i) Exportforderung
Gegenstand der Lieferantenkreditdeckung sind die im Ausfuhrvertrag für Lieferungen und Leistungen des Deckungsnehmers als Gegenleistung vereinbarten und in der Ausfuhrdeckungs-Erklärung bezeichneten Geldforderungen (§ 2 Abs. 1 AB (G)). Dies umfasst Kaufpreis und Finanzierungskosten. Obwohl der Bund nach § 12 AB (G) seinen Ausfuhrgewährleistungsverträgen den Euro als Vertragswährung zugrunde legt, muss die gedeckte Forderung nicht in Euro ausgedrückt sein, sondern kann auch auf eine fremde Währung lauten. Für die Entgeltberechnung und Höchsthaftung sowie eine etwaige Entschädigung wird allerdings in Euro umgerechnet. Die Bedingungen, zu denen die Exportforderung nach dem Exportvertrag zu erfüllen ist (Zahlungsbedingungen), unterliegen im Bereich der staatlichen Exportkreditversicherung internationalen Regeln, auf die in den Richtlinien im Rahmen der Deckungsübernahmekriterien ausdrücklich Bezug genommen wird.
Auch im Liefervertrag vereinbarte Prämien, die vom ausländischen Besteller an den Deckungsnehmer für den Fall zu zahlen sind, dass die Lieferungen früher als ursprünglich vorgesehen abgeschlossen werden, können in die Deckung einbezogen werden.
Wird in einem Vertrag zum Ausgleich für zu erwartende Transferverzögerungen der Kaufpreis um einen festen – evtl. pauschalierten – Betrag erhöht, der unabhängig vom tatsächlichen Geldeingang zu zahlen ist, kann sich die Deckung auch hierauf erstrecken.
Dem ausländischen Kunden (als Erstattungsposten) in Rechnung gestellte Steuern und Zölle sind grundsätzlich immer dann deckungsfähig, wenn der (deutsche) Exporteur nach den Gesetzen des Bestellerlandes zu ihrer Bezahlung verpflichtet ist. Als eine solche originär eigene Verpflichtung wird es beispielsweise auch angesehen, wenn beim Zukauf örtlicher Lieferungen und Leistungen (örtliche Kosten) lokale Steuern, wie z. B. Umsatzsteuer, anfallen. Anders sieht die Beurteilung dann aus, wenn der ausländische Besteller selbst originärer Schuldner der lokalen öffentlichen Abgaben ist und der deutsche Exporteur diese nach dem Exportvertrag lediglich zunächst übernimmt (und sich dann über eine entsprechend erhöhte Exportforderung erstatten lässt). Denn in einem etwaigen Schadensfall würde der Bund dann durch die Einbeziehung in den Exportvertrag eine rein innerstaatliche Zahlungsverpflichtung entschädigen, wobei im politischen Schadensfall der Schadensverursacher quasi auch noch der vorherige Empfänger der Steuereinnahme wäre. Die Indeckungnahme solcher übergewälzten Abgaben kann ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Exporteur aufgrund der üblichen Usancen in der betroffenen Branche oder Region derartige Bedingungen akzeptieren muss, um sich eine Chance auf den Auftrag zu sichern. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass der Besteller ein privatrechtliches Unternehmen ist. Im Falle eines öffentlichen Bestellers scheidet eine Indeckungnahme von Steuern oder Zöllen von vornherein aus, da hier die mögliche Finanzierung öffentlicher Abgaben im Ausland durch den Bund über den Umweg einer Exportkreditgarantie offensichtlich wäre.
Geldforderungen als Gegenstand der Lieferantenkreditdeckung müssen nicht zwingend aus Kaufverträgen resultieren. Forderungen aus mit Kaufverträgen zusammenhängenden oder isolierten Leistungsgeschäften sind gemäß § 2 AB (G) ebenso erfasst. Dennoch gibt der Kaufvertrag das vertragliche Leitbild für den Exportvertrag ab, der in seiner Grundform dadurch charakterisiert ist, dass sich ein Gebietsansässiger zur Lieferung einer Ware in ein fremdes Wirtschaftsgebiet verpflichtet. So ist die Grenze beispielsweise bei reinen Finanzierungsgeschäften bezogen auf in einem anderen Verhältnis stattfindende Lieferungen überschritten. In diesem Fall lässt sich nicht mehr von einem Ausfuhrvertrag über Lieferungen und Leistungen bzw. von einer Ausfuhrforderung sprechen. Jenseits der insoweit gezogenen Grenze befindet man sich schon dann, wenn nach dem äußeren Bild zwar ein Händlerverkaufsgeschäft, also ein Liefergeschäft, vorliegen könnte, bei genauerer Betrachtung der deutsche „Exporteur“ jedoch nur eine Finanzierungsfunktion durch sofortige Bezahlung des Lieferanten und Zieleinräumung gegenüber dem Endkunden übernimmt, weil die wesensbildenden Elemente eines Verkaufsgeschäfts auf seiner Seite sich entweder gar nicht feststellen lassen oder so weit in den Hintergrund treten, dass sie für die Qualifizierung des Geschäfts keine maßgebliche Rolle spielen. Zu diesen wesensbildenden Elementen gehört insbesondere, dass der Exporteur in den Verkauf-/Kaufvorgang (Warenbestimmung, Konditionen, Rechnungsstellung) mit eigener unternehmerischer Verantwortung selbst eingebunden ist, seine Kaufvertragspflichten in beiden Beziehungen eindeutig bestehen (Abnahmeverpflichtung gegenüber der einen, Lieferverpflichtung gegenüber der anderen Seite) und er eigene kaufvertragliche Risiken, wie Gewährleistungsverpflichtungen, trägt.
