bb) Förderungswürdiger (deckungsfähiger) Exportvertrag
Der Exportvertrag wird zwar nicht unmittelbar durch die Rahmenkreditdeckung gedeckt, er muss jedoch als Objekt der Förderung förderungswürdig sein. Das bedeutet hier nichts anderes, als dass er selbst gedeckt werden können müsste (deckungsfähig sein müsste), um die Deckung des daran gebundenen Kredits übernehmbar zu machen. So muss er die üblichen Bedingungen erfüllen, die auch bei einer Einzel-Finanzkreditdeckung maßgeblich sind. Das bedeutet: Vertragspartner des Exportvertrages mit dem ausländischen Besteller muss ein deutscher Exporteur im Sinne der Richtlinien sein (Ziff. IV 2a des Grundlagenvertrages). Der Anwendungsbereich der Rahmenkreditdeckung bezieht sich ausschließlich auf das mittel-/langfristige Kreditgeschäft. Bei den zu liefernden Waren muss es sich demzufolge um Investitionsgüter handeln. Leistungen sind nur insoweit deckungsfähig, als sie im Zusammenhang mit der Lieferung von Investitionsgütern zu erbringen sind. Die zu liefernden Waren müssen, wie sonst auch, das Kriterium der Förderungswürdigkeit erfüllen. Es bleibt unter diesem Gesichtspunkt auch bei dem Grundsatz, dass die Waren prinzipiell deutschen Ursprungs sein müssen. Es gelten die üblichen Grenzen der Einbeziehung ausländischer Lieferanteile bzw. Zulieferungen. Da sich Exportgeschäfte mit mittelfristiger Natur im Geltungsbereich des OECD-Konsensus bewegen, ist die Einhaltung der einschlägigen dortigen Regelungen verbindlich. Dies betrifft etwa die Zahlungsbedingungen (An- und Zwischenzahlungen in Höhe von 15 %) und etwaige örtliche Kosten. Was Letztere angeht, ist zusätzlich zu beachten, dass der Bund den Einschluss örtlicher Kosten in die Deckung nicht für alle Länder akzeptiert.
Eine Besonderheit der Rahmenkreditdeckung in Bezug auf den Exportvertrag liegt in der spezifischen Förderausrichtung begründet. Um das Ziel zu erreichen, die Finanzkreditdeckung vorrangig für kleinere Exportgeschäfte zu mobilisieren, sieht das Konzept eine betragsmäßige Beschränkung förderungsfähiger Auftragswerte auf EUR 10 Mio. vor. (Ziff. IV 2c des Grundlagenvertrages). Auftragswerte oberhalb dieser Grenze bedürfen der besonderen Begründung und in jedem Fall der einzelfallweisen Zustimmung des Bundes, wobei diese Zustimmung nicht nur bei der konkreten Einbeziehung erteilt wird, sondern auch vorab bei der Übernahme der Rahmenkreditdeckung erteilt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass
- eine Mehrzahl gleichartiger Exportverträge finanziert werden soll,
- die betreffende Warenart grundsätzlich bereits im Antragsverfahren mitgeteilt wird,
- soweit nach der Größenordnung der Einzelgeschäfte erforderlich, ein Memorandum zur Finanzierung, Infrastruktur und zu den Umweltauswirkungen im Antragsverfahren eingereicht wird,
- keine Bedenken hinsichtlich der Förderungswürdigkeit bestehen,
- eine Umweltprüfung nicht erforderlich ist (Kategorie-C-Projekt) und
- alle sonst erforderlichen Prüfungen im Rahmen des Antragverfahrens erfolgen können.
Im Übrigen bleibt die grundsätzliche Möglichkeit uneingeschränkt erhalten, dass der Bund für die Finanzierung von Exportgeschäften mit übersteigenden Auftragswerten im Einzelantragsverfahren eine übliche Finanzkreditdeckung übernimmt, und zwar unabhängig davon, ob dieser Einzelkredit im Innenverhältnis Bank/Darlehensnehmer unter dem Rahmenkreditabkommen abgewickelt wird.
Über eine Rahmenkreditdeckung von vornherein nicht förderungsfähig sind Exportverträge, bei denen für die Exportforderung ein Deviseninländer haftet (kein auslandsbezogenes Risiko). Nicht förderungsfähig sind weiterhin Exportverträge, die sich auf Waren nicht ziviler Art beziehen. Das betrifft in der Kriegswaffenliste (Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz) oder in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) aufgeführte Güter. Die Notwendigkeit einer Ausfuhrgenehmigung für die konkret zu exportierenden Waren hindert die Förderungsfähigkeit des Exportgeschäfts hingegen nicht. Allerdings ist in diesem Fall immer eine Entscheidung des Bundes über die Einbeziehungsfähigkeit einzuholen, wobei diese positiv in jedem Fall nur dann ausfällt, wenn die erforderliche Ausfuhrgenehmigung vorliegt.