d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
Die bei der Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen zu beachtenden Regeln hinsichtlich An- und Zwischenzahlungen, der Höchstkreditlaufzeiten und der Finanzierungsmöglichkeiten für örtliche Kosten, die auch bei durch gebundene Finanzkredite finanzierten Geschäften zu beachten sind, führen zu Beschränkungen des unter einer Bundesdeckung zulässigen Finanzierungsumfanges oder der zulässigen Rückzahlungsbedingungen. Vielfach ist es aber notwendig, dem ausländischen Schuldner weitergehende Finanzierungsmöglichkeiten anzubieten, um die Durchführung eines Exportgeschäftes zu ermöglichen. Zu denken ist dabei an parallele, ungedeckte Kreditgewährungen zur Aufbringung von An- und Zwischenzahlungen oder zur Finanzierung lokaler Kosten über den unter der Deckung zulässigen Umfang hinaus oder an sog. Tilgungsstreckungskredite, die während der Rückzahlungsperiode des gedeckten Finanzkredits dazu eingesetzt werden, dem Schuldner die erforderlichen Tilgungsmittel ganz oder teilweise aus einem neuen Kredit zur Verfügung zu stellen, um auf diese Weise insgesamt eine Verlängerung der Finanzierung oder eine Veränderung der Finanzierungsstruktur (Freijahre, ungleiche Rückzahlungsraten) zu erreichen. Dem Exporteur ist es untersagt, in irgendeiner Weise selbst oder über mit ihm wirtschaftlich verbundene Unternehmen eine solche Parallel- oder Seitenfinanzierung einzuräumen oder durch die Übernahme einer Rückhaftung zu ermöglichen.
Beantwortet der Exporteur im Antragsverfahren die im Antragsformular gestellte Frage nach einer etwaigen Mithaftung für die Aufbringung der Mittel für Zahlungen mit „ja“, würde eine Fabrikationsrisiko- und/oder Lieferantenkreditdeckung mangels Förderungswürdigkeit nicht übernommen werden. Für eine parallel beantragte Finanzkreditdeckung hätte dies dieselbe Konsequenz. Beantwortet der Exporteur die Mithaftungsfrage wider besseren Wissens mit „nein“, würde im Falle der Übernahme einer Fabrikationsrisiko- und/oder Lieferantenkreditdeckung die Haftungsbefreiung wegen unwahrer Angaben im Antragsverfahren unter Verfall des gezahlten Entgelts drohen (§ 15 Ziff. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen G). Im Zuge einer (isoliert oder kombiniert) übernommenen Deckung für den gebundenen Finanzkredit muss der Exporteur über die Verpflichtungserklärung damit rechnen, im Schadensfall vom Bund in Höhe der an die Bank geleisteten Entschädigung in Regress genommen zu werden. Ist die finanzkreditgebende Bank zugleich diejenige Bank, die die Parallelfinanzierung mit der Mithaftung des Exporteurs darstellt, droht auch ihr die Haftungsbefreiung, weil sie, wenn sie darauf im Antragsverfahren nicht hinweist, unvollständige Angaben macht (§§ 15 Ziff. 1, § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG). Kenntnis vom OECD-Konsensus und damit Kenntnis von der Erheblichkeit des Umstandes „Mithaftung des Exporteurs“ muss bei einer in der Exportfinanzierung tätigen Bank unterstellt werden.
Soweit keine Mithaftung des Exporteurs gegeben ist, liegen die Dinge in Bezug auf die finanzkreditgebende Bank in puncto paralleler Finanzierung anders. Ziel der bei der Deckung zu beachtenden, vorwiegend im OECD-Konsensus geregelten Einschränkungen ist es nicht, die Tätigkeit der Banken einzuschränken, sondern Wettbewerbsverzerrungen unter den Exporteuren durch unangemessene, staatlich unterstützte Zahlungs- und Finanzierungsbedingungen zu verhindern. Dabei kann nicht übersehen werden, dass ein Schuldner möglicherweise dennoch zusätzliche, über das Maß der zulässigen staatlichen Unterstützung hinausgehende Kreditmöglichkeiten benötigt. Kann er sich diese aus eigener Kraft, also aufgrund seiner eigenen Bonität beschaffen, wird dadurch die Wettbewerbssituation hinsichtlich des Exportgeschäftes nicht beeinflusst, auch wenn ein solcher zusätzlicher Kredit von derselben Bank zur Verfügung gestellt wird, die auch den gedeckten gebundenen Finanzkredit gewährt. Ein Einfluss auf die Wettbewerbssituation entsteht erst dann, wenn der Exporteur eine zusätzliche Kreditgewährung durch seine Rückhaftung oder durch sonstige Sicherheitsleistungen von mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ermöglicht. Entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit sog. Parallelfinanzierung durch die finanzkreditgebende Bank ist also das Fehlen jedweder unmittelbaren oder mittelbaren Mithaftung des Exporteurs für die sich daraus ergebenden Risiken.