Zu einem deckungsfähigen Ausfuhrgeschäft (Liefergeschäft) gehört eine grenzüberschreitende Warenverbringung. Ist ein deutscher Exporteur als Händler rechtlich in eine Lieferbeziehung im Ausland zwischen zwei Parteien in demselben Land eingebunden, indem er von der einen Partei kauft und an die andere Partei verkauft, fehlt es an einem deckungsfähigen Ausfuhrgeschäft unabhängig davon, dass es an sich unsinnig wäre, die Ware zunächst nach Deutschland zu verbringen und von dort wieder in das betreffende Land zum Endabnehmer. Auch wenn Auslandsware, die es in einem solchen Fall mutmaßlich sein wird, nicht zwingend eine Deckungsübernahme verhindert, ist auch hier die Grenze noch förderungswürdiger Lieferbeziehungen überschritten. Dem Umstand, dass in den Richtlinien für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen in Ziff. 1.6.3 der Begriff der Transitware Erwähnung findet und Transithandelsgeschäfte nach § 4c Ziff. 8 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) nicht zwingend eine Grenzüberschreitung bei der Warenverbringung voraussetzen, kommt dafür keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Ziffer 1.6.3 steht im Kontext zur Warenherkunft und soll aus dem Blickwinkel der Ausfuhrförderung die Exportkreditgarantien lediglich im Bereich kurzfristiger Kreditlaufzeiten im größeren Umfang für Auslandsware öffnen. Der Begriff der Transitware steht insoweit nur synonym für (mit kurzfristigen Zahlungsbedingungen gehandelte) Auslandsware. Die Aufgabe des Merkmals der Grenzüberschreitung ist damit nicht verbunden. Eine eng begrenzte Ausnahme vom Erfordernis der grenzüberschreitenden Warenverbringung wird nur bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtware im Zusammenhang mit einem Neuwarengeschäft zugelassen.
Deckungsnehmer kann – soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen der erweiterten Lieferantenkreditdeckung vorliegen – nur der Inhaber der Exportforderung sein. Im Regelfall besteht die Erwartung des Bundes, dass die Exportforderung originär durch den Deckungsnehmer als Partei des Exportvertrages begründet wurde (§ 2 AB (G)).
Bei Vorliegen besonderer Gründe ist es auch möglich, dass die Exportforderung vom Deckungsnehmer derivativ (durch Abtretung) erworben wird. So insbesondere, wenn ein im Ausland ansässiges Tochterunternehmen des deutschen Exporteurs den Vertrag mit dem Endkunden geschlossen hat. Es ist in einem solchen Fall regelmäßig erforderlich, dass die durch das Tochterunternehmen begründete Forderung offen und vor Risikobeginn an den deutschen Exporteur abgetreten wird. Hierbei akzeptiert der Bund grundsätzlich eine Deckung nur für denjenigen Teil der abgetretenen Exportforderung, der mit deutschen Lieferungen/Leistungen unterlegt ist. Eine Deckung auch für den ausländischen Liefer- bzw. Leistungsanteil kann nur dann übernommen werden, wenn der Sachverhalt einen (rechtlichen oder tatsächlichen) Anknüpfungspunkt für die Erstreckung der Deckung auf die ausländischen Lieferungen/Leistungen bietet so dass sich diese bei wertender Betrachtung ebenfalls als Lieferungen/Leistungen des deutschen Exporteurs darstellen Regelmäßig setzt dies voraus, dass der Exporteur nicht nur Gläubiger der abgetretenen Forderung ist, sondern darüber hinaus die rechtliche Verantwortung für sämtliche Lieferungen und Leistungen übernimmt (Konzerngarantie oder gleichwertige Verpflichtung). In einem etwaigen Schadensfall würde zudem vorausgesetzt, dass sich bei dem deutschen Exporteur auch das Zahlungsrisiko in Bezug auf die ausländischen Lieferungen/Leistungen realisiert hat, d.h., in entsprechender Höhe ein Schaden eingetreten ist.
Umgekehrt kann die Trennung des Deckungsgegenstandes vom Deckungsnehmer – sei es im Wege der Abtretung der Exportforderung, sei im Wege der Vertragsübertragung entweder des Exportvertrages oder umgekehrt des Gewährleistungsvertrages – deckungsschädlich sein. Zwingend ist dies freilich nicht. Unter welchen Voraussetzungen die Exportkreditgarantie dessen ungeachtet weitergeführt kann, ist eine Frage des konkreten Rechtsvorganges und hängt regelmäßig von der Zustimmung des Bundes ab.