viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
Soweit eine auf politische Risiken beschränkte Deckung überhaupt möglich ist, d. h.
- bei Dokumentenakkreditivgeschäften (KTZM)
- und bei verbundenen Unternehmen (POL INS.),
können Exportkreditgarantien auch revolvierend übernommen werden.
Trifft ausnahmsweise die Beschränkung wegen Dokumentenakkreditivs und wegen verbundenen Unternehmens zusammen, hat die Beschränkung auf KTZM Vorrang, sodass der Beschränkung auf POL INS keine selbständige Bedeutung zukommt und die entsprechende Klausel entfällt. Da generell gilt, dass der Deckungsumfang hinsichtlich des Dokumentenakkreditives den Umfang der Deckung im Ganzen steuert, wäre im möglichen umgekehrten Fall der vollen Deckung der Akkredtivgeschäfte die POL INS-Beschränkung gleichermaßen obsolet. Auch bei differenzierter Deckung des Dokumentenakkreditives – als Sichtakkreditiv beschränkt auf KTZM, als Zielakkreditiv voll– würde das Merkmal der Unternehmensverbundenheit zurücktreten: Bei Sichtakkreditivgeschäften bleibt es bei der KTZM-Beschränkung, bei Zielakkreditivgeschäften bei der vollumfänglichen Deckung. Die POL INS-Beschränkung greift nur dann ein, wenn sich die Forderung des Exporteurs im Zahlungsanspruch gegen das belieferte verbundene Unternehmen erschöpft. Tritt wie im Falle eines Dokumentenakkreditives ein eigenständiger Anspruch gegen die Akkreditivbank hinzu, ändert sich die Perspektive mit den beschriebenen Konsequenzen. Anderes gilt nur dann, wenn Akkreditivgeschäfte nicht in die Deckung einbezogen sind und nur deshalb anbietungspflichtig werden, weil das Akkreditiv die aus dem Exportgeschäft resultierende Forderung nur z. T. umfasst. Hier bestimmt allein die Unternehmensverbundenheit den Deckungsumfang; der Sonderfall von Teilakkreditiven wird vernachlässigt.
Kommt es während der Laufzeit der revolvierenden Exportkreditgarantie zu einer relevanten Unternehmensverbundenheit zum ausländischen Schuldner, beschränkt sich die Deckung ab diesem Zeitpunkt automatisch auf die politischen Gewährleistungsfälle. Dies schließt zum einen die reinen politischen Gewährleistungsfälle gemäß § 4 Abs. 2 sowie die politisch bedingten wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle gemäß § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen G ein. Eine relevante Unternehmensverbundenheit mit dem ausländischen Schuldner besteht dann, wenn
- der Exporteur unmittelbar oder über Dritte am ausländischen Schuldner mehrheitlich beteiligt oder über gemeinsame Anteilseigner, die sowohl am Exporteur als auch am ausländischen Schuldner kapitalmäßig mehrheitlich beteiligt sind, verflochten ist,
- der Exporteur in sonstiger Weise einen bestimmenden Einfluss auf den ausländischen Schuldner ausüben kann, insbesondere weil ihm das Recht zusteht, die Geschäftsleitung des ausländischen Schuldners zu stellen.
Den Exporteur trifft gegenüber dem Bund eine Informationspflicht, wenn die Unternehmensverbundenheit nachträglich eintritt.