere Ausführungen zu diesen beiden Deckungen finden sich im Rahmen der Bauleistungsdeckung.
In Bezug auf den zeitlichen Ablauf eines Exportgeschäfts ist die Fabrikationsrisikodeckung insbesondere von der Lieferanten- und Leistungsdeckung abzugrenzen. Die Fabrikationsrisikodeckung steht für die Absicherung der Risiken zur Verfügung, die im Zeitraum von Fertigungsbeginn bis zum Versand (Ausfuhr) der Ware bzw. Fertigstellung der Leistung bestehen. Die Lieferanten – und Leistungsdeckung hingegen, die als Forderungsdeckungen die mit dem Auslandskunden vereinbarte Kaufpreis- oder Werklohn- oder sonstige Vergütungsforderung zum Deckungs- bzw. Entschädigungsgegenstand haben, sollen die Risiken des Exporteurs absichern, die typischerweise nach Versand oder Abnahme der Ware oder der Leistung bestehen, mithin die Zahlungsrisiken.
Die Trennlinie zwischen Fabrikationsrisikodeckung und den Forderungsdeckungen – bei Versand bzw. Abnahme (je nachdem was zuerst erfolgt) - ist eine Eigenheit des deutschen Gewährleistungssystems. In anderen Systemen wird auf die Erfüllung des Exportvertrages bzw. die Entstehung der Exportforderung abgestellt.
Der Exporteur kann wählen, ob er beim Bund nur seine Fertigungsrisiken oder auch seine Zahlungsrisiken absichern möchte. Im ersteren Fall würde eine sog. isolierte (Fabrikationsrisiko-) Deckung übernommen werden. Werden beide Risiken abgesichert, wird von einer kombinierten Deckung gesprochen. Die kombinierte Deckung bietet nicht nur insoweit eine umfassendere Risikoabsicherung, als von ihr die Fertigungs- und Zahlungsrisiken erfasst sind. Denn verzichtet der Exporteur auf die Absicherung der Ausfuhrrisiken, wird er in der Regel später nicht mit dem Einwand gehört werden können, dass ihm nunmehr die Ausfuhrrisiken zu hoch erscheinen und deshalb die Versendung der Ware nicht mehr zumutbar sei. Die Übernahme einer isolierten Fabrikationsrisikodeckung führt also darüber hinaus auch dazu, dass der von der Fabrikationsrisikodeckung gewährte Deckungsschutz dadurch reduziert, dass das üblicherweise erfasste Risiko „der unzumutbaren Versendung“ ausdrücklich mittels sog. isolierter Risikoausschlussklausel vom Deckungsschutz ausgenommen wird.