a) Kombination bei Forderungseinzeldeckung
Fabrikationsrisikodeckungen und Lieferantenkreditdeckungen (Einzeldeckungen) können unabhängig voneinander oder kombiniert in Anspruch genommen werden. Der Umfang der Lieferantenkreditdeckung ist unabhängig vom Umfang der Fabrikationsrisikodeckung, bei der der Exporteur seinen Antrag auf bestimmte Teile seiner Selbstkosten beschränken kann. Entgeltmäßige Vorteile ergeben sich bei einer kombinierten Deckung nicht. Für beide Deckungen werden getrennte Prämien erhoben, die sich bei Kombination nicht ermäßigen.
Auch eine Leasingdeckung kann mit einer Fabrikationsrisikodeckung kombiniert werden. Die Fabrikationsrisikodeckung wird allerdings immer nur zugunsten des Leasinggebers (= Deckungsnehmer unter der Leasingdeckung) übernommen. Soweit der Hersteller nicht selbst der Leasinggeber ist, jedoch im Innenverhältnis zum Leasinggeber die Fabrikationsrisiken trägt, kann der Hersteller eine Absicherung unter der Fabrikationsrisikodeckung nur dadurch erhalten, dass ihm der Leasinggeber (Exporteur) die Ansprüche aus der Deckung abtritt.
Um Fabrikationsrisikodeckungen, die kombiniert mit einer Lieferantenkreditdeckung übernommen wird, handelt es sich auch bei der Baustellenkostendeckung und bei der Bevorratungsdeckung, die speziell bei Bauleistungsgeschäften zum Tragen kommen. Diese beiden auf das Bauleistungsgeschäft zugeschnittenen „besonderen“ Fabrikationsrisikodeckungen stellt der Bund immer nur zusammen mit der Deckung der Bauleistungsforderung zur Verfügung.
Werden Fabrikations- und Lieferantenkreditdeckung parallel übernommen, schließen die Haftungszeiträume nahtlos aneinander an. Die Haftung aus der Fabrikationsrisikodeckung endet im Regelfall mit Versand, zugleich beginnt die Haftung unter der Lieferantenkreditdeckung. Um Deckungslücken im Fall des alternative Haftungsendes „Abnahme vor Versand“ für die Fabrikationsrisikodeckung zu vermeiden, beginnt gemäß § 3 AB (G) die Haftung aus der Lieferantenkreditdeckung bereits mit dem Ende der Haftung aus der Fabrikationsrisikodeckung, wenn dieser Zeitpunkt vor Versand liegt. Hier setzt also die Haftung aus der Lieferantenkreditdeckung schon früher ein, denn durch die Abnahme wird die exportvertragliche Forderung (bzw. ein Teil davon) einredefrei. Entsprechend früher verliert der Bund dann auch sein Recht zum Deckungseingriff wegen Eintritts gefahrerhöhender Umstände (§ 13 AB (G)). (vgl. hierzu B - VII., 5., a), v))
Zu ergänzen ist, dass schon das bloße Bestehen einer Fabrikationsrisikodeckung einen gewissen Schutz vor einem Deckungseingriff des Bundes unter der kombinierten Lieferantenkreditdeckung vermittelt, da ein solcher Eingriff praktisch gleichbedeutend mit der Anerkennung des Schadensfalls unter der Fabrikationsrisikodeckung wäre. Im Regelfall entscheidet der Bund sich bei gefahrgeneigten Fällen kombinierter Fabrikations-/Lieferantenkreditdeckung immer dafür, durch Versand in den Bereich der Lieferantenkreditdeckung zu kommen.