g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
Parallel zu einer Rahmenkreditdeckung zugunsten einer Bank hat der Exporteur die Möglichkeit, bezogen auf sein Exportgeschäft eine Lieferantenkreditdeckung und ggf. eine Fabrikationsrisikodeckung zu erhalten. Mit der Lieferantenkreditdeckung kann er sowohl Zwischenraten außerhalb von Anzahlungen vor Risikobeginn als auch das sog. Nichtauszahlungsrisiko hinsichtlich des Finanzkredits absichern. Birgt das Geschäft zusätzlich Fabrikationsrisiken, weil die Exportware im Falle eines politischen oder wirtschaftlichen Versandhindernisses nicht oder nur schwer anderweitig verwertbar ist, können auch diese abgesichert werden. In beiden Fällen geschieht dies ungeachtet der im Prinzip schon bestehenden Deckung für die Finanzierung auf Basis einer entsprechenden Einzeldeckung und setzt den dafür üblicherweise vorgesehenen Antrag voraus. Die parallele Deckung des Exportgeschäfts zugunsten des Exporteurs ist nur eine Option. Zwingend ist sie nicht.
Wie sonst auch hat die Bank auf ihr autonomes Kündigungsrecht zu verzichten, wenn parallel zur Absicherung eines Einzelkredites zugunsten des Exporteurs eine Exportkreditgarantie übernommen wird. In diesem Fall gilt die übliche Banken-Nichtauszahlungsklausel um auszuschließen, dass die Bank den bereits bereitstehenden Kredit wieder einseitig zurückziehen kann und dadurch unter der Exporteursdeckung den Schaden auslöst. Die Banken-Nichtauszahlungsklausel wird begleitet von der Nichtauszahlungsklausel im Deckungsdokument der Exportkreditgarantie des Exporteurs, um sicherzustellen, dass der Bund erst in das Risiko geht, wenn der Kredit verfügbar ist und dessen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen.