e) Zeitraum der Deckung
Die Haftung des Bundes aus einer Lieferantenkreditdeckung beginnt bei Lieferungen mit Versendung der Ware, bei Leistungen mit deren Beginn (§ 3 AB (G)). Bei Teillieferungen oder Teilleistungen beginnt die Haftung für das Ausfuhrrisiko (Kreditrisiko) nur für solche Zahlungsansprüche, die der Deckungsnehmer aufgrund des Ausfuhrvertrages oder aus sonstigen Rechtsgründen für die jeweilige Teillieferung oder Teilleistung erwirbt. Beginn der Haftung bedeutet dabei, dass gedeckte Risiken, die ab diesem Zeitpunkt eintreten, die Entschädigungsverpflichtung des Bundes auslösen können.
Der Begriff der Versendung ist in diesem Kontext nicht ganz eindeutig. Im allgemeinen Verständnis bedeutet Versendung das Verbringen von Ware von einem Ort zum anderen, gemeint ist als ein Vorgang, der sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckt. Dieses Verständnis wäre freilich für die Exportkreditgarantien ungeeignet, da hier mit dem Haftungsbeginn ein Zeitpunkt festgelegt werden muss, ab dem der Bund haftet. Deshalb ist auf den Beginn der Versendung abzustellen. Berücksichtigt man, dass mit dem Transport der Ware üblicherweise Dritte beauftragt werden, kann der Versendungsbeginn allgemein in der Übergabe der Ware an den (ersten) Frachtführer zwecks anschließenden Exports gesehen werden. Dieser Übergabezeitpunkt wird sich für wesentliche Transportmittel (Schiff, Flugzeug, Eisenbahn, fremder LKW) zweifelfrei mit den Transportdokumenten nachweisen lassen. Sollte dies ausnahmsweise einmal nicht zutreffen (eigener LKW, ggf. Binnenschiff) oder gibt es Zweifel an dieser Anknüpfung (z. B. bei mehreren, hintereinander geschalteten Transportpersonen oder bei unterbrochenem Transport [Zwischenlager]), bedarf dies näherer individueller Betrachtung im Einzelfall.
Folgt die Lieferantenkreditdeckung auf eine vorangehende Fabrikationsrisikodeckung, beginnt die Haftung mit dem Ende der Haftung aus der Fabrikationsrisikodeckung, falls dieser Zeitpunkt vor Versand liegt (z. B. Abnahme ab Werk; vgl. § 3 AB (FG)). Um einen nahtlosen Anschluss der beiden Deckungsphasen sicherzustellen, wird in solchen Fällen der Haftungsbeginn der Lieferantenkreditdeckung vorverlagert. Dies gilt aber nur in diese Richtung. Wenn der Versand stattgefunden hat, ist die Haftung unter einer Fabrikationsrisikodeckung grundsätzlich beendet, selbst dann, wenn der Exporteur für Teillieferungen/Teilleistungen noch keine Zahlungsansprüche erworben haben sollte und deshalb die Haftung unter der Lieferantenkreditdeckung noch nicht begonnen hat. Lediglich im Embargofall reicht eine Fabrikationsrisikodeckung mit ihrem Haftungszeitraum immer bis zur Erfüllung aller Liefer-und Leistungspflichten.
Die Haftung des Bundes aus einer Deckung endet, sobald und soweit die gedeckte Forderung erfüllt ist, normalerweise also mit Zahlungseingang beim Exporteur. Exportverträge können allerdings abweichende Erfüllungszeitpunkte und Erfüllungsorte vorsehen. Insofern ist es Sache des Exporteurs, bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass nach Erfüllung der gedeckten Forderung keine Risiken für ihn verbleiben. So kann sich bei Erfüllung im Ausland die Frage nach einer Absicherung des Transferrisikos für die durch Zahlung im Ausland für den Exporteur angefallenen Guthaben stellen. Hierfür steht unter bestimmten Voraussetzungen eine Transferdeckung des Bundes zur Verfügung.
Die Lieferantenkreditdeckung ist zeitlich nicht befristet, die Haftung des Bundes besteht mithin bis zur Erfüllung der gedeckten Forderung fort (sog. Aushaftung).
Die gedeckte Forderung gilt unabhängig vom tatsächlichen Zahlungseingang spätestens dann als erfüllt, wenn der Deckungsnehmer zwei Jahre nach jeweiliger dem Bund mitgeteilter Fälligkeit keinen Entschädigungsantrag gestellt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AB (G)). Von der rechtlichen Einordnung her handelt es sich bei dieser 2-Jahresfrist um eine materielle Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Frist für den Deckungsnehmer keine Möglichkeit mehr besteht, bezogen auf die jeweilige Exportforderung einen Entschädigungsanspruch gegen den Bund mit Erfolg geltend zu machen. Die Vermutung, dass die gedeckte Forderung erfüllt ist, ist unwiderleglich und durch kein Rechtsinstrument (z. B. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand) zu korrigieren. Allerdings beginnt die Frist mit Zugang einer schriftlichen Überfälligkeitsmeldung bzw. einem schriftlichen Bericht zum Abwicklungsstand des Exportgeschäfts jeweils neu zu laufen. In der Rechtswirkung geht dies über eine bloße Hemmung der Frist, wie sie zivilrechtlich bezogen auf die Verjährungsfristen bei bestimmten Ereignissen bekannt ist (vgl. § 209 BGB), hinaus. Wer als Deckungsnehmer mit der Durchsetzung seiner Forderung „am Ball“ bleibt und den Bund darüber regelmäßig unterrichtet, sollte also keine Probleme mit der Ausschlussfrist bekommen.
Soweit die Ausfuhrforderung unwiderruflich erfüllt ist oder aufgrund der Ausschlussfrist als erfüllt gilt, verliert die Gewährleistungserklärung ihre Gültigkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AB G)).