vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
Die Durchführung eines Ausfuhrvertrages kann dadurch unmöglich werden, dass aufgrund einer gemäß § 27 in Verbindung mit §§ 2 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) erlassenen Rechtsverordnung in bestehende Ausfuhrverträge eingegriffen wird.
Anders als bei den sonstigen Schadenstatbeständen endet die Haftung des Bundes für die Embargorisiken nicht schon bei Versand der Ware, sondern erst bei voller Vertragserfüllung. Das bedeutet, dass auch die Selbstkosten für bereits versendete Waren, die sich durch den nachherigen Eintritt des Embargorisikos und dadurch nicht mehr möglicher voller Vertragserfüllung nicht in einen einredefreien Zahlungsanspruch ummünzen lassen, entschädigt werden können. Der Antragsteller kann diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, dass er auch die nach Versand der Ware entstehenden Aufwendungen in die gedeckten Selbstkosten einschließen lässt und entsprechend im Antrag beziffert.
Der Gewährleistungsfall nach § 4 Nr. 7 AB (FG) tritt ein, wenn nach Beginn der Haftung eine der in § 4 Nr. 7 AB (FG) genannte außenwirtschaftsrechtliche Rechtsverordnung oder eine von einer zwischenstaatlichen Einrichtung stammende Rechtsvorschrift, die unmittelbar in Deutschland gilt, erlassen wird und die
- zum Widerruf oder zur Zurücknahme einer ohne Widerrufsvorbehalt erteilten Ausfuhrgenehmigung
oder - zur Nichtverlängerung einer befristeten, ohne Widerrufsvorbehalt erteilten Ausfuhrgenehmigung
oder - zum Verbot oder zur Beschränkung der Ausfuhr von bisher ausfuhrgenehmigungsfreien Waren/Dienstleistungen
führt.
Die Bezeichnung dieser Risiken als Embargorisiken darf dabei nicht zu dem Fehlschluss verleiten, dass nur Wirtschaftsembargos im klassischen Sinne gedeckt sind, also nur hoheitliche Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs, die aus außenpolitischen Gründen gegenüber einem oder mehreren Staaten verhängt werden, um diesen bzw. diese zu einem bestimmten politischen Verhalten zu veranlassen. Erfasst sind vielmehr unabhängig vom konkreten Zweck allgemein alle hoheitlich verfügten, sich in Ausfuhrbeschränkungen oder Ausfuhrverboten äußernden Handelsbeschränkungen, die nach der Konzeption des deutschen Außenwirtschaftsrechts – gestützt auf das AWG – in Rechtsverordnungen normativ niedergelegt sind und sich zusammengefasst in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) finden. Klassische Wirtschaftsembargos bilden davon nur eine Teilmenge. Sie fallen zwischenzeitlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, sind insoweit nicht mehr auf das AWG gestützt und werden in der AWV nach (noch) gängiger Praxis allenfalls wiederholt. D. h., die Verbote und Beschränkungen, die sich auf die in der 1. Alternative zitierten Bestimmungen des AWG stützen, sind gerade keine Wirtschaftsembargos. Letztere werden zwischenzeitlich von der nachträglich eingefügten 2. Alternative erfasst
Die Fabrikationsrisikodeckung schützt den Deckungsnehmer nur in der Rechtsposition, in der er sich bei Deckungsübernahme bzw. bei Beginn der Haftung befindet; steht zu diesem Zeitpunkt eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung noch aus und wird diese schließlich versagt, ginge dies ausschließlich zu Lasten des Deckungsnehmers. In der Praxis sollten derartige Fälle allerdings kaum auftreten, da der Interministerielle Ausschuss eine endgültige Deckungsentscheidung erst trifft, wenn eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung tatsächlich erteilt ist. Denkbar wären also nur Fälle, bei denen der Exporteur im Antragsverfahren die Frage zur Ausfuhrgenehmigungspflicht fälschlicherweise verneint hat. Die Prüfung dieser Frage liegt ausschließlich in der Verantwortung des antragstellenden Exporteurs; eine Prüfung durch den Bund findet nur in einem etwaigen Schadensfall statt, und wenn sich dabei ein entsprechendes Fehlverhalten im Antragsverfahren herausstellen sollte, wäre schon aus diesem Grunde der Bund im Regelfall von der Haftung befreit.
