v) Konditionen der Leasingdeckung

Leasingdeckungen stehen in zwei Ausgestaltungen zur Verfügung: zu Standard-Konditionen sowie zu verbesserten Konditionen:

 

aa) Leasingdeckung zu Standard-Konditionen

Da die Leasingdeckung eine Unterform der Lieferantenkreditdeckung darstellt, finden die Allgemeinen Bedingungen (G) hier uneingeschränkt Anwendung und werden, soweit erforderlich, wegen der Besonderheiten der Leasingkonstruktion durch Besondere Bedingungen ergänzt.  Folglich entsprechen die Karenz-, Schadensbearbeitungs- und -auszahlungsfristen denjenigen unter der klassischen Lieferantenkreditdeckung. Auch zahlt der Bund die Entschädigung nur dann aus, wenn die gedeckten Forderungen rechtsbeständig und unbestritten sind. Lehnt der Leasingnehmer die Zahlung der Leasingraten unter Berufung auf seine Gewährleistungsansprüche ab, kann der Hersteller bzw. die Leasinggesellschaft folglich mangels Nachweises der Rechtsbeständigkeit der Forderung nicht entschädigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend machen kann. Grund hierfür ist, dass beim indirekten Leasing zu Standard-Konditionen die Abstraktion des Leasingvertrages – anders als beim Leasing zu verbesserten Konditionen – gerade nicht anerkannt wird (die Situation des Leasinggebers ist somit derjenigen einer Bank vergleichbar, die bundesgedeckte Kaufpreisforderungen von Exporteuren zwecks Refinanzierung ankauft).  

Hinsichtlich der Höhe der Selbstbeteiligung ist insoweit zu beachten, dass trotz der Ähnlichkeit des Vollamortisationsleasings mit einem Kreditvertrag der für Finanzkreditdeckungen geltende Selbstbeteiligungssatz von einheitlich 5 % bei Leasingdeckungen zu Standard-Konditionen nicht zum Tragen kommt. Im Gegenzug hierfür kann der Leasinggeber beim indirekten Leasing aber die normale Selbstbeteiligung auf den Hersteller abwälzen. Zudem besteht für Leasingunternehmen die Möglichkeit, eine Leasingdeckung zu verbesserten Konditionen zu beantragen (s. u.) bzw. kann der Leasinggeber die Absenkung der 15 %igen Selbstbeteiligung auf 5 % gegen Entgeltzuschlag im Rahmen der hierfür bereit gestellten Sonderregelung beantragen.


 

bb) Leasingdeckung zu verbesserten Konditionen

(aa) Konditionen

Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Leasingdeckung auch zu verbesserten Konditionen angeboten, die denjenigen der Finanzkreditdeckung entsprechen, d.h.:

  • Einheitliche Selbstbeteiligung von 5 % für alle Risiken (nicht abwälzbar)
  • Verkürzte Karenzfristen und Schadensbearbeitungsfristen von einem Monat
  • Verkürzung der Auszahlungsfrist für Entschädigungsbeträge auf fünf Bankarbeitstage anstelle von einem Monat
  • Anerkennung der Abstraktion des Leasingvertrages im Schadensfall, d. h., der Bund entschädigt den Deckungsnehmer auch dann, wenn der Leasingnehmer unter Berufung auf Gewährleistungsansprüche die Zahlung der Leasingraten verweigert.

Da es sich trotz der Anwendung der für die Finanzkreditdeckung geltenden verbesserten Konditionen bei der Leasingdeckung weiterhin um eine Lieferantenkreditdeckung auf Basis der Allgemeinen Bedingungen (G) handelt, wird die Gleichstellung der Konditionen in „technischer“ Hinsicht durch Aufnahme entsprechender Besonderer Bedingungen in die Gewährleistungsurkunde bewirkt.

 

(bb) Voraussetzungen

Die Übernahme einer Leasingdeckung zu verbesserten Konditionen setzt voraus, dass das betreffende Leasinggeschäft eine mit einem Finanzkredit weitgehend vergleichbare Finanzierungsfunktion im Rahmen des Exports erfüllt. Folgende Kriterien müssen hierfür vorliegen:

  1. Es handelt sich um indirektes Finanzierungsleasing, d. h., der Leasinggeber als Deckungsnehmer ist eine zwischen Hersteller und Leasingnehmer geschaltete Leasinggesellschaft – sog. Leasingdreieck – mit vertraglich geregelter Abstraktion des Leasingvertrages;
  2. Es liegt Voll- oder Teilamortisationsleasing im Investitionsgüterbereich mit einer zulässigen Kreditlaufzeit von über zwei Jahren vor;
  3. Der Leasinggeber hat seinen Sitz in Deutschland und ist im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit und professionelle Vertragsabwicklung einem Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) vergleichbar. Hiervon ist auszugehen, wenn der Leasinggeber zum Konsolidierungskreis einer oder mehrerer inländischer Banken gehört oder eine Banklizenz hat. Für Leasinggesellschaften, die nicht zu dieser Fallgruppe zählen, wird die Zuverlässigkeit und professionelle Vertragsabwicklung im Einzelfall festgestellt;
  4. Der Hersteller gibt eine Verpflichtungserklärung gegenüber vom Bund ab.

