i) Bedeutung
Bei Betrachtung des zeitlichen Ablaufs eines Schadensfalles gehen dem Eintritt eines Gewährleistungsfalles, Ereignisse und Umstände voraus, die zusammengenommen und nach Ablauf von Fristen dann letztlich die in den Bedingungen erwähnte „Uneinbringlichkeit“ einer Forderung sowie den „Schaden“ an Selbstkosten bei einer Fabrikationsrisikodeckung ausmachen. Der Deckungsnehmer soll und muss in dieser Vorschadensphase mit üblicher „kaufmännischer Sorgfalt“ bzw. nach den Regeln „banküblicher Sorgfalt“ das mit einem Export- / Finanzierungsgeschäft verbundene Risiko steuern. Dies bedeutet einerseits, dass der Deckungsnehmer nicht im Hinblick auf die vorhandene Bundesdeckung seine sonst übliche kaufmännische / bankmäßige Sorgfalt vernachlässigen darf. Es heißt auf der anderen Seite aber auch, dass eine dem Deckungsnehmer überlassene Entscheidung im Rahmen seiner kaufmännischen / banküblichen Sorgfalt von ihm getroffen werden kann und vom Bund respektiert werden muss, es sei denn der Bund hat konkrete Weisungen erlassen. Anders verhält es sich bei einer Gefahrerhöhung. Liegt eine solche vor, d.h. hat z.B. der Schuldner um Prolongation nachgesucht oder befindet er sich im Verzug, hat sich seine Vermögenslage oder Zahlweise verschlechtert muss der Exporteur die Risikoveränderung bzw. das risikoerhebliche Vorkommnis melden und ggf. eine schriftliche Zustimmung des Bundes abwarten.
In diesem sog. „Vorschadensbereich“ schaltet sich der Bund im Regelfall nicht in die vom Exporteur zu treffenden Maßnahmen ein, sondern übt nur eine überwachende Funktion aus. Der Bund kann allerdings unter Offenlegung der von ihm übernommenen Gewährleistung den säumigen ausländischen Schuldner mahnen. Bei öffentlichen Schuldnern geschieht das über die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik, bei privaten Schuldnern direkt.