v) Prolongationen
Einen besonderen Fall im Vorschadensbereich stellen Prolongationen dar. Da es sich bei ihnen in jedem Fall um eine nachträgliche Änderung der Zahlungsbedingungen handelt, ist stets die schriftliche Zustimmung des Bundes notwendig, wenn der Deckungsnehmer eine mögliche Haftungsbefreiung vermeiden will. Da Prolongationen per definitionem als gefahrerhöhender Umstand nach den Allgemeinen Bedingungen gelten, ergibt sich das Zustimmungserfordernis zusätzlich aus § 15 Ziff. 5, dessen Verletzung gleichermaßen auf den Haftungsbefreiungstatbestand nach § 16 Abs. 3 verweist. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um eine Prolongation im eigentlichen Sinne handelt, d. h. um einen vom Gläubiger dem Schuldner zu gewährenden Zahlungsaufschub.
Der Bund unterscheidet zwischen risikobedingten Prolongationen und sonstigen Prolongationen, um sich bei den Ersteren unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten weitergehende Handhabungsspielräume zu eröffnen. Sonstigen Prolongationen als schlichte Änderung der Zahlungsbedingungen stimmt der Bund nur dann zu, wenn sich die neuen Zahlungsbedingungen noch im Rahmen der einschlägigen Regeln der Berner Union bzw. des OECD-Konsensus halten und die Risikosituation der Verlängerung der Zahlungsziele nicht entgegensteht. Die Deckung von Prolongationszinsen sowie das zusätzliche Entgelt richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Eine risikobedingte Prolongation, die außerhalb der vorerwähnten Bindungen durch Berner Union und OECD-Konsensus steht, ist eine solche, die ihre Ursache allein in der Bonität des ausländischen Schuldners hat. Sie kann nur dann die Zustimmung des Bundes erhalten, wenn unter Berücksichtigung seiner Interessen dafür eine wirtschaftlich begründete Notwendigkeit besteht, d. h., ein wirtschaftlicher Schadensfall droht oder bereits eingetreten ist und dieser dadurch vermieden oder rückgängig gemacht werden kann. Es muss also von der realistischen Chance ausgegangen werden können, dass der Schuldner sich durch die Prolongation wirtschaftlich in ausreichendem Maße erholt und die ihn nach der in Aussicht genommenen Vereinbarung treffenden Zahlungsverpflichtungen in der Zukunft voll erfüllt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist auf die sofortige Durchsetzung der gedeckten Forderung hinzuwirken, selbst wenn dies den Eintritt des Schadensfalls bzw. die sofortige Stellung eines Entschädigungsantrages – was bei eingeschlossenem Nichtzahlungsfall die Regel sein wird – zur Folge haben wird.
Was bei risikobedingten Prolongationen die Indeckungnahme der durch die Zahlungszielverlängerung zusätzlich anfallenden Prolongationszinsen und das an sich für die verlängerte Kreditlaufzeit zu berechnende Entgelt angeht, gilt Folgendes: Prolongationszinsen können auf entsprechenden Antrag hin in die Deckung eingeschlossen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die neue Fälligkeitsstruktur und unter Ausschöpfung des haushaltsrechtlich Zulässigen risikomäßig vertretbar ist. Ist dies der Fall, gelten entschädigungstechnisch die neuen Fälligkeiten und der Bund berechnet grundsätzlich Deckungsentgelt für die verlängerte Kreditlaufzeit. Wenn dies nicht der Fall ist und die Indeckungnahme von Prolongationszinsen deshalb abgelehnt werden muss, kommt eine Entschädigung zu den alten Fälligkeiten in Betracht; Deckungsentgelt wird nicht erhoben. Bei der Frage der Indeckungnahme von Prolongationszinsen können neben der genannten Kernvoraussetzung auch noch andere Aspekte eine Rolle spielen, so u. a. die Höhe des Zinssatzes.
Ist die Deckung ausnahmsweise auf die politischen Risiken beschränkt, ist bei risikobedingten Prolongationen, die per definitionem einen wirtschaftlichen Hintergrund haben müssen, zu berücksichtigen, dass eine solche Prolongation nicht den Interessen des Bundes entspricht, weil sie zu einer zeitlichen Verlängerung der von ihm zu tragenden politischen Risiken und damit zu einer Risikoerhöhung führt. Wenn der Bund gleichwohl zustimmen sollte, ist eine derartige Prolongation immer entgeltpflichtig.