In Ausnahmefällen unterstützt der Bund auch den Export von Rüstungsgütern in NATO-Länder durch Exportkreditgarantien. In solchen Fällen besteht die Verwaltungspraxis, über die nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erforderlichen Genehmigungen, z. B. die sog. Herstellungsgenehmigung, zu befinden, ohne gleichzeitig die ebenfalls erforderliche Ausfuhrgenehmigung zu erteilen. Diese Entscheidung wird vielmehr zurückgestellt, bis die eigentliche Ausfuhr unmittelbar bevorsteht. Hätte der Bund in einem solchen Falle ausnahmsweise eine Fabrikationsrisikodeckung bereits bei Vorliegen der Herstellungsgenehmigung übernommen, wäre eine etwaige Versagung der Ausfuhrgenehmigung auch bei dieser Fallkonstellation kein nach den bedingungsgemäßen Schadenstatbeständen gedecktes Risiko (bzw. nur dann gedecktes Risiko, wenn es ausdrücklich eingeschlossen würde). Denn bezogen auf den allgemeinen Embargotatbestand wäre die Versagung auf geänderte Umstände oder eine veränderte Wertung, nicht aber auf den Erlass einer Rechtsverordnung zurückzuführen, wie sie von § 4 Nr. 7 AB (FG) tatbestandlich vorausgesetzt wird. Damit scheiden auch die Unterbrechungstatbestände nach § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)aus.
Eine ähnliche Problematik in Bezug auf den Embargotatbestand ergibt sich auch hinsichtlich Genehmigungserfordernissen im Rahmen des europäischen bzw. nationalen Exportkontrollrechts, die nicht an die konkrete Ware, sondern an die konkrete Verwendung einer für sich ausfuhrgenehmigungsfreien Ware anknüpfen und dabei mit dem Element der Kenntnis von dieser Verwendung arbeiten. Bei warenbezogenen Genehmigungserfordernissen ist jederzeit klar, ob eine Ware der Ausfuhrgenehmigung unterliegt, da diese in den Listen der Dual-use-Verordnung (Anhang I) bzw. der AWV (Ausfuhrliste, Anlage AL zur AWV) aufgeführt sind (gelistete Waren). Entsprechend ist es leicht feststellbar, ob nachträglich eine Ware oder für eine bereits gelistete Ware die Bezugnahme auf ein Land in die Listen aufgenommen wird. Bei den verwendungsbezogenen Genehmigungserfordernissen sind die Waren für sich genehmigungsfrei und deshalb in keiner Liste enthalten (ungelistete Waren). Die Ausfuhrgenehmigungspflicht ergibt sich hier konstitutiv erst dann, wenn die Genehmigungsbehörde – in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA – Kenntnis von einer inkriminierten Verwendung erlangt, davon den Exporteur unterrichtet (soweit dieser nicht seinerseits das BAFA aufgrund seiner vorherigen Kenntnis unterrichtet hatte) und die Genehmigungspflicht feststellt. Wird dann die Genehmigung versagt, ist die Ausfuhr ebenso unmöglich, wie wenn warenbezogen nachträglich eine Genehmigungspflicht verfügt und die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird.
Hinzuweisen ist darauf, dass die als Schadensfälle erfassten Embargomaßnahmen nicht auf Verschulden des Exporteurs beruhen dürfen. Das fehlende Verschulden muss feststellbar sein, sowohl in den Fällen des Widerrufs als auch in den Fällen der Nichtverlängerung und der Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigung. Der Verschuldenshinweis soll die Befolgung der einschlägigen Ausfuhrgenehmigungsvorschriften absichern, weil ein Exporteur bei Nichtbeachtung oder gar Verstoß gegen derartige Vorschriften keine schutzwürdige Position erworben hat, deren Risiken durch eine Bundesdeckung abgesichert werden müssten.
Im Falle eines Embargoschadens erfolgt die Entschädigung unter der Fabrikationsrisikodeckung ebenso wie bei den sonstigen Schadenstatbeständen dieser Deckungsform auf Selbstkostenbasis. Dies gilt auch dann, wenn die einschlägige, auf das Außenwirtschaftsgesetz gestützte Verordnung erst nach Versand der Ware, jedoch vor voller Vertragserfüllung erlassen wird. Vielfach werden in der Zeit nach Versand der Ware noch zu erbringende Leistungen (z. B. Montage- oder Inbetriebnahmekosten) nicht in die Finanzierung einbezogen, sondern ohne Zahlungsziel in Rechnung gestellt. Der Grundsatz, dass unter der Fabrikationsrisikodeckung nur Selbstkosten und keine Forderungen entschädigungsfähig sind, führt auch insoweit dazu, dass nicht die ein Gewinnelement enthaltenden Rechnungsbeträge, sondern lediglich die für die Erbringung der Leistung gemachten Aufwendungen in die Schadensabrechnung einbezogen werden können.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein von einem Außenwirtschaftsembargo betroffener Exporteur über die Selbstkostenentschädigung unter der Fabrikationsrisikodeckung hinaus weitergehende Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend machen könnte, kann im Rahmen dieser nur die Exportkreditgarantien betreffenden Ausführungen nicht abgehandelt werden. Interessant wäre in diesem Zusammenhang aber die Frage, ob eine etwaige Enteignungsentschädigung ggf. nicht als sonstiger Vermögensvorteil, den der Deckungsnehmer im Zusammenhang mit dem Ausfuhrvertrag erlangt hat, gemäß § 7 Abs. 2 AB (FG) von den entschädigungsfähigen Selbstkosten abzuziehen wäre.