 

(cc) Die Voraussetzungen im Einzelnen

(1) Indirektes Finanzierungsleasing

Beim indirekten Leasing wählt üblicherweise der Leasingnehmer den Hersteller (Lieferant) und den Leasinggegenstand aus, verhandelt mit dem Hersteller den Liefervertrag und parallel dazu mit dem Leasinggeber den Leasingvertrag. Der Leasingvertrag und der Liefervertrag werden entweder unmittelbar zwischen Hersteller und Leasinggeber (Modell des Direktvertragsschlusses) oder zunächst zwischen Hersteller und Leasingnehmer abgeschlossen. Im letzteren Fall tritt der Leasinggeber nachträglich in den Liefervertrag ein (sog. Eintrittsmodell), und zwar zumeist in der Fabrikationsphase. Nach Eintritt des Leasingnehmers bestehen unmittelbar zwischen Hersteller und Leasingnehmer keine vertraglichen Beziehungen mehr aus dem Liefervertrag.  

Der Hersteller liefert den Leasinggegenstand im Regelfall unmittelbar an den Leasingnehmer aus und erfüllt dabei seine aus dem Liefervertrag bestehende Pflicht auf Übereignung an den Leasinggeber. Der Leasingnehmer bescheinigt im Idealfall  durch eine sog. Abnahme- und Übernahmebestätigung die Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit der Leasingsache. Hierdurch wird der Leasingvertrag „in Vollzug gesetzt“. Üblicherweise wird gegen Vorlage der Abnahmebestätigung auch der Kaufpreisanspruch des Herstellers fällig, der vom Leasinggeber als (nunmehr) Partei des Liefervertrages zu erfüllen ist. 

Die Abstraktion des Leasingvertrages bedeutet dabei, dass die vertragliche Ratenzahlungsverpflichtung des Leasingnehmers strikt von etwaigen Gegenansprüchen des Leasingnehmers aus Mängeln des Leasinggegenstandes oder einer nicht termingerechten Auslieferung getrennt wird. Erreicht wird dies (bei Anwendung deutschen Rechts) durch eine entsprechende Freizeichnungsklausel im Leasingvertrag, mit der der Leasinggeber seine mietrechtliche Eigenhaftung unter dem Leasingvertrag gegenüber dem Leasingnehmer ausschließt. Zum Ausgleich dafür ersetzt er seine mietvertragliche Haftung durch die kaufvertragliche Haftung des Herstellers und tritt zu diesem Zweck seine Ansprüche auf Nacherfüllung, Gewährleistung und Schadensersatz aus dem Liefervertrag an den Leasingnehmer ab. Durch den wirksamen Haftungsausschluss kann der Leasingnehmer praktisch keine Gegenansprüche gegen den Leasinggeber haben, die ihn zur Nichtzahlung von Leasingraten berechtigten könnten. Die Ratenzahlungspflicht bleibt folglich auch dann bestehen, wenn der Leasingnehmer parallel gegenüber dem Hersteller aus den abgetretenen Gewährleistungsrechten Ansprüche zur Behebung der Mängel geltend macht.

 

(2) Finanzierungsleasing im Investitionsgüterbereich mit einer zulässigen Kreditlaufzeit von über 2 Jahren

Hierbei kann es sich um Vollamortisations- und Teilamortisationsleasing mit entsprechenden Laufzeiten handeln.  

Beim in der Praxis vorherrschenden Modell der Teilamortisation mit Andienungsrecht des Leasinggebers bietet der Bund eine Deckung zu verbesserten Konditionen allerdings nur dann an, wenn der Zahlungsanspruch aus der Ausübung des Andienungsrechts nicht gedeckt werden soll. Wünscht der Deckungsnehmer hingegen auch die Absicherung dieses Zahlungsanspruchs, kommt eine Deckungsübernahme des gesamten Leasinggeschäfts nur zu Standard-Konditionen in Betracht. Mit anderen Worten beschränkt sich die Absicherungsmöglichkeit zu verbesserten Konditionen bei diesem Leasingmodell hier auf die Leasingraten. Grund für diese Handhabung ist, dass im Falle der Deckung der Forderung aus dem Andienungsrecht der Leasinggeber als Deckungsnehmer keine Motivation hätte, sich um schadensmindernde Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme der Leasingsache zur anderweitigen Verwertung, zu bemühen.

 

(3) Leasinggeber

Die Tatsache, dass der Deckungsnehmer seinen Sitz in Deutschland haben muss, resultiert aus dem Umstand, dass die Leasinggesellschaft nach der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung nach wie vor an die Stelle des Exporteurs („Ausführers“) tritt und nicht als Kreditinstitut angesehen wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Leasinggesellschaft über eine Banklizenz verfügen sollte. Denn es kommt hier entscheidend auf den Kern des Vertragsinhalts mit dem ausländischen Schuldner an, und dies ist beim Leasing – nicht anders als beim Kaufgeschäft – die Warenverschaffung.  

