3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute

In den Sitzungen der Länderrisikoexperten werden auf Antrag eines oder mehrerer OECD-Teilnehmer auch in der jeweiligen geografischen Region ansässige multilaterale oder regionale Finanzinstitute klassifiziert. 

Sofern ein solches Finanzinstitut bestimmte Kriterien erfüllt, kann diesem von den OECD-Länderrisikoexperten eine individuelle Entgeltkategorie zugewiesen werden, die günstiger ausfällt als die Länderkategorie seines Sitzlandes. Die Qualifizierung als multilaterales oder regionales Finanzierungsinstitut im Sinne der OECD sowie die Zuordnung einer individuellen Länderkategorie folgt hierbei ebenso wie bei der Länderklassifizierung einem vorgegebenen Verfahren.

 

a) Hintergrund

Die Begründung für eine eigenständige OECD-Entgeltkategorie einer Reihe von multilateralen Finanzierungsinstituten liegt in dem multilateralen und rechtlichen Hintergrund.

Bei den multilateralen Finanzierungsinstitutionen handelt es sich um Banken, deren geschäftspolitischer Fokus auf die wirtschaftliche Entwicklung ihrer jeweiligen Region ausgerichtet ist. Unter ihrer Mithilfe gelingt es oftmals erst, Finanzierungen für z. B. Infrastrukturprojekte darzustellen, die nicht selten durch große Volumina gekennzeichnet sind. Damit diese Institute in der Lage sind, solch größere Projekte zu finanzieren, beteiligen sich oftmals mehrere Staaten an diesen.

Da die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen der unterstützten Projekte regelmäßig mehreren Staaten bzw. einer ganzen Region zugutekommen, haben die beteiligten Staaten ein originäres Interesse an der wirtschaftlichen Leistungskraft dieser Institute. In der überwiegenden Anzahl der Fälle der multilateralen Institute ist die wirtschaftliche Zielsetzung fest in der Satzung dieser Unternehmen verankert. Die Zielsetzung setzt dann regelmäßig den Fokus nicht nur auf die wirtschaftlichen Entwicklung durch individuelle Transaktionen, sondern schließt explizit den Handel mit anderen Staaten, auch außerhalb dieser Region, als Grundlage für die positive weitere wirtschaftliche Entwicklung der Region mit ein, sodass die Förderung des Handels sich oft als weiteres Ziel dieser Unternehmen festschreiben lässt.

Meist kommen den Instituten auch andere Privilegien zugute, wie z. B. Steuerfreiheit oder ein besonderer rechtlicher Schutz gegen Enteignung.

 

b) Auswahlkriterien

Es werden nur solche Institute klassifiziert, die ihren Sitz nicht in einem Land der Entgeltkategorie 0 oder in einem Hocheinkommensland der OECD oder der Eurozone haben.

Durch die Auswahlkriterien soll sichergestellt werden, dass es sich um ein unabhängiges und internationalem Recht unterliegendes Institut handelt. Sofern andere Kriterien vorliegen, die auf die Frage des Status des Institutes wesentlichen Einfluss haben, sind auch solche Aspekte bei der Beratung explizit mit einzubeziehen.

Zusätzlich zu den eher formalen bzw. rechtlich abgesicherten Kriterien ist die konkrete finanzielle und wirtschaftliche Ausrichtung des Institutes zu bewerten. Das Institut sollte über eine im Verhältnis zu seinen durchgeführten und geplanten Geschäftsaktivitäten ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen. Wesentlich sind eine angemessene Eigenkapitalausstattung im Sinne der bereits voll eingezahlten Kapitalanteile der beteiligten Staaten sowie das Verhältnis zum Fremdkapital bzw. der Bilanzsumme.

Die operationale Tätigkeit des Instituts wird anhand der Kreditvergabepolitik unter Betrachtung von Kreditlaufzeiten, Bonitäten der Kreditnehmer, Sektoren und eines risikomäßig ausgewogenes Portfolios analysiert. Daneben sind Monitoring während der Laufzeit von Krediten und die Ausrichtung bei notleidenden Engagements wichtig.

Auch die Zahlungserfahrungen der ECAs werden in die Betrachtung einbezogen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy