i) An- und Zwischenzahlungen
Von den zu deckenden Selbstkosten kann eine Anzahlung, die der Deckungsnehmer vor Aufnahme der Fertigung erhält, grundsätzlich nicht abgezogen werden. Grund dieser Regelung ist die Unsicherheit, ob in einem Schadensfall die Anzahlung vom ausländischen Besteller nicht wieder zurückgeholt werden kann. Ist für die Anzahlung eine Anzahlungsgarantie herausgelegt, dürfte daran kaum ein Zweifel bestehen. Aber auch ohne Anzahlungsgegengarantie wird sich der Deckungsnehmer gegen ein entsprechendes Begehren nicht verschließen können, wenn den ausländischen Besteller kein Verschulden am Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses trifft.
Wird die Anzahlung ausnahmsweise doch von den Selbstkosten abgesetzt, weil etwa der Exporteur dartut, dass sie unter keinen Umständen wieder herausverlangt werden kann, wirkt die Anzahlung im Schadensfall wie eine Art Vorhaftung, da sie in vollem Umfang auf die gedeckten und als entschädigungsfähig festgestellten Selbstkosten angerechnet wird (vgl. § 7 Abs. 2 AB (FG). Dies gilt auch dann, wenn der Deckungsnehmer die Selbstkosten zu niedrig geschätzt hat oder wenn er von der Teildeckungsmöglichkeit gemäß § 2 Abs. 4 AB (FG) Gebrauch gemacht hat. Selbst wenn der Exporteur wider Erwarten die Anzahlung doch wieder herausgeben müsste oder sie ihm auf andere Weise (z. B. Aufrechnung) wirtschaftlich wieder entzogen würde, verbliebe es bei dem Abzug des Anzahlungsbetrages von den gedeckten Selbstkosten. Darauf wird der Deckungsnehmer im Annahmeschreiben, mit dem ihm die Übernahme einer beantragten Fabrikationsrisikodeckung mitgeteilt wird, ausdrücklich hingewiesen.
Etwaige Zwischenzahlungen, die während der Fertigungszeit geleistet werden, können auf keinen Fall von den zu deckenden Selbstkosten abgesetzt werden. Ebenso wenig ist es zulässig, bei Vertragsabwicklungen, bei denen durch ein frühes Einsetzen von Teillieferungen sich immer nur ein Teil der Selbstkosten unter der Fabrikationsrisikodeckung befindet, nur das sich insoweit ergebende Spitzenrisiko zur Deckung anzutragen. Der Fabrikationsrisikodeckung sind grundsätzlich immer, von der Teildeckungsmöglichkeit einmal abgesehen, sämtliche Selbstkosten zugrunde zu legen, auch wenn diese durch die zeitliche Staffelung ihrer Entstehung nicht in vollem Umfang kumulieren.