a) Abtretung/Übertragung der Vertragsgarantie
Üblicherweise ist der Begünstigte aus der Vertragsgarantie mit dem Vertragspartner des Exporteurs identisch. Der Anspruch des Auslandskunden gegen den Exporteur und der Anspruch aus der zu seiner Absicherung herausgelegten Vertragsgarantie liegen also i.d.R. in einer Hand. Möchte hingegen eine den Auslandskunden finanzierende Bank aus Besicherungsgründen an der Vertragsgarantie partizipieren oder ist der Auslandskunde nur formal als Vertragspartei eingeschaltet, wird der hinter ihm stehende eigentliche Endabnehmer ebenfalls ein Interesse an den Ansprüchen der vom Exporteur herausgelegten Vertragsgarantien haben.
Es stellt sich daher die Frage, ob eine Abtretung des Zahlungsanspruchs aus der Vertragsgarantie oder sogar die Übertragung der Garantie im Ganzen auf einen Dritten möglich ist und welche Konsequenzen dies für die Vertragsgarantiedeckung des Bundes hat.
Geht es nur um die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Garantiesumme, die Ziehungsrechte selbst verbleiben also bei Begünstigten, ist dies nicht nur im Rahmen des Garantievertrages, also im Verhältnis Garantiesteller/Auslandskunde, sondern auch bezogen auf eine Vertragsgarantiedeckung möglich. Aus der Sicht des Bundes vergrößert sich das Risiko nicht bzw. nur in akzeptabler Weise. Auf das Risiko der politisch bedingten Ziehungen hat die Abtretung des Auszahlungsanspruchs keinen Einfluss. Lediglich beim unfair calling kann sich das Uneinbringlichkeitsrisiko insoweit erhöhen, als die ursprüngliche Garantiesumme dem Vermögen des Begünstigten und damit dem Gegner des Rückerstattungsanspruchs nicht zugeflossen ist und damit dort zur Befriedigung dieses Anspruches schon theoretisch nicht zur Verfügung steht. Dass dies eine nennenswerte Risikoerhöhung angesichts der engen Tatbestandsvoraussetzungen für den unfair calling-Fall ist, dürfte eher zu bezweifeln sein. Gleichwohl sollte auf diesen Umstand im Rahmen des Antragsverfahrens im Hinblick auf die den Antragsteller/Deckungsnehmer treffende Wahrheitspflicht (vollständig Anzeige aller entscheidungserheblichen Umstände) aufmerksam gemacht werden, damit der Bund Gelegenheit erhält, diesen Aspekt bei seiner Deckungsentscheidung zu berücksichtigen. Zudem sollte es um eine Abtretung an einen benannten Dritten gehen und nicht um ein allgemeines Recht zur Abtretung des Auszahlungsanspruchs an beliebige Dritte.
Die Übertragung der gesamten Rechtsstellung aus der Vertragsgarantie auf einen Dritten, die insbesondere die Entscheidung über die Ausübung des Ziehungsrechts umfasst, ist im unmittelbaren Garantieverhältnis Garantiesteller/Auslandskunde im Zweifel unzulässig, hängt im konkreten Einzelfall in ihrer Wirksamkeit vor allem von der Zustimmung des beauftragenden Exporteurs ab und hat insoweit Ausnahmecharakter. Mit Blick auf die Vertragsgarantiedeckung ändert sich auch hier die Risikobeurteilung in Bezug auf den unfair calling-Fall, weil nunmehr nicht mehr der ursprünglich Begünstigte, sondern der benannte Dritte zum Beurteilungsobjekt gemacht werden muss. Schon von daher ist dieser Umstand im Antragsverfahren anzuzeigen. Der Bund wird dabei eine Indeckungnahme der Vertragsgarantie bei einer solchen Konstellation nur in Betracht ziehen, wenn
- es für die Übertragung einen nachvollziehbaren Grund gibt,
- der Dritte eine solche Beziehung zum Exportvertrag hat, dass in Bezug auf die sich daraus rechtlich herleitenden Ziehungsrechte von einem im Vergleich zum ursprünglich Begünstigten (Besteller) kongruenten Interesse ausgegangen werden kann,
- sichergestellt ist, dass im Zuge der Übertragung der ursprünglich Begünstigte ausscheidet, um nicht zu einer ungewollten Vermehrung der Ziehungsberechtigten zu kommen,
- und der Inhalt der Garantie mit den dort festgelegten Inanspruchnahmevoraussetzungen sich nicht verändert.