b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen

Grundsätzlich werden alle bei einem Exportgeschäft anfallenden Risiken als Einheit angesehen und nach Maßgabe der jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen als Gesamtrisiko in Deckung genommen. Auf diese Gesamtbetrachtung sind auch das Prämiensystem und die Selbstbeteiligungssätze ausgerichtet. Der Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken drückt sich in den Richtlinien für die Übernahme von Exportkreditgarantien in Ziff.1.7 aus, wonach Anträge auf Übernahme einer Exportkreditgarantie grundsätzlich auf die Deckung sämtlicher mit dem Exportgeschäft verbundenen abdeckbaren Risiken zu richten sind.

Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Risiken ist dabei vorrangig an die Antragsteller gerichtet und soll der Gefahr entgegenwirken, dass neben der bereits risikoselektierend wirkenden Einzeldeckungsmöglichkeit zusätzlich zu Lasten des Bundes eine weitere Risikoselektion seitens der Antragsteller stattfindet. Die Geltung des Grundsatzes wird in der Praxis dadurch durchgesetzt, dass der Bund im Regelfall nur Deckungsanträge bearbeitet und positiv entscheidet, die entsprechend uneingeschränkt gestellt werden.  

Der Grundsatz bedeutet jedoch nicht, dass der Bund von sich aus eine Deckung im Zuge der Deckungsübernahme nicht beschränken kann. Er kann davon ebenso autonom, wie er den Grundsatz der Unteilbarkeit aufstellt, auch Ausnahmen zulassen. Der Art nach zu risikomäßigen Teildeckungen kommt es z.B. regelmäßig bei individuellen Risikoausschlüssen im Einzelfall auf Veranlassung des Bundes. Eine gewisse Bindung zugunsten der Antragsteller könnte eintreten, sofern der Bund Ausnahmen in vergleichbaren Fällen bereits akzeptiert hat. Mit Ausnahme der unten beschriebenen Fälle wird eine Selbstbindung des Bundes jedoch an der mangelnden Vergleichbarkeit der Sachverhalte scheitern. Der Zwang der Antragsteller zur Stellung unbeschränkter Deckungsanträge ist daher von der Freiheit des Bundes zur Deckungsbeschränkung, d.h. zur Übernahme von „Teildeckungen“ zu trennen.  

Der Grundsatz der Unteilbarkeit hat generell betrachtet folgende Aspekte: 

  • betragsmäßige Unteilbarkeit bzw. betragsmäßig beschränkte Teildeckungen: grundsätzlich ist die Gesamtforderung eines Vertrages einschließlich Zinsen, die bis zur Fälligkeit der Hauptforderung von der der Deckung umfasst sind, abzusichern;
  • quotenmäßige Unteilbarkeit bzw. quotale Teildeckung: hierunter versteht man, dass jede Zahlungsrate insgesamt abzusichern ist und nicht die Deckung eines ideellen prozentualen Anteils jeder Zahlungsrate möglich ist;
  • fristenmäßige Unteilbarkeit bzw. zeitliche Teildeckung: hierunter versteht man, dass nicht ein bestimmter Zeitraum der Fabrikation oder Kreditlaufzeit, etwa die letzten Raten eines Kredits, absicherbar ist;
  • risikomäßige Unteilbarkeit bzw. Teildeckung des Risikoumfangs: hierunter versteht man, dass alle Risiken vom Bund abgesichert werden im Gegensatz zu einzelnen, wirtschaftlichen oder politischen Risiken.
     

Von dem Grundsatz der Unteilbarkeit werden zugunsten der Antragsteller generell folgende Ausnahmen gemacht werden:  

  • betragsmäßig beschränkte Teildeckungen: bei Fabrikationsrisikodeckungen kann der Exporteur seinen Antrag auf in sich geschlossene, selbständig anderweitig verwertbare Teile der Fabrikation beschränken. Diese Möglichkeit besteht im Bereich der Forderungsdeckungen grundsätzlich nicht.
  • Teilungen des Risikoumfanges: es ist gängige Verwaltungspraxis, dass der Bund in bestimmten, nachfolgend beschriebenen Fällen die Deckung auf die politischen Risiken einschränkt:
    • a) Bei Exportlieferungen an ausländische Tochterunternehmen des deutschen Exporteurs oder an ein dem deutschen Exporteur beteiligungsmäßig verbundenes Unternehmen beschränkt sich die Deckung des Bundes auf politische Risiken. Als Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen gelten solche Gesellschaften im Ausland, die durch überwiegende Beteiligungen oder maßgebenden sonstigen Einfluss miteinander verbunden sind. Wegen einer derartigen Verbundenheit und der damit unterstellten Identität zwischen Gläubiger und Schuldner scheidet eine Deckung für die wirtschaftlichen Insolvenzrisiken und den Nichtzahlungstatbestand aus. Die Deckung beschränkt sich deshalb konkret auf die politischen Risiken gemäß §4 Abs.2 der Allgemeinen Bedingungen G.
    • b) Wird eine Exportforderung eines deutschen Exporteurs durch Akkreditiv einer privaten Auslandsbank besichert, wird die Deckung, wenn es sich um ein gegen Aushändigung der Dokumente zahlbares Sichtakkreditiv handelt, auf die politischen Zahlungsrisiken gemäß §4 Abs. 2 Ziff. 1-3 und 6 der Allgemeinen Bedingungen G beschränkt. Man spricht in diesen Fällen von einer „KT-ZM-Deckung“; die Buchstaben stehen als Abkürzung für Konvertierung, Transfer, Zahlungsverbot, Moratorium.
    • c) Bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen wird auf die politischen Risiken beschränkter Deckungsschutz gewährt, wenn die Indeckungnahme wirtschaftlicher Risiken vom Bund aus Bonitätsgründen verweigert oder eingeschränkt wird. Trotz des beschränkten Deckungsumfanges ist der APG-Nehmer in diesen Fällen jedoch voll andienungspflichtig. Bei allen anderen Deckungsformen ist eine derartige Teilung des Risikoumfangs nicht möglich. Ist die Bonität des ausländischen Abnehmers so schlecht, dass eine Deckung der wirtschaftlichen Risiken nicht in Betracht kommt, kann die Deckung nicht etwa auf die politischen Risiken beschränkt werden, auch wenn der Deckungsnehmer bereit wäre, die wirtschaftlichen Risiken selbst zu tragen; vielmehr wird die Übernahme einer Deckung in solchen Fällen abgelehnt. Auch eine isolierte Deckung wirtschaftlicher Risiken bei nicht akzeptablen politischen Risiken scheidet generell aus.
Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy