e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
Ein Anspruch entsteht, wenn die Leistung tatsächlich verlangt und eingeklagt werden kann. Aufgrund der Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen ist dies erst dann der Fall, wenn der Bund aufgrund eines vom Deckungsnehmer gestellten Antrages unter Einreichung aller für die Feststellung des Entschädigungsanspruchs erforderlichen Unterlagen die Prüfung des Sachverhalts innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen hat bzw. hätte abschließen müssen G]). Für den Entschädigungsanspruch bedeutet dies, dass zunächst seine materiellen bedingungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Für die Forderungsdeckungen gilt beispielsweise, dass ein wirksamer Gewährleistungsvertrag in Bezug auf die in Rede stehende Forderung besteht, ein Gewährleistungsfall aufgrund eines gedeckten (und im Einzelfall nicht ausgeschlossenen) Umstandes im Haftungszeitraum eingetreten ist (bei Mithaftung eines Dritten auch in Bezug auf ihn), die gedeckte Forderung fällig und rechtsbeständig ist, beim Deckungsnehmer ein materieller Schaden vorliegt und es schließlich keine Gründe gibt, die zu einer Haftungsbefreiung des Bundes führen.
Zusätzlich muss der Entschädigungsanspruch fällig sein, was erst dann der Fall ist, wenn ein Entschädigungsantrag gestellt und die bedingungsgemäßen Prüfungs- und Auszahlungsfristen abgelaufen sind. Nicht Voraussetzung der Fälligkeit ist das Entschädigungsabrechnungsschreiben des Bundes sowie die Anerkennung der Entschädigungsabrechnung durch den Deckungsnehmer. Der Zeitpunkt, in dem der Entschädigungsanspruch entsteht, ist maßgeblich für die Berechnung der Verjährungsfrist.