a) Ermächtigungsrahmen für die Gewährleistung von Ausfuhren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HHG)

Dieser Rahmen von zurzeit EUR 160 Mrd. (2016) steht zur Verfügung für Deckungen 

  1. in Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhrgeschäften zugunsten von Ausführern sowie zugunsten von Kredit- und Garantiegebern für Kredite an ausländische Schuldner (Nr. 1.1 Erläuterungen zu Kapitel 3208 Bundeshaushaltsplan)
  2. für Ausfuhrgeschäfte, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht (Nr. 1.2 der Erläuterungen zu Kapitel 3208 Bundeshaushaltsplan)
  3. zum Zweck der Umschuldung der unter 1.) und 2.) gedeckten Forderungen (Nr. 1.3 der Erläuterungen zu Kapitel 3208 Bundeshaushaltsplan). 
     

Der Rahmen bezieht sich damit unmittelbar auf die Exportkreditgarantien des Bundes („Hermesdeckungen“). Er umfasst Deckungen für Exportgeschäfte ebenso wie für Finanzkredite, wenn diese zur Finanzierung von deutschen förderungswürdigen Ausfuhrgeschäften eingesetzt werden (gebundene Finanzkredite). Durch die Erstreckung auch auf Garantiegeber (Nr. 1.1 der Erläuterungen) sind auch Deckungen für mittelbare Kreditfinanzierungen erlaubt, bei denen das aus der Deckung begünstigte Kreditinstitut nicht mehr selbst den Kredit ausreicht, sondern dafür lediglich zugunsten des eigentlichen Finanzierers, z. B. lokale Bank, eine Garantie stellt (Kreditgarantiedeckung). Auch ausländische Banken (Banken mit Sitz im Ausland) sind prinzipiell berechtigt, Exportkreditgarantien in Anspruch zu nehmen, sofern der Kreditgeber keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung der betreffenden Kreditverträge aufkommen lässt.

Die Absicherungen können „auch in Form von Rückversicherungen gegenüber anderen staatlichen Kreditversicherungen, soweit entsprechende Rückversicherungsabkommen bestehen“, übernommen werden (vgl. Nr. 1.1 der Erläuterungen zu Kapitel 3208 Bundeshaushaltsplan). Es ist also nicht entscheidend, wer aus der Gewährleistung unmittelbar begünstigt wird, sondern wem sie zugutekommt. Bei aktiver Rückversicherung durch den Bund ist dies der deutsche Exporteur, dessen Lieferanteil aufgrund der Rückversicherung in den Deckungsschutz der ausländischen Kreditversicherung einbezogen werden kann.

Dieser Ermächtigungsrahmen schließt – wie auch die anderen Ermächtigungsrahmen – alle Formen von Gewährleistungen ein. Der Bund ist also nicht auf die im Rahmen der Exportförderung im Vordergrund stehenden Deckungen beschränkt, die ihrer Art nach als Versicherungsprodukt ausgestaltet sind („staatliche Exportkreditversicherung“), sondern er kann auch Garantien übernehmen  (aktuell: Avalgarantie, Airbusgarantie und Verbriefungsgarantie).

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy