i) Kreditgeber (Deckungsberechtigung)
Zum Kreis der für Exportkreditgarantien deckungsberechtigten Banken gehören alle deutschen Kreditinstitute, die im Geltungsbericht des KWG Bankgeschäfte betreiben und nach diesem Gesetz eine Erlaubnis zum Bankbetrieb besitzen oder nach diesem Gesetz einer solchen Erlaubnis nicht bedürfen sowie in Deutschland ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Banken.
Generell deckungsberechtigt sind Kreditinstitute mit Banklizenz im Ausland, die
- ihren Sitz entweder in der Europäischen Union oder in einem Land haben, das zu den OECD High Income Countries zählt und
- bei denen im Einzelfall keine konkreten und offensichtlichen Liquiditätsprobleme vorliegen bzw. eine Insolvenzgefahr besteht und
- die dem Bund einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in einem Land des EWR zuzüglich der Schweiz benennen können (soweit die antragstellende Bank ihren Sitz nicht in diesem Gebiet hat). Für die Vertreterfunktion kommen nur Banken in Betracht, die über langjährige Erfahrung mit den Exportkreditgarantien des Bundes verfügen.
Deckungsberechtigt sind zudem auch die Zweigniederlassungen derartiger Kreditinstitute in einem der nach dem ersten Tiret relevanten Länder.
Parallel zum zuvor wiedergegebenen Grundsatzbeschluss gilt weiterhin, dass die Geschäftssprache auch für Auslandsbanken bzw. für den bevollmächtigten Vertreter die deutsche Sprache ist. Das bedeutet, dass Deckungsanträge in deutscher Sprache zu stellen sind, die Ausfuhrgewährleistungs-Erklärung in deutscher Sprache abgefasst wird und die sonstige Korrespondenz in deutscher Sprache abzuwickeln ist. Der Gewährleistungsvertrag unterfällt deutschem Recht. Wie sonst auch sind für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gewährleistungsvertrag grundsätzlich die Zivilgerichte in Hamburg örtlich zuständig.
Bei Bankenkonsortien muss, sofern die Ansprüche aus der Finanzkreditdeckung nach Maßgabe der einzelnen Finanzierungsanteile durch entsprechenden Ausweis im Deckungsdokument gesplittet werden, jede insoweit beteiligte Bank für sich deckungsberechtigt sein. Denn in diesem Fall handelt der gegenüber dem Bund auftretende Konsortialführer sowohl im eigenen Namen und für eigene Rechnung als auch in unmittelbarer Stellvertretung gemäß § 164 BGB im Namen und für Rechnung der anderen Konsorten („offenes Konsortium“). Der Gewährleistungsvertrag mit dem Bund kommt dadurch unmittelbar mit allen Konsortialbanken zustande. Handelt der Konsortialführer, üblicherweise die Bank mit dem größten Anteil, nur im eigenen Namen für sowohl eigene als auch – auf der Grundlage eines entsprechenden Treuhandverhältnisses – für Rechnung der anderen Konsortialbanken (mittelbare Stellvertretung), wird der Gewährleistungsvertrag nur mit dem Konsortialführer geschlossen („stilles Konsortium“). In diesem Fall kommt es grundsätzlich allein auf seinen Status an. Deshalb spielen Veränderungen innerhalb der Zusammensetzung dann keine Rolle, wenn sie nicht den Konsortialführer betreffen, sein überwiegender Anteil erhalten bleibt und keine Bestellerlandsbankproblematik auftritt. Sie bedürfen insoweit nicht der Zustimmung des Bundes. Dies gilt auch dann, wenn mit dieser Veränderung eine Verfügung über die gedeckte Forderung – dabei dürfte es sich nur um eine Sicherungsabtretung handeln – einhergehen sollte. Die jeweils vom Konsortialführer übernommene Funktion hat unmittelbar Konsequenzen für die Dokumentierung. Im Falle der unmittelbaren Stellvertretung erscheinen alle Banken im Deckungsdokument, bei mittelbarer Stellvertretung erscheint nur der Konsortialführer. Um die sog. Anrechnungsfreistellung in Bezug auf die Eigenkapitalunterlegung bei einem Konsortium prinzipiell für alle Banken zu sichern, wird in der Praxis seit 2004 generell vom Fall der unmittelbaren Stellvertretung mit Dokumentierung aller Banken ausgegangen und nur bei entsprechend ausdrücklicher Beantragung ein Fall mittelbarer Stellvertretung zugrunde gelegt. In der praktischen Abwicklung eines Entschädigungsverfahrens gibt es de facto allerdings keinen Unterschied. Ansprechpartner für den Bund ist allein der Konsortialführer, entweder als unmittelbarer Stellvertreter für alle Konsorten oder deshalb, weil nur ihm das Recht zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs zusteht. Eine ggf. gewünschte quotale Auszahlung der Entschädigung an die einzelnen Konsorten bleibt aber auch im letzteren Fall möglich. Der Bund geht jedoch davon aus, dass allein der Konsortialführer das Entschädigungsverfahren durchführt, etwaige Entschädigungen an ihn ausgezahlt werden und hiervon nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen abgewichen wird.
