vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
Für den Haftungsbeginn gelten gegenüber Einzeldeckungen keine Besonderheiten. § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen G gilt also auch für revolvierende Deckungen. Das bedeutet: Auch bei revolvierenden Deckungen beginnt die Haftung des Bundes mit dem Versand der jeweiligen Ware, wenn es sich um Liefergeschäfte handelt, und mit dem Beginn der Leistung, wenn es sich um Leistungsgeschäfte handelt. Haftungsbeginn bedeutet dabei, dass gedeckte Risiken, die ab diesem Zeitpunkt eintreten, die Entschädigungsverpflichtung des Bundes auslösen können.
Hervorzuheben ist indessen, dass für die Frage des Haftungsbeginns die von dem Exporteur und dem ausländischen Kunden gewählte vertragliche Konstruktion des Geschäftes erheblich ist. Haben der Exporteur und der ausländische Kunde z. B. einen Werkleistungsvertrag geschlossen, der den Exporteur verpflichtet, im Eigentum des ausländischen Kunden befindliche Ware in Deutschland zu bearbeiten – die Ware bleibt während des Veredelungsprozesses im Eigentum des Ausländers –, beginnt die Haftung des Bundes erst mit dem Versand der bearbeiteten Ware in das Ausland und nicht bereits mit dem Beginn der Bearbeitung in Deutschland. Dies gilt grundsätzlich gleichermaßen für Einzeldeckungen wie für revolvierende Deckungen.
Im Hinblick darauf, dass der leistungsbezogene Haftungsbeginn nach den Allgemeinen Bedingungen bereits an den Beginn der Leistungserbringung anknüpft und damit bei Leistungen, wozu nicht nur reine Dienstleistungen, sondern auch Werkleistungen gehören, sich das zuvor behandelte Problem vermeintlich gar nicht stellt, muss angemerkt werden, dass diese Art der Definition des Haftungsbeginns von der Vorstellung ausgeht, dass die Leistung wie im Regelfall der Exportkreditgarantien im Ausland erbracht wird und deshalb für Inlandsleistungen nicht zum Tragen kommt. Insoweit wird für Werkleistungen im Inland an den warenbezogenen Haftungsbeginn angeknüpft, der grundsätzlich auf den Versand abstellt. Bei reinen Dienstleistungen im Inland, für die Gleiches nicht in Betracht kommt, bedarf es einer abweichenden Regelung. Lässt sich insoweit ein deckungsfähiges Exportgeschäft bejahen, schließt dies ein entsprechend abgeändertes Verständnis des § 3 der Allgemeinen Bedingungen mit ein.
Die Haftung aus der revolvierenden Deckung endet mit der Erfüllung der gedeckten Forderung (§ 3 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen G). Ende der Haftung bedeutet, dass gedeckte Risiken, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, eine Entschädigungsverpflichtung des Bundes nicht mehr auszulösen vermögen. Da das Haftungsende an die Erfüllung der gedeckten Forderung anknüpft, fällt das bedingungsgemäße Haftungsende grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zusammen, ab dem logisch der Eintritt eines Uneinbringlichkeitsrisikos bezogen auf diese gedeckte Forderung ausgeschlossen ist. Ein besonderer Hinweis muss hier freilich der Möglichkeit gelten, dass die Forderung unabhängig von ihrer tatsächlichen Erfüllung als erfüllt gilt (unwiderlegliche Vermutung), wenn der Deckungsnehmer innerhalb von zwei Jahren nach jeweiliger Fälligkeit der gedeckten Forderung keinen Entschädigungsantrag gestellt hat. Die insoweit zum Tragen kommende Ausschlussfrist von zwei Jahren beginnt mit jeder dem Bund zugehenden Meldung zum Sachstand des Forderungseinzugs (einschließlich der ersten Überfälligkeitsmeldung gemäß § 15 Ziff. 4 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen G) neu zu laufen.