Der Exporteur steht bei „Prolongationsersuchen“ vor der Frage, ob es sich ohne erkennbare Risikogründe lediglich um den Wunsch des Vertragspartners handelt, die Zahlungsbedingungen aus sonstigen erklärlichen Gründen zu ändern oder ob der Prolongationswunsch im Bereich wirtschaftlicher Probleme beim Schuldner anzusiedeln ist. Im ersteren Fall sind die dafür geltenden Restriktionen zu beachten, im letzteren Fall sind die vorstehenden Voraussetzungen einer risikobedingten Prolongation zu prüfen. Können diese nicht festgestellt werden, ist auf die unverzügliche Durchsetzung der gedeckten Forderung unter Berücksichtigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hinzuwirken. Bloßes Abwarten, verbunden mit der Hoffnung, die Situation werde sich beim Schuldner kurzfristig verbessern, sind mit den Schadensverhütungs- / Schadensminderungsobliegenheiten des Deckungsnehmers nicht zu vereinbaren. Notwendig sind Maßnahmen, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalles geeignet sind, zu einer wie auch immer gearteten Zahlung zu führen. Das bedeutet nicht zwingend, dass zum letzten möglichen Mittel gegriffen wird, wenn auch weniger einschneidende Maßnahmen – z. B. nach bisherigen Erfahrungen mit dem Schuldner – Erfolg versprechen.
Kommt es mit der erforderlichen Zustimmung des Bundes zu einer risikobedingten Prolongation, verschiebt sich die Fälligkeit der prolongierten Forderung bzw. die Fälligkeit der betroffenen Raten. Grundsätzlich folgt der Bund dieser Änderung auch für die Deckung. Dies hat zunächst Rückwirkung auf den Eintritt eines Gewährleistungsfalles, da dafür nach den Allgemeinen Bedingungen die Fälligkeit der gedeckten Forderung vorausgesetzt ist. An die Fälligkeit anknüpfende zusätzliche Karenzfristen – wie namentlich die schadensbegründende Frist beim Nichtzahlungsfall – beginnen gleichermaßen erst mit der neuen Fälligkeit in voller Länge zu laufen. Nach der alten Fälligkeit ggf. bereits verstrichene Zeiträume bleiben außer Betracht. Die Verschiebung der Fälligkeit(en) mit Vereinbarung der Prolongation tritt grundsätzlich endgültig ein. Anderes gilt nur dann, wenn die Vereinbarung unter der auflösenden Bedingung geschlossen wird, dass der Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen zu den neuen Fälligkeiten nicht einhält und die ursprünglichen Fälligkeiten dadurch wiederaufleben (Kassatorische Klausel). Durch eine Prolongation kann ein möglicherweise bereits eingetretener Gewährleistungsfall wieder entfallen, was dem Deckungsnehmer die Möglichkeit nimmt, aktuell einen Entschädigungsantrag zu stellen. Liegen die Voraussetzungen einer risikobedingten Prolongation eindeutig vor, wird sich der Deckungsnehmer jedoch in seinem Entscheidungsspielraum in gewisser Weise eingeschränkt sehen müssen. Denn auch hier ist die ihn unter der Maßgabe kaufmännischer Sorgfalt treffende Schadensverhütungs- / Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen, die bei einer risikobedingten Prolongation, die per definitionem die realistische Chance der Schuldnerkonsolidierung beinhaltet, stets angesprochen sein wird. Nicht unerwähnt ist hier auch zu lassen, dass ein Entschädigungsantrag in der Regel dazu führt, dass der betreffende Schuldner für weitere Deckungen gesperrt wird, weil aus der Sicht des Kreditversicherers ein derartiger Schuldner nicht mehr als kreditwürdig angesehen werden kann und zusätzlich für den Bund haushaltsrechtliche Restriktionen eingreifen.
Die Fälligkeitsverschiebung hat neben der Rückwirkung auf den Eintritt eines Gewährleistungsfalles zusätzlich Konsequenzen in Bezug auf die Anrechnungsbestimmungen. Grundsätzlich sind insoweit die neuen Fälligkeiten maßgeblich. Ein solches Zugeständnis des Bundes verlangt allerdings im Regelfall, dass alle innerhalb des Prolongationszeitraumes liegenden Forderungen, also nicht nur die gedeckten Forderungen, gleichermaßen prolongiert werden. Wenn dies nicht der Fall ist, ist es möglich, dass der Bund seine Zustimmung zur Prolongation in der Weise konditioniert, dass es hinsichtlich der Anrechnungsbestimmungen bei den alten Fälligkeiten bleibt.
Im Ausnahmefall kann der Bund trotz der Fälligkeitsverschiebung im Außenverhältnis es im Innenverhältnis zum Deckungsnehmer bei den alten Fälligkeiten belassen. Da es damit unter der Deckung zum bedingungsgemäßen Schadenseintritt kommen wird, werden Zahlungen zu den neuen prolongierten Fälligkeiten den Charakter von Rückflüssen auf entschädigte Forderungen haben. Man spricht deshalb in solchen Fällen von einer „Prolongation als Rückflussregelung“. Ein solcher Ausnahmefall kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Bund der beantragten Indeckungnahme von Prolongationszinsen aus Risikogründen nicht zustimmen konnte.