bb) Risikomäßige Vertretbarkeit
Hier unterscheiden sich Leasinggeschäfte von sonstigen Liefergeschäften nur insoweit als das Eigentum am Leasinggegenstand dem Leasinggeber in gewissem Umfang als Sicherheit dient. Das Eigentumsrecht verschafft dem Leasinggeber gerade im Export bei Zahlungsschwierigkeiten des Leasingnehmers diesem gegenüber vielfach eine günstigere Stellung, als sie ein Verkäufer gegenüber einem Käufer besitzt, und zwar auch dann, wenn der Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat. Im Gegensatz zum Eigentumsvorbehalt ist das Eigentum als solches in fast allen ausländischen Rechtsordnungen als gesichertes Rechtsinstitut anerkannt.
Dennoch kann auch bei Leasinggeschäften im Eigentum allein nur selten eine hinreichende Gewähr für einen schadensfreien Verlauf gesehen werden. Entscheidend für die „Werthaltigkeit“ der Eigentümerposition sind die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einer Rücknahme des Leasinggegenstandes und die Chancen einer ertragbringenden Verwertung. Diese Faktoren müssen je nach Empfängerland und Art des Leasingguts sehr unterschiedlich beurteilt werden. Vielfach kann auf die Beibringung zusätzlicher Sicherheiten nicht verzichtet werden, zumal bei Leasinggeschäften der Grund für die Wahl dieser Finanzierungsvariante häufig gerade in der schwachen Kapitalausstattung des Leasingnehmers liegt. Dies gilt umso mehr, wenn der Leasinggeber gar nicht Eigentümer ist, sondern ihm lediglich das Recht zusteht, dem Leasingnehmer im Verzugsfall das Nutzungsrecht zu entziehen.
Neben dem beim Leasinggeber verbleibenden Eigentum hat sich die Leasingbranche in der Praxis durch die Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung mit dem Hersteller ein branchenspezifisches und umfassendes Absicherungsinstrument für den Fall ausbleibender Leasingraten und dadurch ausgelöster Kündigung des Leasingvertrages geschaffen. Soweit eine Deckung für ein Leasinggeschäft mit einer Rückkaufverpflichtung eines (deutschen) Herstellers beantragt wird, kann nur anhand von deren konkretem Inhalt beurteilt werden, ob es sich hier bereits um eine unmittelbare Haftung eines Deviseninländers handelt, welche die Deckungsübernahme unzulässig macht. Eine solche liegt z.B. vor, wenn die Rückkaufsverpflichtung garantiegleiche Züge hat. Werden also im Falle der Nichtzahlung der Rückkaufvertrag und die Zahlungsverpflichtung des Herstellers automatisch begründet, wäre hier die vom Bund einzuhaltende Grenze (Absicherung nur von auslandsbezogenen Risiken) überschritten. Vereinbarungen, die demgegenüber keinen solchen Automatismus aufweisen, sondern zunächst noch einen Gestaltungsakt des Leasinggebers (qualifizierte Mitteilung über die Vertragsbeendigung) und ggf. das Vorliegen weiterer Merkmale (bestimmter Zustand der Leasingsache) voraussetzen, stehen einer Deckung in der Regel nicht entgegen.
Vermarktungsvereinbarungen mit dem Hersteller (Remarketing-Agreement), wonach dieser verpflichtet ist, den nach Ablauf der Leasingzeit oder bei Zahlungsverzug zurückgenommenen Leasinggegenstand zu vermarkten oder bei der Vermarktung behilflich zu sein, sind grundsätzlich ebenfalls unkritisch.