Revolvierende Finanzkreditdeckung
Exporte absichern als Bank
Absicherung von Darlehensforderungen aus Finanzierungen deutscher Exporte
Sie möchten als Bank Darlehensforderungen aus Finanzierungen von regelmäßigen, kurzfristigen deutschen Exportgeschäften absichern? Das funktioniert mit unserer revolvierenden Finanzkreditdeckung. Mit dieser Deckungsform sichert die Bank die im Kreditvertrag mit dem ausländischen Darlehensnehmer vereinbarte Forderung auf Rückzahlung des an den Exporteur ausgezahlten Kreditbetrags ab.
Gut zu wissen: Ob sich die Deckung für Ihr konkretes Geschäft grundsätzlich eignet, erfahren Sie über nur fünf Fragen im Rahmen des Machbarkeits-Checks. Ebenfalls erhalten Sie eine Prämienindikation im Rahmen des Online-Antrages, d.h. noch vor Antragstellung.
Revolvierende Finanzkreditdeckung im Überblick
Zielgruppe
- Deutsche Kreditinstitute
- In Deutschland ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Banken
- Ausländische Banken (unter bestimmten Voraussetzungen)
Zahlungsziel der abgesicherten Geschäfte
- Kurzfristig (bis zu 12 Monaten, im Ausnahmefall bis zu 24 Monaten)
Absicherbare Risiken
Die revolvierende Finanzkreditdeckung bietet Schutz vor einem Zahlungsausfall insbesondere aufgrund
- der Insolvenz des Kreditnehmers
- der Nichtzahlung innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit (protracted default)
- staatlicher Maßnahmen und kriegerischer Ereignisse
- der Nichtkonvertierung/-transferierung von Landeswährungsbeträgen
Besonderheiten
Eine Deckung von im Kreditvertrag vereinbarten Zinsen ist nur in Höhe von bis zu 8 % p.a. möglich.
Der Exporteur muss für die in die Deckung einbezogenen Geschäfte keinen separaten Antrag stellen und erhält hierfür auch keine eigene Hermesdeckung. Durch spezielle Regelungen ist aber sichergestellt, dass der Exporteur in vergleichbarer Weise wie unter einer Lieferantenkreditdeckung abgesichert ist.
Grundsätzlich sind alle Länder absicherbar. Eine Ausnahme bilden Exporte mit Kreditlaufzeiten bis zu zwei Jahren in EU- und OECD-Kernländer (d.h. EU-Mitgliedsstaaten, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA und das Vereinigte Königreich).
Entgelt
- Ein bestimmter Prozentsatz des gedeckten Auftragswertes (ohne Zinsen) sowie spezielle Bearbeitungsgebühren
- Die Detailberechnung ist über ein Rechentool möglich
Selbstbeteiligung
- 5 % bei allen Risiken
Wie funktioniert die revolvierende Finanzkreditdeckung?
Die Revolvierende Finanzkreditdeckung ermöglicht Banken die Absicherung von Darlehensforderungen, die aus der Finanzierung von regelmäßigen, kurzfristigen Exportgeschäften eines Exporteurs mit einem bestimmten ausländischen Abnehmer resultieren. Die Deckung hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich automatisch, sofern sie nicht durch fristgemäße Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf beendet wird.
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FAQ revolvierende Finanzkreditdeckung
Müssen alle deckungsfähigen Forderungen der Bank gegenüber dem Auslandskunden gemeldet werden?
Eine Anbietungspflicht, d.h. die Verpflichtung, alle deckungsfähigen Forderungen in die Deckung einzubeziehen, besteht nicht.
Wie werden die Risiken des Exporteurs abgesichert?
Wird ein Exportgeschäft unter einer revolvierenden Finanzkreditdeckung finanziert, kann zugunsten des Exporteurs zwar eine Fabrikationsrisikodeckung, nicht jedoch eine separate Deckung des Forderungsrisikos (Ausfuhrdeckung) übernommen werden. Unter einer bestehenden APG sind diese Forderungen nicht anbietungspflichtig, und es besteht hierfür kein Deckungsschutz.
Da der Exporteur sich aber bereits mit dem Versand der Ware ins Risiko begibt, ist der Haftungsbeginn unter der revolvierenden Finanzkreditdeckung auf den Zeitpunkt der Warenversendung (bzw. den Beginn der Leistungserbringung) vorverlagert. Dementsprechend kann der Bund bei Gefahrerhöhung den noch nicht ausbezahlten Kreditbetrag für eine schon durchgeführte Versendung nicht mehr vom Deckungsschutz ausschließen. Hierdurch ist der Exporteur geschützt, falls es nach Versand zu einer Verschlechterung der Risikosituation kommen sollte.
Zudem verzichtet die Bank gegenüber dem Bund auf ihr autonomes Kündigungsrecht, d.h. sie darf eine Kündigung des Kreditvertrages nur mit Zustimmung des Bundes aussprechen.
Was ist im Interesse des Exporteurs zu beachten?
Die (mittelbare) Absicherung des Forderungsrisikos des Exporteurs unter der revolvierenden Finanzkreditdeckung unterscheidet sich in mehrfacher Weise von einer Ausfuhrdeckung.
Zu beachten ist vor allem, dass der sich aus der Vorverlagerung des Haftungsbeginns ergebende Schutz nur greift, wenn alle Deckungsvoraussetzungen für die revolvierende Finanzkreditgarantie erfüllt sind. Insofern ist eine enge Abstimmung zwischen Bank und Exporteur erforderlich: Zwischen beiden sollte abgesprochen werden, ob die Finanzierung für die betreffende Lieferung in den Deckungsschutz einbezogen werden soll oder nicht. Auch liegt es im Interesse des Exporteurs, dass die Bank die Forderung dem Bund fristgerecht meldet und sichergestellt ist, dass die Forderung im Deckungshöchstbetrag Platz findet.
Da es für den Exporteur entscheidend darauf ankommt, nach erfolgter Lieferung auch Auszahlung aus dem Finanzkredit zu erhalten, sollte zudem vertraglich dafür Sorge getragen werden, dass die Auszahlung des Kredits nicht von der Mitwirkung des Auslandskunden abhängt.
Für welchen Zeitraum besteht der Deckungsschutz?
Die revolvierende Finanzkreditdeckung hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht fristgemäß gekündigt wird.
Kann die revolvierende Finanzkreditdeckung für eine Refinanzierung genutzt werden?
Die sich aus der revolvierenden Finanzkreditdeckung ergebenden Ansprüche können an andere Kreditinstitute oder Forfaitierungsgesellschaften abgetreten werden.
Eine Verbriefungsgarantie steht für diese Forderungen nicht zur Verfügung.
Sie haben weitere Fragen zur revolvierenden Finanzkreditdeckung?
Unsere Kundenberater stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um die revolvierende Finanzkreditdeckung zur Verfügung und führen Sie, falls gewünscht, Schritt für Schritt durch den Antragsprozess.