aa) Vorbemerkungen
Gebundene Finanzkredite können auch – ungeachtet der Währung des Exportvertrages – in Fremdwährung ausgereicht werden. Hinsichtlich der Vertragswährung für die vom Bund zu übernehmende Finanzkreditdeckung ist seit Mitte 2004 zu unterscheiden. Während bis zu diesem Zeitpunkt Vertragswährung für den Gewährleistungsvertrag ausnahmslos nur der Euro (bzw. davor bis zu ihrer Ersetzung die Deutsche Mark) sein konnte, kann nunmehr im Falle eines Fremdwährungskredites diese Währung zugleich auch Währung des Gewährleistungsvertrages Bund/Bank sein. Da in diesem Fall die Abwicklungswährung im Innenverhältnis Bund/Bank (Deckungsentgelt, Entschädigung, Rückflüsse) identisch ist mit der für das Außenverhältnis Bank/Darlehensnehmer gewählten Kreditwährung, erübrigen sich Umrechnungen. Zugleich entfallen damit für die Bank bei Refinanzierung des Darlehens in derselben Fremdwährung jegliche Kursrisiken im Entschädigungsfall. Näher einzugehen ist demgegenüber nachfolgend auf die Variante Fremdwährungskredit und EUR-Gewährleistungsvertrag, da hier die Deckung an Fremdwährungsbeträge des Darlehensverhältnisses anknüpfen muss und damit Umrechnungen in EUR unausweichlich werden. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 12 der Allgemeinen Bedingungen FKG. Näher zu betrachten sind dabei auch Konstellationen, bei denen nicht von vornherein die Währung des Darlehensvertrages fixiert ist, sondern für eine Umstellung in Fremdwährung oder von Fremdwährung in EUR später optiert werden kann. Besonderheiten gelten schließlich, wenn die Währung des Darlehensvertrages die Währung des Bestellerlandes sein soll.