ii) Der Nichtzahlungsfall bei privaten Schuldnern
Der Nichtzahlungsfall gehört bei allen Forderungsdeckungen zum Kreis der abgesicherten Gewährleistungsfälle. Obwohl als eine Art wirtschaftlicher Gewährleistungsfall deklariert, hat der sog. „Nichtzahlungsfall“ den Charakter eines Auffangtatbestandes. Trotz der Zuordnung des Nichtzahlungsfalles zu den Fällen der „Uneinbringlichkeit infolge wirtschaftlicher Umstände“ können durchaus andere Umstände als die den Insolvenztatbeständen zugrunde liegenden Tatbestände eine Nichtzahlung auslösen. In Betracht kommt sowohl die schlichte Zahlungsunwilligkeit eines ausländischen Schuldners, der ohne die Forderung zu bestreiten, Zahlungen verschleppt oder den Exporteur bzw. die Bank als Gläubiger mit nicht eingehaltenen Zahlungsversprechen und Ausreden hinhält. In Betracht kommen aber auch Ursachen und Umstände, die außerhalb der Schuldnersphäre liegen, und die häufig als „Grauzone“ makroökonomischer Störungen bis hin zur politisch bedingten Insolvenz bezeichnet werden. Alles was nicht eindeutig politisches Risiko und nicht Insolvenzrisiko ist, gerät mithin in das Netz des Nichtzahlungsfalles einschließlich undeutlicher politischer Vorgänge (wie z. B. Konjunktureinbrüche, Auf- und Abwertungen, Maßnahmen der Zentralbanken) mit Illiquiditäts- und Nichtzahlungsfolgen.
Der Nichtzahlung gleichgestellt sind die Fälle der Nichtaufnahme von Dokumenten mit den Zahlungsbedingungen Kasse gegen Dokumente D/P oder Dokumente gegen Akzept D/A.
Bei Exporteursdeckungen tritt der Nichtzahlungsfall zeitlich sechs Monate nach Fälligkeit der Forderung ein, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit die Nichtzahlung dem Bund mitgeteilt worden ist. Wird die Nichtzahlung der Forderung durch den ausländischen Schuldner später als zwei Monate nach Fälligkeit dem Bund mitgeteilt, verlängert sich die 6-Monats-Frist um den Zeitraum der späteren (zwei Monate überschreitenden) Mitteilung. In die 6-Monats-Frist hineindefiniert ist außerdem die Voraussetzung, dass der Deckungsnehmer nach den Regeln kaufmännischer Sorgfalt die erforderlichen Maßnahmen zur Einziehung der gedeckten Forderung ergriffen haben muss. Der Nachweis der mit kaufmännischer Sorgfalt durchgeführten Inkassobemühungen ist neben der Fristenregelung selbständiges Tatbestandsmerkmal. Es handelt sich mithin nicht um eine etwaige Haftungsausschlussrechte des Bundes begründende Verletzung kaufmännischer Sorgfalt, wenn der Deckungsnehmer Inkassobemühungen unterlässt oder nicht mit hinreichender Sorgfalt durchführt, sondern gleichsam um ein „Verschulden gegen sich selbst“. Insoweit kommt es allerdings zu einer gewissen Überschneidung mit der allgemeinen Schadensverhütungs-/-minderungspflicht nach §15 Nr. 6 der Allgemeinen Bedingungen G, deren Verletzung bei einem gegebenen Schadenstatbestand zur Haftungsbefreiung des Bundes führen kann. Würde das Unterlassen der erforderlichen Einziehungsmaßnahmen hier nicht schon den Tatbestand des Nichtzahlungsfalles ausschließen, könnte eine Entschädigung unter den Voraussetzungen des §16 Abs.3 und 4 der Allgemeinen Bedingungen G zumindest an einer Haftungsbefreiung scheitern, da dieses Unterlassen immer auch einen Verstoß gegen die allgemeine Schadensverhütungs-/-minderungspflicht darstellten dürfte.
Bei Bankendeckungen tritt der Nichtzahlungsfall im Hinblick auf die dort generell abgekürzten Karenz- bzw. schadensbegründenden Fristen bereits einen Monat nach Fälligkeit der Forderung ein. Das Meldeerfordernis bei der Exporteursdeckung entfällt hier. An die Stelle des Forderungseinzugs nach kaufmännischer Sorgfalt tritt hier ein banküblicher Sorgfaltsmaßstab.
Bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light ist der Nichtzahlungsfall der einzige Gewährleistungsfall, der in den Allgemeinen Bedingungen PL als solcher ausdrücklich benannt ist. Die eigentlichen wirtschaftlichen (und politischen) Gewährleistungsfälle entfallen dort, ohne dass dies freilich zu einer Verkürzung des Deckungsschutzes führt. Denn letztlich stellt sich jede Form von wirtschaftlicher (oder politischer) Uneinbringlichkeit einer Forderung als Nichtzahlung bei Fälligkeit dar. Der Unterschied zu den klassischen Insolvenztatbeständen liegt allein darin, dass beim Nichtzahlungsfall abgesehen vom Ergreifen der erforderlichen Einziehungsmaßnahmen erst die erwähnte Frist (s. o. Register C2 – Tz. 46) ablaufen muss, bis der Tatbestand der Nichtzahlung als Voraussetzung einer Entschädigung als eingetreten gelten kann. Eine klassische Insolvenz kann demgegenüber schon vorher vorliegen, was zu einer schnelleren Entschädigung führen würde, wenn dieser Sachverhalt nachweislich ist. Letzteres stößt nach den Erfahrungen der Praxis zumeist aber auf erhebliche Schwierigkeiten, sodass die Option einer schnelleren Entschädigung bei ausdrücklicher Deckung der Insolvenztatbestände eher nur theoretische Bedeutung hat.
In den Allgemeinen Bedingungen vorgesehen ist, dass es des Ablaufes der 6-Monatsfrist bei den Exporteursdeckungen bzw. der 1-Monatsfrist bei den Bankendeckungen nicht bedarf, wenn bereits nach dem Nichtzahlungsfall Entschädigung geleistet wurde, es noch zu keinem Rückfluss gekommen ist und es um die Entschädigung von Folgefälligkeiten geht. Denn in diesem Fall indiziert bereits die zeitlich erste Entschädigung eine gewisse Nachhaltigkeit des Schadens, ohne dass noch auf den Ablauf einer weiteren Frist zugewartet werden müsste.
Die Regel-Selbstbeteiligung für den Nichtzahlungsfall beträgt bei den Exporteursdeckungen 15 % und bei den Bankendeckungen 5 %. Bei den Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen beträgt die Selbstbeteiligung hingegen 10 %.