dd) Weitere Einzelaspekte

(aa) Gebrauchte Waren

Deckungen können auch für den Export gebrauchter Waren übernommen werden. Hierbei wird – auch bei generalüberholten Maschinen – keinesfalls die für neue Waren zulässige, sondern eine deutlich kürzere Kreditlaufzeit in Betracht gezogen, wobei Alter, Auftragswert (auch im Vergleich zum Neuwert), Zustand (modernisiert, generalüberholt etc.) und voraussichtliche Verwendungsdauer der Ware zu berücksichtigen sind. 

Die nach den Richtlinien allgemein formulierte Voraussetzung, dass die zu liefernden Waren ihren Ursprung im Wesentlichen im Inland haben müssen, gilt auch für Gebrauchtwaren. Dementsprechend muss die Ware (i) deutschen Ursprungs oder zumindest zuletzt in Deutschland eingesetzt worden sein und (ii) grundsätzlich eine zusätzliche Wertschöpfung in Deutschland (Modernisierung, Instandsetzung oder Generalüberholung) erfolgt sein, sofern nicht im Ausnahmefall besondere Aspekte der Förderungswürdigkeit das Fehlen einer zusätzlichen Wertschöpfung kompensieren. 

Allgemeine Voraussetzung der Deckungsübernahme ist auch hier, dass sich das Geschäft als Ausfuhr darstellt. Hierfür bedarf es einer grenzüberschreitenden Forderungsbeziehung zwischen Exporteur und Abnehmer sowie einer grenzüberschreitenden Warenverbringung (grundsätzlich aus Deutschland heraus). Fälle, in denen sich die Gebrauchtware bereits im Bestellerland befindet, kommen deshalb für eine Deckung grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Gebrauchtwarenverkauf in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Neuwarenexportgeschäft steht.

 

(bb) Weiterverkauf von in Zahlung genommenen Gebrauchtwaren

Zuweilen hängt der Abschluss eines Exportgeschäfts von der Bereitschaft des Exporteurs ab, Gebrauchtware in Zahlung zu nehmen. Auch wenn der Exporteur die Aussichten eines Wiederverkaufs der Ware positiv einschätzt und deshalb eine Inzahlungnahme in Betracht zieht, kann das Zahlungsrisiko auf den potentiellen Abnehmer für ihn ein Problem darstellen. Für den Bund ist die Absicherung des Zahlungsrisikos auf den neuen Abnehmer zwar nicht grundsätzlich vom Risiko her, wohl aber von der Erfüllung des Exportbegriffs problematisch. Denn die Absatzchancen werden üblicherweise nicht in Deutschland liegen, sondern eher im Land des ausländischen Kunden. Gelingt nun der Weiterverkauf an Ort und Stelle, fehlt es an einem Export von Deutschland aus.  

Der Bund hat für derartige Konstellationen – bezogen auf das Investitionsgut „Maschine“ – gleichwohl eine Deckungsmöglichkeit geschaffen, die sich als ein sachgerechtes, den Erfordernissen der Exportkreditgarantien entsprechendes Verständnis des Exportbegriffs darstellt: 

  • Rücknahme und anschließender Weiterverkauf der Gebrauchtmaschine im Ausland müssen in engem Zusammenhang mit einem deckungsfähigen Neuwarengeschäft stehen („Annex zu einem Exportgeschäft über eine neue Maschine“). Für dieses Parallelgeschäft muss aber nicht zwingend eine Deckung übernommen worden sein.
  • Bei der im Rahmen des Neugeschäfts veräußerten und der in Zahlung genommenen Maschine muss es sich um ein Investitionsgut gleicher Kategorie handeln („Gleichwertigkeit der Austauschlieferung“).
  • Die im Rahmen der Weiterveräußerung der Gebrauchtmaschine zu deckende Kaufpreisforderung ist grundsätzlich auf den Betrag begrenzt, der im Rahmen des Neugeschäfts dadurch „frei wird“, dass die Gebrauchtmaschine in Zahlung genommen wird.
  • Wird auch für das Parallelgeschäft (Neugeschäft) eine Deckung beantragt, hat der Exporteur in diesem Antrag ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er auch Forderungsrisiken aus dem Weiterverkauf von in Zahlung genommenen Gebrauchtmaschinen absichern möchte (der konkrete Käufer der Gebrauchtmaschine muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein).

Dieser Ausnahme liegt die Überlegung zugrunde, dass das parallele Neuwarengeschäft nicht ohne die Inzahlungnahme stattfinden würde. Zudem vermindert sich bei dem Neuwarengeschäft durch die Inzahlungnahme quantitativ das zu deckende Forderungsrisiko, da der Wert der in Zahlung genommenen Ware sogleich vom Auftragswert abgezogen und damit gedanklich die Differenz zum vollen Auftragswert (= Wert der Gebrauchtware) auf das Gebrauchtwarengeschäft übertragen werden kann. Rechnerisch wird damit nicht mehr gedeckt als bei isolierter Indeckungnahme nur des Neugeschäfts. Sofern der Weiterverkaufspreis höher ist als der Abzugsposten beim Neugeschäft, z. B. weil der Exporteur zusätzliche Kosten hat und glaubhaft macht (etwa für Montage, Ersatzteile oder wegen einer Generalüberholung der Maschine), kann der Auftragswert entsprechend erhöht werden. Die vorstehend dargestellten Einschränkungen in puncto Kreditlaufzeit gelten auch hier.

 

(cc) Konsumgüter

Deckungen für Exporte von Konsumgütern sind ohne grundsätzliche Einschränkungen möglich. Wenn allerdings für ein Abnehmerland Deckungsbeschränkungen bestehen, werden häufig die nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehenden Deckungsmöglichkeiten für lebenswichtige Güter (z. B. Arzneimittel, Lebensmittel, Düngemittel und Insektizide, Ersatzteile usw.) verwendet.

 

(dd) Niederlassungen, Werke, Betriebsstätten des ausländischen Schuldners

Deckungen auf Niederlassungen, Werke, Betriebsstätten ausländischer Abnehmer sind nur dann möglich, wenn sie im Ausland belegen sind und wenn sie als eigenständige juristische Einheit, nicht nur als eigene Verwaltungsorganisation tätig sind. Fehlt es an der rechtlichen Selbstständigkeit, worauf an sich bei streng rechtlichem Verständnis zumeist schon die Bezeichnungen hindeuten, ist für die Indeckungnahme der juristische Hauptsitz der Auslandsfirma maßgebend.

 

(ee) Eingeschränkte Teildeckungsmöglichkeit

Die bei Fabrikationsrisikodeckungen möglichen Beschränkungen der Deckung auf selbständig verwertbare Teile sind im Bereich der Lieferantenkreditdeckungen nicht möglich. Soweit sich Teildeckungen aus der Natur des Ausfuhrgeschäftes oder der Entscheidung des Ausschusses ergeben, werden die Deckungen mit besonderen Klauseln versehen, die eine Gleichbehandlung von gedeckten und ungedeckten (bzw. anderweitig gedeckten) Teilen sicherstellen und eine Benachteiligung des Bundes bei der Zurechnung von Zahlungen oder Erlösen ausschließen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy