ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
Obgleich systematisch gerade kein Fall einer kombinierten Deckung ist hier die Konstellation anzusprechen, dass die Bank auf eine Indeckungnahme des gebundenen Finanzkredites verzichtet, während der Exporteur für die bei ihm bis zur Auszahlung des Finanzkredites verbleibenden Ausfuhr- und/oder Fabrikationsrisiken eine Lieferantenkreditdeckung beantragt. In diesem Falle hat der Bund mangels vertraglicher Beziehungen zu der finanzkreditgewährenden Bank keine Möglichkeit, ihr gegenüber die vorstehend (B-VII.,a),v),bb)) aufgeführte Klausel durchzusetzen. Die vorstehend (B-VII.,a),iv),cc)) wiedergegebene Haftungsbegrenzung muss deshalb noch einmal erweitert werden, indem der im letzten Tiret genannte Haftungsfall („der Bund der Nichtauszahlung des Finanzkredites zugestimmt hat“) gestrichen wird. Damit trägt der Exporteur alle Risiken selbst, die sich aus der autonomen Entscheidung der Bank, den Kredit nicht auszuzahlen oder die Auszahlung auszusetzen, ergeben können. Der Deckungsschutz reduziert sich also auf die Fälle, in denen der ausländische Schuldner die Auszahlung widerrechtlich verhindert oder in denen politische Umstände der Auszahlung entgegenstehen.
In einigen Fällen unterwirft sich die Bank jedoch freiwillig, auch ohne vertragliche Beziehungen zum Bund, der Banken-Nichtauszahlungsklausel (B-VII.,a),v),bb)) und unterstellt damit ihr Kündigungs- und Aussetzungsrecht der Zustimmung des Bundes. In einem solchen, für die Bank nicht ganz ungefährlichen Fall (schließlich dürfte dem Bund bei einem ungedeckten Kredit die Weisung zur Auszahlung nicht besonders schwer fallen, wenn damit sein gedecktes Fabrikations- oder Forderungsrisiko abgelöst wird), könnte in die Lieferantenkreditdeckung zugunsten des Exporteurs die ungekürzte Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel (B-VII.,a),iv),cc)) übernommen werden.