2. Die einzelnen Deckungsformen

Unter dem Deckungstyp der Forderungsdeckungen werden eine ganze Reihe unterschiedlicher Deckungsformen unterschieden, denen gemeinsam die Anknüpfung an den Deckungsgegenstand „Forderung“ ist. Diese unterschiedlichen Deckungsformen ergeben sich aus weiteren Differenzierungen, und zwar nach dem Begünstigten aus der Deckung, dem der Forderung zugrundeliegenden Vertragstyp, der Fristigkeit des Geschäfts sowie dem Charakter der Deckung (individuell oder pauschal). Soweit es um den Begünstigten aus der Deckung geht, ist bereits zuvor auf die Unterscheidung zwischen Lieferantenkreditdeckung für den Exporteur und der Finanzkreditdeckung für eine deutschen Export finanzierende Bank hingewiesen worden. Hinsichtlich des Gegenstandes des Vertrages, aus dem die zu deckende Forderung entspringt, werden Lieferungen (ggf. in Kombination mit Leistungen), reine Leistungen (ohne Finanzleistungen) und Kredite unterschieden. Nach der Fristigkeit des Geschäfts werden kurzfristige und mittel-/langfristige Deckungsformen voneinander getrennt. Sowohl für den Exporteur als auch für Banken wird beides angeboten. Schließlich gibt es sowohl individuelle Einzeldeckungen als auch pauschale Sammeldeckungen, und zwar sowohl im Rahmen der Lieferantenkreditdeckungen für den Exporteur als auch im Rahmen der Finanzkreditdeckungen für eine Bank. Insgesamt lassen sich unter dem Deckungstyp „Forderungsdeckungen“ gegenwärtig acht Deckungsformen identifizieren, für die z.T. gesonderte Allgemeine Bedingungen existieren: 

 

Deckungsform 

Allgemeine Bedingungen

Begünstigter

Vertragsgegenstand

Fristigkeit

Charakter der Deckung

LieferantenkreditdeckungG/B 
(privater / öffentlicher Schuldner) 
Exporteur                Lieferungen und Leistungen kurz- und mittel-/langfristig Einzeldeckung 
Leistungsdeckung LExporteur Leistungen kurz- und mittel-/langfristig Einzeldeckung 
Revolvierende LieferantenkreditdeckungG/B 
(privater / öffentlicher Schuldner)
Exporteur Lieferungen und Leistungen kurzfristig Sammeldeckung 
Ausfuhr-Pauschal-GewährleistungPExporteur Lieferungen und Leistungen kurzfristig Sammeldeckung 
Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-lightPLExporteur Lieferungen kurzfristig Sammeldeckung 
FinanzkreditdeckungFKG/FKB
(privater / öffentlicher Schuldner)
Bank Kredit mittel-/langfristig Einzeldeckung 
RahmenkreditdeckungFKG/FKB 
(privater / öffentlicher Schuldner)
Bank Kredit mittel-/langfristig Sammeldeckung 
Revolvierende FinanzkreditdeckungFKG/FKB 
(privater / öffentlicher Schuldner)
Bank Kredit kurzfristig Sammeldeckung
Shopping-Line-Deckung FKG/FKB 
(privater / öffentlicher Schuldner der Käuferkategorie CC0, CC1, SOV, SOV-, SOV+)  
BankKreditkurz- und mittel-/langfristig Sammeldeckung 

 

Innerhalb der einzelnen Deckungsformen haben sich im Laufe der Zeit z.T. eine ganze Reihe unterschiedlicher Varianten gebildet. Zu nennen sind u.a. die hier näher zu behandelnden Deckungen für Bauleistungsgeschäfte und Leasinggeschäfte sowie die Kreditgarantiedeckung.  

Nach dem geltenden System kann ein Exporteur für jedes einzelne Exportgeschäft – sofern die Voraussetzungen für eine Indeckungnahme erfüllt sind – eine Einzeldeckung erhalten, und zwar sowohl für Geschäfte mit privaten Käufern (im Deckungsdokument mit dem Kürzel „G“ gekennzeichnet) als auch für Regierungsgeschäfte bzw. Geschäfte mit öffentlichen Käufern (im Deckungsdokument mit dem Kürzel „B“ gekennzeichnet). Im Gegensatz zu vielen ausländischen Systemen können Einzeldeckungen auch im kurzfristigen Bereich in Anspruch genommen werden. Es besteht mithin keine Einschränkung auf Sammeldeckungen mit sogenannter Anbietungspflicht, das heißt der Pflicht, den gesamten als deckungsfähig definierten Umsatz dem Bund zur Indeckungnahme anzubieten.

Deckungen zugunsten von Exporteuren für Fabrikationsrisiken, für mittel- und langfristige Kreditgeschäfte und für „Sondergeschäfte“ wie Bauleistungs- und Leasinggeschäfte werden nur als Einzeldeckungen übernommen. Derartige Einzeldeckungen können auch kombiniert und in einer Deckung zusammengefasst werden. Die geläufigste Form einer derartigen Kombination für Exporteure ist die von Fabrikationsrisikodeckung und Lieferantenkreditdeckung (im Deckungsdokument mit dem Kürzel FG und G bzw. FB und B gekennzeichnet).

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy