iii) Besonderes staatliches Interesse
Weder im Haushaltsgesetz noch in den Richtlinien näher geregelt sind die Begriffsbestimmung des besonderen staatlichen Interesses sowie die Frage nach der Grenzziehung zwischen Förderungswürdigkeit und besonderem staatlichen Interesse. Sicherlich kann die besondere Förderungswürdigkeit eines Geschäftes durch Umstände begründet sein, die auch ein besonderes staatliches Interesse rechtfertigen. Es ist dann Sache des Interministeriellen Ausschusses zu entscheiden, ob das betreffende Geschäft innerhalb der Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Aspekt der Förderungswürdigkeit oder dem Aspekt des besonderen staatlichen Interesses zugeordnet wird. Im Außenverhältnis ist diese Zuordnung irrelevant.
Der Gesichtspunkt des besonderen staatlichen Interesses spielt jedoch nicht nur bei der Entscheidung über Einzelgeschäfte, sondern gelegentlich auch bei der Festlegung der Deckungspolitik gegenüber bestimmten Märkten eine Rolle. Auch hier ist es denkbar, dass zwar die Risikobewertung eines Landes gegen die Aufrechterhaltung oder Wiedereröffnung von Deckungsmöglichkeiten spricht, derartige Bedenken jedoch nicht durchschlagen, weil das übergeordnete staatliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland dagegensteht. Eine solche Situation war beispielsweise gegeben, als in der Phase der Auflösung der Sowjetunion Deutschland anders als praktisch alle anderen Länder seine Kreditversicherungsmöglichkeiten nicht einstellte und damit einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsbeziehungen mit den neuen Bundesländern leistete.
Nach dem Wortlaut von Nr. 1.1 der Erläuterungen zu Kapitel 3208 Bundeshaushaltsplan sind die Richtlinien an sich nur für die Vergabe von Exportkreditgarantien für förderungswürdige Ausfuhrgeschäfte vorgeschrieben, während sich eine vergleichbare Regelung in Nr. 1.2 der Erläuterungen zu Kapitel 3208 Bundeshaushaltsplan ab dem Haushaltsjahr 2003 für Geschäfte im besonderen staatlichen Interesse nicht findet. Ungeachtet dessen wird in Ziff. 2.1 der Richtlinien als Voraussetzung für die Deckungsübernahme neben der Förderungswürdigkeit jedoch auch das besondere staatliche Interesse genannt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Richtlinien uneingeschränkt auch für solche Exportkreditgarantien Anwendung finden sollen, deren Übernahme aufgrund des besonderen staatlichen Interesses erfolgt.