b) Gedeckte Risiken
Der Gewährleistungsfall tritt zum einen ein, wenn
- während der Versendung der Ware an den Ort der Einlagerung, Messe oder Erprobung oder während der Einlagerung, Messe oder Erprobung der Ware oder während der Rückverbringung infolge politischer Umstände die Ware durch ausländische staatliche Stellen beschlagnahmt oder auf andere Weise der Verfügungsgewalt des Gewährleistungsnehmers entzogen oder vernichtet oder beschädigt wird oder verloren geht,
- der Ausfall nicht innerhalb von sechs Monaten ersetzt ist,
- der Ersatz des Schadens nicht durch gesetzliche Bestimmungen gewährleistet ist.
Parallel dazu wird im Vorfeld der vollständigen Realisierung des gedeckten Risikos – wie bei der Lieferantenkreditdeckung – zusätzlich auch der drohende Eintritt dieses Risikos abgesichert. Demgemäß tritt der Gewährleistungsfall zum anderen auch dann ein, wenn während der Versendung der Ware infolge politischer Umstände im Ausland ein Gewährleistungsfall der beschriebenen Art droht und wenn der Gewährleistungsnehmer die Ware zurückverbringt bzw. im Einvernehmen mit dem Bund im Ausland anderweitig verwertet und dabei einen Mindererlös erleidet.
Unter politischen Umständen sind dabei gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen im Ausland zu verstehen, die in Bezug auf die gedeckte Ware ergangen sind, oder kriegerische Ereignisse oder Aufruhr oder Revolution im Ausland.
Im Fall des Verlustes der Ware wird für die Schadensberechnung von dem Warenwert ausgegangen, der im Entschädigungsverfahren nachzuweisen ist. Dieser Warenwert entspricht grundsätzlich den ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten. Eine buchmäßige Abschreibung bleibt unberücksichtigt. Im Fall der Rückverbringung bzw. anderweitigen Verwertung der Ware sind für die Schadensberechnung die Rücktransportkosten bzw. der nachgewiesene entstandene Mindererlös maßgebend.
Da die in den Gewährleistungsfällen abgesicherten Risiken politischer Natur sind, beträgt die Selbstbeteiligung des Gewährleistungsnehmers – wie sonst bei politischen Risiken auch – durchgehend 5 % des Ausfalls.
Der Bund haftet für den Zeitraum, der im Deckungsdokument durch ein Anfangs- und ein Enddatum fixiert ist. Mit dem Enddatum endet die Haftung des Bundes definitiv unabhängig davon, ob die gedeckten Risiken noch fortbestehen und sich noch realisieren können (keine Aushaftung).
Bei Rückverbringung der Ware endet die Haftung mit deren Abschluss, bei anderweitiger Verwertung der Ware mit dem Eingang des Verwertungserlöses, wobei der Bund unabhängig von diesen tatsächlichen Daten zusätzlich einen Spätesttermin setzt. Dieser Spätesttermin wird automatisch auf das Ende eines Jahres nach dem vom Deckungsnehmer beantragten Anfangsdatum gelegt. Er schöpft damit zum einen den mit dem Entgelt bezahlten Zeitraum maximal aus und gewährleistet für den Bund zum anderen ein eindeutiges Ende seiner Haftung.
Die Übernahme der Deckung erfolgt zu den Allgemeinen Bedingungen (G). Der Risikokatalog des § 4 („Gewährleistungsfälle“) findet freilich keine Anwendung. Er wird durch Besondere Bedingungen in der Deckungsurkunde ersetzt.