dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
Auf das Zusammenspiel beider Klauseln im Hinblick auf Abschluss und Aufrechterhaltung des Kreditvertrages und die Sicherstellung der Finanzierung wurde oben schon hingewiesen (B-VII.,5.,a),iv),cc)). Vor Abschluss des Kreditvertrages haftet der Bund dem Exporteur unter der Lieferantenkreditdeckung nicht, nachträgliche Aufhebungen des Kreditvertrages macht er von seiner Zustimmung abhängig.
Wenn der Bund gegenüber der Bank der Aufhebung oder Kündigung des Darlehensvertrages oder der Aussetzung der Auszahlung zugestimmt hat (Satz 1 Banken-Nichtauszahlungsklausel), verwirklicht dies zugleich den vierten Tatbestand des zweiten Satzes der Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel. Hiermit wird das (weitere) Entstehen unter der Finanzkreditdeckung gedeckter Forderungen verhindert, zugleich führt dies aber zur Nichtbezahlung der durch Lieferung/Leistung entstandenen Forderungen aus dem Exportvertrag und damit zum Schadensfall unter der Lieferantenkreditdeckung. Dabei ist die Aussage, dass durch Lieferung/Leistung auch dann Forderungen im Rahmen des Exportvertrages entstehen, wenn der Kreditvertrag mit Zustimmung des Bundes nachträglich aufgehoben wird, rechtlich nicht ganz unproblematisch. Denn im Fall einer Aufhebung des Kreditvertrages sorgt die Finanzierungsklausel (B-VII.,5.,a),iv),cc)) regelmäßig dafür, dass auch der Exportvertrag endet und die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Da jedoch nach § 5 AB (G) die Entschädigung von der Rechtsbeständigkeit der betreffenden Forderung abhängt, könnte wegen der Abhängigkeit des Exportvertrags von der Finanzierung ggf. der Entschädigungsanspruch wegen des Mangels einer rechtsbeständigen Exportforderung in Frage gestellt sein. Dies dürfte aber tatsächlich nicht der Fall sein, wobei die rechtliche Begründung dafür alternativ wie folgt aussieht: Die ggf. fehlende Rechtsbeständigkeit ist Folge des Eintritts eines gedeckten Risikos, so dass es auf die Rechtsbeständigkeit nicht ankommt. Oder man geht davon aus, dass der spätere Wegfall des Kreditvertrages von der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung gar nicht mehr erfasst wird, sondern diese sich vielmehr mit dem Abschluss des Kreditvertrages erledigt hat und für spätere Aufhebungen andere Regeln gelten, bei denen je nach der Vertragsgestaltung und -auslegung Raum auch für eine Beibehaltung des Exportvertrages mit entsprechend rechtsbeständigen Zahlungsforderungen bleibt. In beiden Fällen stellt sich dann noch die Auslegungsfrage nach der Fälligkeit, ob es also bei Barzahlungsbedingungen bleibt oder die Tilgungsfälligkeiten des vorgesehenen Kredites gelten, wobei Letzteres eher anzunehmen ist, da der Besteller selbst eigene Zahlungsfähigkeit nur zu diesen Terminen zugesagt haben dürfte.
Ebenfalls in Wechselbeziehung zur Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel steht das Recht der Bank nach der Banken-Nichtauszahlungsklausel, die Auszahlung abzulehnen, solange die erforderlichen Genehmigungen und legal opinions nicht vorliegen. Vor daraus ggf. entstehenden ungewollten Entschädigungsfolgen unter der Lieferantenkreditdeckung schützt sich der Bund dadurch, dass er in der Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel seine Haftung von der Beibringung der erforderlichen Genehmigungen abhängig macht (Satz 1) bzw. die Risiken aus ggf. fehlenden legal opinions ausschließt (Satz 3).