ii) Finanzkreditdeckung
Auch die Allgemeinen Bedingungen FKG kennen Konkurrenzregeln (§4 Abs.5), weil auch hier die Entschädigungshöhe nach den einzelnen Schadenstatbeständen unterschiedlich ausfallen kann. Dabei geht es namentlich um die Konkurrenz zwischen den politischen Schadenstatbeständen auf der einen und den wirtschaftlichen Schadenstatbeständen einschließlich Nichtzahlungsfall auf der anderen Seite. Dies mag auf den ersten Blick unverständlich erscheinen, da die Allgemeinen Bedingungen nur noch eine einheitliche Regelselbstbeteiligung von 5% für alle Risiken kennen – das Wahlrecht eines höheren Selbstbehaltes ist entfallen – und es damit unter diesem Blickwinkel unterschiedliche Entschädigungshöhen nicht mehr geben kann. Gleichwohl haben die Konkurrenzregeln ihre Bedeutung nicht in toto eingebüßt. Denn zum einen ist es möglich, dass der Bund im konkreten Einzelfall zur Übernahme der beantragten Deckung nur unter Anhebung des Selbstbehaltes bereit ist und dabei differenziert vorgeht, also z.B. die Anhebung auf die wirtschaftlichen Risiken beschränkt. Zum anderen können sich im unmittelbaren Vergleich zwischen politischen und wirtschaftlichen Schadensfällen Unterschiede in der Entschädigungshöhe dadurch ergeben, dass bei wirtschaftlichen Schadensfällen eine Anrechnung von Zahlungen auf uneinbringliche gedeckte Forderungen in Betracht kommen kann, während bei den politischen Schadensfällen darauf generell verzichtet wird. Da die Banken in Bezug auf ein und dasselbe Geschäft nicht selten auch ungedeckte Kredite bereitstellen, ist die Anrechnungssituation, d.h. die Zuordnung von Zahlungen auf gedeckte Forderungen, die eigentlich ungedeckte Forderungen tilgen sollten, keineswegs nur ein theoretisches Problem.
Die Konkurrenzregeln unterscheiden sich von den Konkurrenzregeln bei den Lieferantenkreditdeckungen nur durch die abweichend bei den einzelnen Tatbeständen in Ansatz zu bringenden Karenzfristen. Insofern kann auf die Ausführungen bei den Konkurrenzregeln der Lieferantenkreditdeckungen verwiesen werden.