b) Anwendungsbereich
Der grundsätzliche Anwendungsbereich der Kreditgarantiedeckung lässt sich allgemein mit Fallkonstellationen beschreiben, in denen die deckungsnehmende Bank nicht selbst als unmittelbarer Kreditgeber auftreten kann und sich dazu einer anderen Bank bedienen muss, die entweder ihrerseits für eine Deckung des Bundes mangels Deckungsberechtigung nicht in Betracht kommt oder mangels Vertrautheit mit dem Deckungsinstrumentarium des Bundes nur eine bankmäßige Absicherung akzeptiert. Konkret einzuordnen in diesen allgemeinen Ansatzpunkt sind namentlich Finanzierungen in Lokalwährung über eine lokale Bank als unmittelbaren Kreditgeber, weil die deckungsnehmende Bank keinen Zugang zu der Währung hat oder sie an derartigen Finanzierungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gehindert ist. Diese Konstellation diente dem Bund als Prüfmuster bei seinen Überlegungen, sein Deckungsinstrumentarium im Bereich der Bankendeckungen zu erweitern, und fungiert damit als Grundorientierung für das Einsatzgebiet der Kreditgarantiedeckung.
Eine Kreditgarantiedeckung kann nur bezogen auf solche Kredite übernommen werden, die ihrerseits – abgesehen von der Deckungsberechtigung des Darlehensgebers – von den Konditionen her deckungsfähig wären. Der Kredit muss demgemäß der Finanzierung eines förderungswürdigen Exportgeschäfts dienen und selbst in puncto Zahlungsbedingungen den internationalen Konventionen der Berner Union bzw. des OECD-Konsensus entsprechen.