Da im Schadensfall für etwaige Rückflüsse eine Abführungspflicht an den Bund besteht (§ 8 der Allgemeinen Bedingungen FKG), ist in Bezug auf diese Eventualverbindlichkeit das Vorliegen der nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Genehmigungen bzw. Registrierungen für in diesem Zusammenhang relevante Konvertierungen und Geldtransfers Voraussetzung für eine Deckungsübernahme. Derartige Notwendigkeiten bestehen in erster Linie in Ländern, die nicht der OECD angehören.
Durch die Zulassung von Auslandsbanken hat sich der Kreis der sog. Bestellerlandsbanken erweitert. Zusätzlich zu den dort genannten Banken gehören dazu jetzt auch Kreditinstitute, auf die folgende Voraussetzungen zutreffen:
- ausländische Banken, die ihren Sitz im Bestellerland haben;
- ausländische Banken (einschließlich Zweigniederlassungen) in Drittländern, an denen eine Mehrheitsbeteiligung aus dem Bestellerland besteht;
- in Drittländern angesiedelte Zweigniederlassungen von Auslandsbanken, die ihren Sitz im Bestellerland haben.
Nach wie vor gilt, dass unbeschadet der selbstverständlich auch für Bestellerlandsbanken geltenden Kriterien, die Indeckungnahme eines Finanzkredits nur dann in Betracht kommt, wenn sich im konkreten Fall keine Verdachtsmomente für einen Missbrauch des Instruments ergeben. Die Missbrauchsprüfung orientiert sich dabei am konkreten Sachverhalt mit folgender Stufung: Sind sowohl der Darlehensschuldner als auch die finanzierende Bank als dem öffentlichen Sektor des Bestellerlandes zugehörig zu qualifizieren oder zumindest mit dem dortigen öffentlichen Sektor verflochten, dürfte eine Deckungsberechtigung der Bestellerlandsbank eher zu verneinen sein, da hier der öffentliche Sektor von dem von ihm selbst ausgelösten Schadensfall profitieren würde. Die Qualifikation Zugehörigkeit zum bzw. Verflechtung mit dem öffentlichen Sektor greift dabei auf Kriterien zurück, wie sie bereits für die Differenzierung zwischen privatem und öffentlichem Sektor im Rahmen der Festlegung der Ländersonderbestimmungen bekannt sind. Es kommt also bei privatrechtlicher Organisationsform auf hoheitliche Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. auf Mehrheitsbeteiligung des Staates oder auf sowohl unmittelbaren als mittelbaren staatlichen Einfluss an. Gehört nur die finanzierende Bank dem öffentlichen Sektor an oder ist sie mit diesem verflochten, kommt eine Deckungsberechtigung zwar in Betracht, diese Konstellation ist jedoch auf jeden Fall Anlass für eine genaue Einzelfallprüfung, in deren Rahmen es u. a. um nachvollziehbare Gründe für eine Finanzierung über eine Bestellerlandsbank geht.