bb) Beachtung des einschlägigen Rechts
Das Exportgeschäft darf nicht gegen Ausfuhrvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Einfuhrvorschriften des Abnehmerlandes verstoßen. Es ist Sache des Antragstellers, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu unterrichten, die typischerweise zum öffentlichen Recht gehören. Der Bund überprüft deren Einhaltung im Antragsverfahren nicht (keine Deckungsvoraussetzung), sondern erst in einem etwaigen Schadensfall (§ 5 Abs. 3 AB (G)). Stellt sich heraus, dass eine Forderung nicht rechtsbeständig ist, weil die ihr zugrunde liegende Ausfuhr gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Bestimmungslandes verletzt, entfällt grundsätzlich die Entschädigungsverpflichtung des Bundes (§ 5 Abs. 1 AB (G)).
Aber auch wenn eine Verletzung gesetzlicher Bestimmungen die rechtliche Wirksamkeit der gedeckten Forderung nicht berührt, kann der Bund von der Haftung befreit sein, wenn der Rechtsverstoß den in Rede stehenden oder einen anderen gedeckten Schadensfall verursacht hat oder zu verursachen droht (§ 15 Ziff. 3 i. V. m. § 16 Abs. 3 AB (G)). Besteht die Verletzung deutscher Ausfuhrvorschriften darin, dass eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht vorliegt, ist der Bund unabhängig von einer Schadenskausalität von seiner Entschädigungspflicht befreit. Denn da die Ausfuhrgenehmigungspflicht der Ware und ggf. das Vorliegen der erforderlichen Genehmigung im Antragsformular abgefragt wird, ist eine unrichtige Antwort im Zweifel als unwahre Angabe im Antragsverfahren zu werten, die den Bund ebenfalls zur Haftungsbefreiung berechtigen kann (§ 15 Ziff. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 AB (G)). Gleiches gilt, wenn die Antikorruptionserklärung in vorwerfbarer Weise wahrheitswidrig abgegeben wurde.
Auch für die zivilrechtliche Ausgestaltung des Exportvertrages ist der Exporteur allein verantwortlich, was in § 5 AB (G) in einer Reihe von Einzelregelungen zum Ausdruck kommt: Die Rechtsbeständigkeit der gedeckten Forderung ist Entschädigungsvoraussetzung, sowohl die Beweislast für diese Voraussetzung als auch die Risiken des anwendbaren Rechts werden dem Exporteur zugeordnet, und die Verantwortlichkeit für Rechtsmängel wird ausdrücklich der allein beim Exporteur verbleibenden unternehmerischen Risikosphäre zugewiesen.
Der Grundsatz, dass der Exporteur die Risiken des anwendbaren Rechts trägt, gilt auch dann, wenn auf Vereinbarung von Landesrecht, Gerichtsständen und Schiedsgerichten beruhende Rechtsanwendungen und Verfahrensregeln politisch beeinflusst werden, dies aber nicht als gesetzgeberische oder behördliche Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 2 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen G anzusehen ist).
Der Bund nimmt im Rahmen der Exportkreditgarantien grundsätzlich keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung. Unterliegt ein Exportvertrag einer fremden Rechtsordnung, sind daraus resultierende Nachteile für eine gerichtliche Entscheidung nicht von der Bundesdeckung abgesichert. Dem Exporteur verbleiben also immer die Risiken der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung sowie die Prozessrisiken einschließlich der Beweislast und Beweismittel:
- Wenn im Exportvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über das anwendbare Recht getroffen ist, entscheidet das angerufene Gericht nach den Regeln des internationalen Privatrechts (IPR) über die anzuwendende Rechtsordnung. Je nachdem, an welchem Ort die wesentliche vertragliche Leistung zu erbringen ist, kann entweder deutsches Recht oder das Recht des Schuldnerlandes maßgebend sein. Außerdem kann aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen internationales Einheitsrecht, wie z. B. die in der Bundesrepublik geltenden Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG)), anwendbar sein. Auch die INCOTERMS sind hinsichtlich der wesentlichen Vertragspflichten anwendbares Recht.
- Für die Risiken des vereinbarten Gerichtsstandes ist zu unterscheiden zwischen dem zur Streitentscheidung berufenen Gericht und der Vollstreckbarkeit einer derartigen Entscheidung.
