d) Subsidiarität
Eine langfristige Erschließung und Sicherung von Exportmärkten ist nur möglich, wenn die Geschäftsbeziehungen zu den ausländischen Kunden auch zu Zeiten aufrechterhalten werden, in denen – insbesondere politische – Risiken nicht auszuschließen sind. Um dem einzelnen Exporteur eine Absicherung dieser für ihn nicht abschätzbaren und damit auch kalkulatorisch nicht erfassbaren Risiken zu ermöglichen, wurde in allen Industriestaaten und zunehmend auch in Schwellenländern eine staatliche Exportkreditversicherung geschaffen. Die Notwendigkeit dieser von den öffentlichen Haushalten getragenen Versicherungen ergibt sich daraus, dass der Gesamtumfang dieser Risiken, ihre nicht immer zu vermeidende Konzentration auf einzelne Märkte und vor allem die versicherungsmathematisch nicht berechenbare Entwicklung der politischen Risiken eine Risikoübernahme durch die private Versicherungswirtschaft nur begrenzt zulassen. Im Bereich der Exportkreditversicherung stellt die Bundesrepublik Deutschland ein relativ umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung; im Gegensatz zu anderen Industrieländern wird dagegen im Bereich der Exportfinanzierung staatliche Unterstützung (abgesehen von den zinsgünstigen Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen, auf die die KfW in sehr begrenztem Umfang im Rahmen ihrer Exportfinanzierung zurückgreifen kann) nicht gewährt.
Es entsprach und entspricht der erklärten und immer wieder bekräftigten Absicht, die Exportkreditgarantien und die staatliche Unterstützung der Exportwirtschaft auf diejenigen Bereiche zu begrenzen, für die weder der Exporteur allein noch die Privatwirtschaft in ihrer Gesamtheit ausreichend Vorsorge treffen kann. Dieses auch in Ziffer 1.2 der Richtlinien festgeschriebene Subsidiaritätsprinzip hat die Ausgestaltung des Deckungssystems in der Bundesrepublik Deutschland wesentlich beeinflusst, ohne jedoch der Schaffung eines notwendigen und ausreichenden Instrumentariums im Wege zu stehen. Der Grundsatz der Subsidiarität und der Verzicht auf Subventionen schließt nicht aus – sofern eine Notwendigkeit dazu besteht –, das System der Exportkreditgarantien geänderten Erfordernissen anzupassen und je nach Bedarf zu ergänzen, aber auch wieder einzuschränken, wenn die Entwicklung des Marktes die staatliche Unterstützung entbehrlich macht. Beispiele hierfür sind etwa die Abschaffung der Wechselkursversicherung aufgrund der Weiterentwicklung der Absicherungsinstrumente des Devisenmarktes (1997) oder die Einstellung der Deckungsmöglichkeiten für die (dynamisch anpassungsfähigen) sog. „marktfähigen Risiken“ aufgrund der Ausweitung des Versicherungsangebots des privaten Kreditversicherungsmarktes (ebenfalls 1997).