ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und Laufzeit
Ein Exporteur, der seinen gesamten Umsatz zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen mit einem bestimmten ausländischen Vertragspartner durch eine Bundesdeckung absichern will, kann einen Antrag auf Übernahme einer revolvierenden Deckung für einen nach seiner Ansicht ausreichenden Höchstbetrag (Limit) stellen. Dieser Höchstbetrag, der zweckmäßigerweise eine runde Summe darstellt, muss so hoch bemessen sein, dass er dem höchsten jeweils im Risiko befindlichen Gegenwert der Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen entspricht. Den Höchstbetrag kann der Exporteur entsprechend den Umständen des Einzelfalles aufgrund der bisherigen Umsätze mit diesem ausländischen Kunden oder – sofern dies möglich ist – aufgrund der beabsichtigten künftigen Umsätze und unter Berücksichtigung der Zahlungsziele („Umschlagsgeschwindigkeit“) schätzen.
Bei der Bestimmung der „richtigen“ Höhe des Höchstbetrages ist von folgendem Mechanismus auszugehen: Der Höchstbetrag wird durch die sich aus den einzelnen Lieferungen und/oder Leistungen ergebenden (und gemeldeten) Forderungen ausgenutzt. Maßgebend ist dabei die Reihenfolge der Versendungen. Da der Höchstbetrag in EUR ausgedrückt wird, sind alle Forderungen in EUR auf den Höchstbetrag anzuschreiben. Fremdwährungsforderungen sind demgemäß umzurechnen, und zwar zum Entgeltkurs gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen G. Ein durch offene Forderungen ausgenutzter Höchstbetrag wird zur neuerlichen Ausnutzung in dem Maße frei, wie diese Forderungen erfüllt werden, d. h., die insoweit gedeckten Risiken erloschen sind (Revolving-Prinzip). Soweit eine Forderung ganz oder teilweise keinen Platz im Höchstbetrag findet, ist sie insoweit nicht gedeckt. Für sie besteht die Möglichkeit des Nachrückens in den Höchstbetrag, wenn dort durch Erfüllung gedeckter Forderungen unter Berücksichtigung der Versendungsreihenfolge entsprechender Freiraum entsteht. Der Umstand, dass eine den Höchstbetrag überschreitende Forderung insoweit nicht gedeckt ist, führt im Falle eines an sich nur künftige, neu entstehende Forderungen treffenden Deckungseingriffs dazu, dass diese insoweit nicht mehr in den Höchstbetrag einrücken kann, wenn dort entsprechender Freiraum entstehen sollte.
Revolvierende Lieferantenkreditdeckungen stehen nicht zur Verfügung, wenn der ausländische Schuldner seinen Sitz in einem sog. Kernland der OECD hat. Dieser Länderkreis setzt sich zusammen aus den EU-Mitgliedstaaten mit der vorübergehenden Ausnahme Griechenlands sowie den weiteren westlichen Industrienationen Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und Vereinigte Staaten. Dieser Ausschluss der sog. marktfähigen Risiken aus der staatlichen Ausfuhrkreditversicherung dient der Vermeidung wettbewerbsverfälschender staatlicher Beihilfen was schließlich auch dem Grundsatz der Subsidiarität entspricht. Die Marktfähigkeit, d. h. die Möglichkeit der privaten Absicherung der Zahlungsrisiken auf Abnehmer in den genannten Ländern, wird zwar bislang nur für kurzfristige Zahlungsbedingungen konstatiert (in der Praxis des Bundes Kreditlaufzeit bis zu zwei Jahren), betrifft damit aber genau den Anwendungsbereich der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung. Der Ausschluss grenzt dabei nicht nur die Länder selbst aus, sondern auch die mit diesen Ländern politisch oder wirtschaftlich verbundenen Gebiete. Ob eine solche Verbundenheit besteht, richtet sich nach dem Grad der staatlichen Selbständigkeit und führt für Geschäfte mit Bestellern aus folgenden Ländern/Gebieten zur Deckungsunfähigkeit: Amerikanische Jungferninsel, Amerikanisch Samoa, Andorra, Ceuta und Melilla, Faröer Inseln, Französisch Guayana, Gibraltar, Grönland, Guadeloupe, Guam, Kanarische Inseln, Martinique, Mayotte, Monaco, Nördliche Marianen, Puerto Rico, Réunion, San Marino, St. Pierre et Miquelon und Vatikanstadt
Revolvierende Deckungen werden für Lieferungen bzw. Leistungen eines Jahres übernommen. Sie erhalten eine Verlängerungsklausel, die besagt, dass sich die revolvierende Deckung stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, wenn sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird. Ob eine Forderung in die Laufzeit der Deckung fällt, richtet sich bei Lieferungen nach dem Zeitpunkt der zu Grunde liegenden Versendung, und zwar konkret nach dem Tag des Versandbeginns. Fällt dieser in die dokumentierte Laufzeit, kann die daraus resultierende Forderung unter den weiteren Voraussetzungen zu einer gedeckten werden. Für Forderungen aus Leistungsgeschäften kommt es auf den Tag des Beginns der Leistungserbringung an. Diese beiden Zeitpunkte sind mit dem Haftungsbeginn identisch, d. h. mit dem Zeitpunkt, ab dem eintretende gedeckte Risiken eine Entschädigungsverpflichtung des Bundes auslösen können. Neben dem Kündigungsrecht zum Ende der Laufzeit für beide Parteien enthält der Gewährleistungsvertrag ein zeitlich nicht fixiertes außerordentliches Kündigungsrecht für den Bund, wenn der Deckungsnehmer wiederholt ihm nach den Allgemeinen oder den Besonderen Bedingungen der Gewährleistungserklärung obliegende Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt.
Revolvierende Deckungen werden nur zur Deckung der Forderungsrisiken, nicht jedoch der Fabrikationsrisiken und grundsätzlich nur für kurzfristigere Exportverträge – d. h. für Verträge mit Kreditfristen bis zu äußerst zwei Jahren – übernommen.
Forderungen aus dem Verkauf von Auslandsware, d. h. Ware, für die kein deutsches Ursprungszeugnis erhältlich ist, können im Rahmen der für ausländische Zulieferungen geltenden Grenzen in eine revolvierende Lieferantenkreditdeckung einbezogen werden. Das bedeutet im Grundsatz, dass Investitionsgüter bis zu einem Anteil von 49 % unter einer revolvierenden Lieferantenkreditdeckung geliefert werden können und sonstige Auslandsware (Transitware), sofern es sich beim Deckungsnehmer um einen Produzenten handelt, bis zu 100 %. Als Produzenten gelten dabei solche Deckungsnehmer, deren Gesamtumsatz zu mindestens 20 % aus in Deutschland produzierten Erzeugnissen stammt. Sofern es sich in diesem Sinne beim Deckungsnehmer nicht um einen Produzenten handelt, gelten höhere Anforderungen an den Anteil deutscher Ware.
Dabei zeigt sich der Sammeldeckungscharakter der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung: So müssen die zulässigen Prozentsätze nicht pro Lieferung eingehalten werden, sondern nur bezogen auf das gesamte Vertragsjahr, sodass eine Lieferung durchaus 100 % Auslandsware aufweisen kann.
Von den allgemeinen Regeln in puncto Auslandsware kann fallbezogen einerseits bei einem erhöhten Käufer- oder Länderrisiko und andererseits bei Anhaltspunkten für einen Missbrauch mit einem gänzlichen Ausschluss von Auslandsware abgewichen werden. Ersteres kommt bei einem vom Bund verfügten, landbezogenen Auslandswarenausschluss in Betracht. Letzteres ist denkbar, wenn der Deckungsnehmer eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist oder sonstig von einem ausländischen Unternehmen beherrscht wird und von dort stammende Waren über den Deckungsnehmer geleitet werden.
Aufgrund des Antrages des Exporteurs prüft der Bund die Bonität des ausländischen Kunden und setzt – falls er zur Übernahme einer Deckung bereit ist – einen Höchstbetrag fest, der die oberste Grenze für die Summe der gedeckten Forderungen darstellt (Deckungshöchstbetrag). Soweit der Exporteur bereits in einer Geschäftsbeziehung zum ausländischen Kunden steht, sind für die Bonitätsprüfung immer auch die bisherigen Zahlungserfahrungen von Belang. Das Antragsformular fragt danach ausdrücklich. Es liegt insoweit im eigenen Interesse des Exporteurs, die ihn treffende Wahrheitspflicht im Antragsverfahren (§ 15 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen G) gewissenhaft zu erfüllen, da andernfalls der Deckungsschutz gefährdet sein kann (§ 16 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen). Die Wahrheitspflicht gilt dabei nicht nur für den ursprünglichen Antrag, sondern ggf. auch für im Rahmen der Anbietungspflicht gestellte Erhöhungs- oder sonstige Änderungsanträge.
Der Bund setzt einen niedrigeren als den beantragten Höchstbetrag fest, wenn er aufgrund der Bonitätsprüfung oder aus anderen Erwägungen zu der Auffassung gelangt ist, dass er nur für einen niedrigeren Höchstbetrag als den beantragten eine Haftung übernehmen kann. Der Exporteur erhält dann eine besondere Form der revolvierenden Deckung – die revolvierende Deckung mit beschränkter Anbietungspflicht.