- Für die Streitentscheidung wird es in der Regel vorteilhaft sein, wenn die Wahl eines staatlichen Gerichts parallel zur vereinbarten Rechtsordnung getroffen wird, weil anderenfalls das Gericht nach ausländischem Recht urteilen muss, woraus weitere unübersichtliche Risiken entstehen können. Ist ein Gerichtsstand im Schuldnerland vereinbart, bestehen zwar für den Exporteur die vorstehend beschriebenen Risiken der Rechtsanwendung, hingegen bereitet die Vollstreckbarkeit von Urteilen im Schuldnerland dann in der Regel keine Schwierigkeiten.
- Die Vollstreckbarkeit von Urteilen, die in Deutschland oder einem Drittland ergangen sind, kann im Schuldnerland erhebliche Schwierigkeiten bereiten. In jedem Falle bedarf ein für das Schuldnerland ausländisches Urteil einer besonderen Vollstreckbarkeitserklärung im Land des Schuldners (Exequatur-Verfahren). Mit einigen Ländern hat die Bundesrepublik internationale Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen geschlossen, sodass eine Vollstreckungsklausel ohne inhaltliche Nachprüfung erteilt wird. In anderen Ländern ist für die Vollstreckbarkeit ein förmliches, wenn auch verkürztes Verfahren erforderlich und in einigen Ländern läuft das Exequatur-Verfahren auf einen neuen Prozess mit Instanzen hinaus.
- Schiedsgerichtsvereinbarungen ermöglichen eine relativ schnelle Streitentscheidung. Nachteilig hierbei ist, dass nur eine Instanz tätig wird. Dieser Nachteil wird von der Wirtschaft meist als tragbar angesehen, wenn institutionalisierte Schiedsgerichte (internationale Handelskammer Paris, Handelskammer Stockholm, Handelskammer Zürich) vereinbart werden können. Bei anderen Schiedsgerichten kann es schon hinsichtlich der Besetzungsfragen und erst recht bei der Rechtsanwendung zu erheblichen Unübersichtlichkeiten kommen.
- Für Schiedssprüche ergibt sich, ähnlich wie bei staatlichen Urteilen aus einem anderen Land, das Problem der Anerkennung und der Vollstreckbarkeit im Schuldnerland. Zwar sind viele Staaten einem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche beigetreten, aber es gibt in den Beitrittserklärungen Vorbehalte, die über die Vereinbarkeit mit der staatlichen Ordnung (sog. Ordre Public) hinausgehen. Es empfiehlt sich deshalb eine Überprüfung der Gerichtspraxis im Schuldnerland, wenn Schiedsgerichtsvereinbarungen getroffen werden.
Die Beachtung der Risiken des anwendbaren Rechts, des Gerichtsstandes und von Schiedsgerichtsvereinbarungen ist von wesentlicher Bedeutung, da der Deckungsnehmer Fälligkeit und Rechtsbeständigkeit der Forderung nachzuweisen hat. Dieser Nachweis ist nicht erbracht, wenn ein Urteil des nach dem Exportvertrag zuständigen Gerichts vorliegt, das die Rechtsbeständigkeit der gedeckten Forderung oder deren Fälligkeit verneint. Ist eine gedeckte Forderung bestritten oder werden vom ausländischen Abnehmer Gegenrechte erhoben, kann der Bund einen Entschädigungsantrag zurückweisen und einen Nachweis der Rechtsbeständigkeit – erforderlichenfalls durch das vertraglich zuständige Gericht – verlangen (§ 5 Abs. 2 AB (G)).
Wenn der Deckungsnehmer zwar durch ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil oder Schiedsurteil die Rechtsbeständigkeit seiner Forderung nachweisen kann, das Schuldnerland aber die Anerkennung des Urteils und seine Vollstreckbarkeitserklärung verweigert, wird der Bund nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden müssen, ob das ergangene Urteil als ausreichender Rechtsbeständigkeitsnachweis angesehen werden kann. Dies kann z. B. dann zweifelhaft sein, wenn bereits bei Vertragsschluss feststand, dass der Besteller die vertraglich vorgesehene Rechts- und Gerichtswahl nicht hätte vereinbaren dürfen, an dem Gerichtsverfahren nicht beteiligt bzw. nicht vertreten sein wird, oder wenn eine Anfechtung des Schiedsspruchs vor einer internationalen Instanz anhängig ist.