d) Konditionen
Die Kreditgarantiedeckung steht in der Versuchsphase einstweilen nur für Kreditinstitute mit Sitz in Deutschland oder der sonstigen EU zur Verfügung. Wie in vielen vergleichbaren Fällen neuer Deckungsformen bzw. Varianten wird damit das Angebot zunächst auf den EU-Rechtskreis begrenzt mit der Option, später eine Ausweitung auf alle unter der normalen Finanzkreditdeckung deckungsberechtigten Banken vorzunehmen.
Gegenstand der Deckung ist nicht – wie üblicherweise – der Kreditrückzahlungsanspruch des Darlehensgebers (lokale Bank) gegen den Besteller/Darlehensnehmer, sondern hier der Aufwendungsersatzanspruch der garantierenden Bank aus dem Garantieauftrag des ausländischen Bestellers/Darlehensnehmers, der sich dann aktualisiert, wenn die lokale Bank wegen eines Zahlungsausfalls unter dem Kredit die Garantie zieht. In die Deckung des Aufwendungsersatzanspruchs einbezogen sind die Positionen, die auch bei einer Kreditrückzahlungsforderung üblicher Weise gedeckt sind: ausgezahlte Darlehensbeträge, darauf entfallende Zinsen und Finanzierungsnebenkosten. Gedecktes Risiko ist die Uneinbringlichkeit des Aufwendungsersatzanspruchs nach Maßgabe des § 4 der Allgemeinen Bedingungen (FKG).
Ungeachtet der deckungstechnischen Anbindung an die Kreditsicherungsgarantie ist maßgebliche Basis der gesamten Konstruktion das Darlehen der lokalen Bank. Wird dieses in Landeswährung gegeben, gelten deshalb die allgemeinen Regeln des Bundes zur Übernahme von Deckungen für Landeswährungskredite, auch wenn die Deckung hier nur in mittelbarer Form erfolgt.
Von der Lokalwährung des Darlehens an den Besteller ist die Währung der Garantie an die Lokalbank sowie die Währung des Aufwendungsersatzanspruches zu unterscheiden. Die Währung der Garantie, d. h. die Währung, in der die Garantiebank Zahlungen an die lokale Bank zu erbringen hat, sowie die Währung, in der der Aufwendungsersatzanspruch durch den Besteller/Darlehensnehmer zu erfüllen ist, kann hingegen nur dieselbe Hartwährung, namentlich USD oder Euro, sein. Im Falle der Garantieziehung erfolgt die Umrechnung der Lokalwährung in die Garantiewährung zum (vereinbarungsgemäß anzuwendenden) Kurs bei Fälligkeit der ausgefallenen Kreditforderung. Diese Systematik führt dazu, dass eine sog. Kristallisationsklausel automatisch implementiert ist und Abwertungsverluste nach Eintritt des Defaults nicht mehr entstehen können. Der Gewährleistungsvertrag kann in Euro oder in der maßgeblichen Fremdwährung abgeschlossen werden.
Ungeachtet des andersartigen konstruktiven Ansatzes muss auch bei der Kreditgarantiedeckung das Direktauszahlungsverfahren eingehalten werden, und zwar hier mit der Besonderheit, dass die Auszahlung des Darlehens unmittelbar über die Garantiebank an den deutschen Exporteur gegen Vorlage der Dokumente erfolgt. Die Garantiebank muss sich diese Möglichkeit im Verhältnis zur lokalen Bank vorbehalten. Vorgesehene Auszahlungen der lokalen Bank an den Besteller/Darlehensnehmer zur Weiterleitung an den Exporteur werden grundsätzlich ebenso wenig akzeptiert wie direkte Zahlungen der Lokalbank – an der Garantiebank vorbei – an den Exporteur. Dies dient dazu, die Bezahlung des deutschen Exporteurs, der ggf. eine eigene Deckung beim Bund erhalten kann, in jedem Fall sicherzustellen.
In zeitlicher Hinsicht tritt die Haftung des Bundes unter der Kreditgarantiedeckung noch nicht mit der Herauslegung der Kreditsicherungsgarantie, sondern – wie bei einer Finanzkreditdeckung – erst mit der jeweiligen Auszahlung von Darlehensbeträgen an den Exporteur ein. Auch wenn das Risiko aus der Kreditsicherungsgarantie bereits mit der Herauslegung beginnt, folgt der Bund diesem objektiven Risikobeginn nicht, da er andernfalls im Falle einer parallelen Lieferantenkreditdeckung des Exporteurs für prinzipiell dasselbe Risiko zweifach haften würde. Dies ist für den Bund grundsätzlich nicht akzeptabel, sodass der Einstieg in das Risiko unter der Kreditgarantiedeckung erst Zug um Zug mit dem Ausstieg aus dem Risiko unter einer Lieferantenkreditdeckung in Betracht kommt. Die Garantiebank hat dies bei der Vereinbarung ihrer eigenen Haftung aus der Garantie gegenüber der Lokalbank zu berücksichtigen. Dementsprechend ändert sich auch nichts an der Entgeltsystematik im Vergleich zu einer normalen Finanzkreditdeckung für einen Lokalwährungskredit. Die Haftung des Bundes endet, wenn die Kreditsicherungsgarantie durch Erfüllung der gesicherten Ansprüche erlischt oder sonstig nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.