Wünscht ein Leasingunternehmen eine Leasingdeckung zu den ansonsten nur Kreditinstituten vorbehaltenen verbesserten Konditionen, setzt der Bund voraus, dass diese Leasingunternehmen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit und professionelle Vertragsabwicklung den unter behördlicher Aufsicht stehenden Kreditinstituten vergleichbar sind. Dieses Erfordernis stammt noch aus der Zeit, als Leasingunternehmen, die Finanzierungsleasing betreiben, selbst noch keiner aufsichtsrechtlichen Kontrolle als „Finanzdienstleistungsunternehmen“ nach dem KWG unterlagen. Der Bund konnte folglich aus der puren Bezeichnung eines Unternehmens als „Leasingunternehmen“ nicht auf einen bestimmten, behördlich kontrollierten Leistungs- und Solvenzstandard schließen. Doch auch wenn Finanzierungsleasinggesellschaften seit 2009 nun ebenfalls einer Erlaubnispflicht gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG unterliegen, hält der Bund weiterhin an den beiden Kriterien „Zuverlässigkeit“ und „professionelle Vertragsabwicklung“ fest und prüft deren Vorliegen im Einzelfall. Denn zum einen ist der geforderte Grad der aufsichtsrechtlichen Pflichten abhängig vom jeweiligen Leasingunternehmen, zum anderen sind z.B. konzerneigene Leasingunternehmen von der Erlaubnispflicht nach dem KWG ausgenommen. Zudem setzt gerade Cross-Border- Leasing spezielle Expertise im Exportleasing beim Leasinggeber voraus.  

Nach wie vor gilt jedoch, dass bei Leasingunternehmen, die zum Konsolidierungskreis einer oder mehrerer inländischer Banken gehören oder im Besitz einer Banklizenz sind, die geforderte Zuverlässigkeit und Professionalität generell angenommen wird.  

Bei konzerneigenen Leasinggesellschaften von Herstellern prüft der Bund den Leistungs- und Solvenzstandard selbst und greift zu diesem Zweck sowohl auf Wirtschaftsauskünfte als auch auf Referenzen von Refinanzierern (vornehmlich Banken und Forfaitierungsunternehmen) zurück. Ggf. ist zusätzlich durch das Leasingunternehmen die Art seiner Risikoprüfung, Forderungsadministration sowie seines Schadensmanagements durch geeignete schriftliche Unterlagen und Verfahrensdarstellungen zu dokumentieren. Von Bedeutung ist insoweit auch, ob das Unternehmen bereits über Erfahrungen auf dem Gebiet des Exportleasings verfügt.  

Die Prüfung selbst findet im Rahmen des Antragsverfahrens statt. Ein selbstständiges Prüfverfahren für die Deckungsberechtigung von Leasingunternehmen existiert nicht. Da der Antrag jedoch bereits die Pflicht zur Zahlung der Antragsgebühr auslöst, kann bei Leasingunternehmen, die erstmals Interesse an einer Exportkreditgarantie haben, diesbezüglich eine Vorprüfung erfolgen.

 

(4) Hersteller-Verpflichtungserklärung

Die vom Deckungsnehmer beizubringende Verpflichtungserklärung des Herstellers entspricht weitgehend derjenigen des Exporteurs bei einer Finanzkreditdeckung zugunsten einer Bank. Diese Verpflichtungserklärung ist zum einen notwendige Folge der Anerkennung der Abstraktion des Leasingvertrages im Schadensfall. Während bei einer Leasingdeckung zu Standard-Konditionen der Bund nicht zur Entschädigung des Leasinggebers verpflichtet ist, soweit und solange der Leasingnehmer die Zahlung der Leasingraten unter Berufung auf den mangelhaften Leasinggegenstand verweigert, entfällt diese Möglichkeit der Haftungsbefreiung für den Bund bei der Leasingdeckung zu verbesserten Konditionen. Denn hier muss der Bund auch dann entschädigen, wenn der Leasingnehmer seine Zahlungen unter dem Leasingvertrag wegen eines Mangels verweigert (auch wenn dies unberechtigt erfolgen sollte). Die Verpflichtungserklärung stellt sicher, dass der Bund in einem solchen Fall den Hersteller in Anspruch nehmen kann. 

Zum anderen sieht die Verpflichtungserklärung Informations- und Meldepflichten sowie – bei deren Verletzung – Freistellungsverpflichtungen gegenüber dem Bund vor. Auch wird der Hersteller darin für den Fall der Abgabe einer falschen Antikorruptionserklärung zu einer entsprechenden Freistellung des Bundes verpflichtet. Der Hersteller ist dabei selbstverständlich nur für ihm zurechenbare strafbare Handlungen haftbar, auch wenn die Klausel ihrem Wortlaut nach neben dem Liefervertrag gleichermaßen auf den Leasingvertrag abzielt, den der Hersteller gar nicht selbst abschließt. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy