Ein Arbeiter steht mit einer Checkliste vor einem Windkraftrad

Die Klimastrategie für die 
Exportkreditgarantien

Klimafreundliche Exportförderung

Icon Globus mit Blatt und Biene

Verbesserte Konditionen für 
klimafreundliche Technologien

Es werden vier Erleichterungen eingeführt, die bundesgedeckte 
Finanzierungen von „grünen“ Exportvorhaben weiter vergünstigen. 
Damit stärkt der Bund deutsche Exporteure in einem hart 
umkämpften Weltmarkt für klimafreundliche Technologien: 
Erleichtert Finanzierung

Die Deckungsquote bei der Finanzkreditdeckung für die wirtschaftlichen und politischen Risiken wird von 95 auf 98 Prozent erhöht – damit wird die Finanzierung und in dem Zusammenhang ggfs. das deutsche Produkt günstiger. Die Berechnung des Entgelts mit einer erhöhten Deckungsquote kann mithilfe des aktualisierten Entgeltberechnungstools sowie des "Verzeichnisses der Gebühren und Entgelte" durchgeführt werden.

Flexibler im Sourcing

Der generell zulässige Auslandsanteil wird auf 70 Prozent erhöht. Damit erhalten Exporteure eine größere Flexibilität beim Sourcing und bessere Angebotspreise. Voraussetzung ist, dass Kernkompetenzen bzw. Schlüsseltechnologien weiterhin in Deutschland verbleiben. Davon profitiert auch der Exportsektor der Erneuerbaren Energien/der Markt für erneuerbare Energien.    

Kosten reduzieren

Auf das Anzahlungserfordernis für lokale Kosten wird verzichtet. Damit kann der bundesgedeckte Teil der Gesamtfinanzierung steigen und die Kosten für den Kredit können spiegelbildlich reduziert werden.  

Ersparnis bei Lokalwährungen 

Der Entgeltzuschlag für Lokalwährungen (sog. „Weichwährungen“) entfällt. Der Zuschlag hatte gerade „grüne“ Vorhaben behindert, da deren Erträge häufig auch in Weichwährung generiert werden. 

Mit der Klimastrategie für die Exportkreditgarantien führt der Bund Deckungserleichterungen für klimafreundliche Projekte ein. Gleichzeitig werden die Deckungsmöglichkeiten für Projekte, die nicht mit dem 1,5-Grad-Pfad in Einklang stehen, eingeschränkt.  

Mit der optimalen Ausrichtung des Instruments und ihren Deckungserleichterungen leistet der Bund einen wichtigen Beitrag für:   

  • die Exportwirtschaft, die durch günstigere Konditionen und höhere Deckungsquoten bei den Exportkreditgarantien größere Spielräume bei der Finanzierung erhält,
  • die Chancengleichheit im internationalen Wettbewerb, womit exportorientierte Unternehmen nicht zuletzt Arbeitsplätze sichern und schaffen,
  • den Abbau von Hürden für den Export bestehender klimafreundlicher Technologien (z.B. Windkraft, Photovoltaik, Bioenergie),
  • die Absicherung deutscher Exporteure beim Up-Scaling innovativer Klimalösungen (z.B. grüner Wasserstoff, synthetische Kraftstoffe, Energiespeicher, grüner Stahl),
  • die Mobilisierung von privatem Kapital für den Export von Technologien für klimafreundliche Projekte sowie
  • die Unterstützung von Entwicklungs- und Schwellenländern beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft.
Bild: Mann auf Windkraftrad blickt in Landschaft

Klimakategorien entscheiden über Deckungskonditionen

Die Klimastrategie für die Exportkreditgarantien beruht auf zwei Säulen: Klimafreundliche Projekte profitieren von sofortigen Deckungserleichterungen, während für Projekte, die im Widerspruch zum 1,5-Grad-Pfad stehen, schrittweise Deckungsausschlüsse eingeführt werden. Damit wird nicht nur die Dekarbonisierung der deutschen Exportindustrie, sondern auch die Transformation der Zielländer im Ausland unterstützt.   

Ob sich ein Exportgeschäft für Deckungserleichterungen qualifiziert, zu unveränderten Konditionen gedeckt werden kann oder von einem Ausschluss betroffen ist, wird ab dem 1. November 2023 anhand von Klimakategorien bestimmt. Jedes Exportgeschäft wird in eine von drei Klimakategorien eingestuft: 

 

  • Projekte der „grünen“ Kategorie leisten einen deutlichen Beitrag zum 1,5-Grad-Pfad und qualifizieren sich deshalb für verbesserte Deckungskonditionen. 
     
  • Der „weißen“ Kategorie werden Projekten zugeordnet, die nicht im Widerspruch zu einem 1,5-Grad-Pfad stehen und zu unveränderten Konditionen deckungsfähig bleiben.
     
  • Zur „roten“ Kategorie zählen Projekte, die nicht mit einem 1,5-Grad-Pfad vereinbar und deshalb von einer Deckung ausgeschlossen sind.

Die Klimastrategie der Bundesregierung im internationalen Kontext

Die Deckungserleichterungen der nationalen Klimastrategie sind in die Rahmenbedingungen eingebettet, die den Mitgliedsstaaten des OECD-Konsensus für staatlich geförderte Exportkreditgarantien gewährt werden. Am 15. Juli 2023 wurde der OECD-Konsensus modernisiert und in dem Zuge weitere klimafreundliche Aktivitäten in das Sektorenabkommen Klima (Climate Change Sector Understanding CCSU) aufgenommen. Diese Aktivitäten können künftig auch von verbesserten Finanzierungskonditionen profitieren.

Die nationale Klimastrategie und das CCSU sind zwei unterschiedliche Regelwerke. Projekte haben die Möglichkeit, gleichzeitig von den Deckungserleichterungen der Klimastrategie, als auch von den verbesserten Finanzierungsbedingungen unter dem OECD-Konsensus zu profitieren, wenn die technischen Anforderungen für beide Regelwerke erfüllt werden.

Während seit Einführung der Klimastrategie alle Einzeldeckungen hinsichtlich ihrer Klimaauswirkungen geprüft und in Klimakategorien eingestuft werden, findet das CCSU als ein Bestandteil des OECD-Konsensus ausschließlich für besonders klimafreundlichen Aktivitäten ab einem Rückzahlungszeitraum von zwei Jahren Anwendung.

Im Rahmen der Klimastrategie sind Deckungserleichterungen möglich, wie beispielsweise die Erhöhung der Deckungsquote bei der Finanzkreditdeckung für die wirtschaftlichen und politischen Risiken von 95 auf 98 Prozent. Projekte, die unter das CCSU fallen, können mit verbesserten Finanzierungsbedingungen, wie verlängerten Kreditlaufzeiten von bis zu 22 Jahren und einem flexibleren Tilgungsprofil gefördert werden.

Im Hinblick auf die technischen Anforderungen gibt es sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede. Diese sind für wesentliche Wirtschaftsaktivitäten in der folgenden Übersicht zusammengefasst:

Identische / ähnliche Anforderungen
  • Erneuerbare Energien (Windenergie, Photovoltaik, Solarthermie, Wellenenergie, Gezeitenenergie, thermische Meeresenergie, Osmoseenergie)
  • Herstellung, Transport oder Speicherung von emissionsarmem Wasserstoff
  • Stromspeicherung
  • Herstellung von Batterien und Ammoniak
  • Schienenverkehr
  • Infrastruktur für Null-Emissions-Transportmittel
Unterschiedliche Anforderungen
  • Erneuerbare Energien (Geothermie, Bioenergie, Wasserkraft)
  • Fernwärme
  • Stromnetzinfrastruktur
  • Herstellung von Aluminium oder Stahl
  • Herstellung von Chemikalien
  • Straßenverkehr
Aktivitäten, die nur im CCSU abgedeckt sind
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Herstellung von Zellstoff und Papier
Aktivitäten, die nur in der nationalen Klimastrategie abgedeckt sind
  • Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie
  • Herstellung von Biogas oder -kraftstoffen
  • Herstellung von Methanol

 

Geringer Prüfaufwand dank interaktivem Klima-Check-Tool

Der Prüfaufwand wird für Antragsteller auf Exportkreditgarantien mit Hilfe des interaktiven Klima-Check-Tools reduziert. Damit können Antragsteller ab dem 1. November 2023 anhand von wenigen Informationen die jeweils geltenden Anforderungen für ein Geschäft abrufen. 


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Planungssicherheit durch Sektorleitlinien

Die Einstufung in die drei Klimakategorien erfolgt anhand von Sektorleitlinien, die für Schlüsselsektoren entwickelt wurden. Schlüsselsektoren sind Sektoren, die mit besonders hohen Treibhausgasemissionen verbunden, aber auch bedeutend für die deutsche Exportwirtschaft sind. Dies sind die Sektoren Energie, Schifffahrt, Luftfahrt, Chemie und Metall. 

Die Entwicklung der Sektorleitlinien erfolgte wissenschaftsbasiert, d.h. auf Basis anerkannter Klimaszenarien, wie dem Net Zero Emissions by 2050 Scenario der internationalen Energieagentur (IEA). Bei der Entwicklung der Sektorleitlinien wurden die Exportwirtschaft und die Zivilgesellschaft im Rahmen einer Konsultationsphase eingebunden. 

FAQs - Fragen und Antworten rund um die Sektorleitlinien

In dem umfassenden Fragen- und Antwortenkatalog (FAQs) möchten wir Unklarheiten, Begriffe und Definitionen
klären sowie auf wichtige Fragen zum Anwendungsbereich eingehen. Die FAQs werden kontinuierlich ergänzt. 
Icon FAQs

I – Sektorübergreifende Fragen

1. Wann treten die Klimastrategie und deren Sektorleitlinien in Kraft?

Die Klimastrategien der Exportkreditgarantien und der Investitionsgarantien inklusive ihrer Sektorleitlinien sind am 1. November 2023 in Kraft getreten. Die neuen Anforderungen gelten für alle Geschäfte und Investitionen, die zum 1. November 2023 nicht grundsätzlich zugesagt sind. Das schließt auch Anträge ein, die vor dem Stichtag gestellt wurden, aber bis zum Stichtag keine Grundsatzzusage erhalten haben.

 

Bei Exportkreditgarantien ist eine Klimaprüfung für Geschäfte, die vor dem 1. November 2023 grundsätzlich zugesagt wurden, in der Regel nicht erforderlich. Für Verlängerungen dieser Grundsatzzusagen und weitere Fallkonstellationen gelten die folgenden Regelungen:
 

  1. Alle Geschäfte, die vor dem 01.11.2023 grundsätzlich entschieden wurden, müssen bei Obligoverlängerung eine Klimaprüfung durchlaufen.
    1. Für Geschäfte, die auf Basis der den Mandataren vorliegenden Informationen in die weiße oder grüne Klimakategorie eingestuft und für die damit die rote Klimakategorie ausgeschlossen werden kann, erfolgt diese Klimaprüfung ohne Einbindung des Deckungsnehmers und des ausländischen Kunden.
       
    2. Geschäfte, für die die rote Klimakategorie nicht auf Basis der den Mandataren vorliegenden Informationen ausgeschlossen werden kann, werden der Deckungsnehmer und bei Bedarf auch der ausländische Kunde für die Klimaprüfung eingebunden. Im Einzelfall kann unter Einbindung der IMA-Ressorts eine Härtefallprüfung durchgeführt werden. Ein Härtefall könnte vorliegen, wenn durch die nachträgliche Klimaprüfung – inkl. der Erbringung weiterer Informationen – das Geschäft akut gefährdet werden würde oder der Deckungsnehmer nachweislich vertragliche oder sonstige Härten zu befürchten hat.
       
  2. Für Lieferantenkreditdeckungen, die vor dem 01.11.2023 grundsätzlich zugesagt wurden und für die nach dem 01.11.2023 Finanzkreditdeckungen zu gleichen Konditionen (Auftragswert, Zahlungsbedingungen) beantragt werden, ist keine Klimaprüfung erforderlich. Die Grundsatzzusage einer solchen Finanzkreditdeckung endet mit der Laufzeit der Grundsatzzusage der vor dem 01.11.2023 zugesagten Lieferantenkreditdeckung.
     
  3. Für ein vor dem 01.11.2023 grundsätzlich zugesagtes oder endgültig in Deckung genommenes Geschäft, für das eine inflationsbedingte Auftragswerterhöhung beantragt wird, ist keine nachträgliche Klimaprüfung erforderlich.
     
  4. Für ein grundsätzlich zugesagtes oder endgültig in Deckung genommenes Geschäft, für das wegen der Ausweitung des Lieferumfangs (z. B. Ersatzteile) eine Auftragswerterhöhung beantragt wird, ist eine Klimaprüfung erforderlich.
     
  5. Für eine neue Grundsatzentscheidung (z. B. Avalgarantie) für ein grundsätzlich zugesagtes oder endgültig in Deckung genommenes Geschäft, ist eine Klimaprüfung erforderlich.
2. Wie wurden die Sektorleitlinien erarbeitet und wann und wie werden sie überprüft?
  1. Auf welcher Grundlage wurden die Sektorleitlinien entwickelt? 
    Die Entwicklung der Sektorleitlinien basiert in wesentlichen Teilen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Als Grundlage für die zeitliche Staffelung und inhaltliche Ausgestaltung der Sektorleitlinien dient überwiegend das „Net Zero by 2050“-Szenario (NZE) der International Energy Agency (IEA). Weitere anerkannte technische Referenzstandards (z.B. EU-Taxonomie) wurden zur Konkretisierung der Sektorleitlinien herangezogen. 
     
  2. Was spricht für die Verwendung des IEA NZE-Szenarios als Grundlage für die Sektorleitlinien? 
    Die für die Entwicklung der SLL erforderliche regionale und sektorale Detailtiefe, die notwendige Belastbarkeit und Realitätsnähe sowie auch das Ambitionsniveau des IEA NZE-Szenarios waren ausschlaggebend für dessen Verwendung. 

    Das NZE-Szenario modelliert die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 und ist so ausgelegt, dass die globale Erwärmung mit einer 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit auf 1,5-Grad begrenzt wird, ohne dass ein sog. „overshoot“ (d.h. zwischenzeitlich höheren Temperaturanstieg von mehr als 1,5-Grad) stattfindet und ohne eine umfangreiche Nutzung künstlicher Kohlenstoffsenken einzukalkulieren (z.B. Direct Air Capture). Zudem setzt das Szenario bei der Entwicklung sektoraler Dekarbonisierungspfade auf einen „bottom-up“-Ansatz, der auf branchenspezifische Studien zu wirtschaftlich technisch machbaren Mitigationsoptionen aufbaut. Das NZE-Szenario wurde zudem einem Peer Reviewdurch Vertreter unterschiedlicher Interessensgruppen (Vertreter der Wissenschaft, aus Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft) unterzogen.

    Im Gegensatz zu den Integrated Assessment Models (IAM) des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) weist das IEA-Szenario einen höheren Detailgrad bezüglich der Dekarbonisierungspfade einzelner Sektoren und Regionen auf. Deswegen werden vornehmlich die IEA-Szenarien auch in Real- und Finanzwirtschaft als Grundlage für die Entwicklung von Klimastrategien genutzt. Das NZE-Szenario wurde zudem von Greenpeace UK als Grundlage für die Entwicklung von Klimastrategien bei Finanzinstituten empfohlen und ist im Einklang mit anspruchsvollen Klimainitiativen wie der Glasgow Financial Alliance for Net Zero und des Net Zero Standards der Science Based Targets Initiative. 
     
  3. Wie wurden die Sektoren ausgewählt? 
    Es wurden Sektorleitlinien für alle Schlüsselsektoren der Exportkreditgarantien (EKG) und der Investitionsgarantien (DIA) entwickelt. Als Schlüsselsektoren wurden solche Sektoren bewertet, die mit besonders hohen Treibhausgasemissionen einhergehen und denen, gemessen am jeweiligen Deckungsvolumen, eine besondere Bedeutung innerhalb der jeweiligen Förderinstrumente Stand: 13.10.2023 4 beizumessen ist. Zudem liegen für diese Sektoren im IEA Net Zero Szenario und in anderen Studien ausreichende Grundlagen für die Festlegung wissenschaftsbasierter Kriterien vor. 
     
  4. Wann und wie werden die Sektorleitlinien überprüft? 
    Die Sektorleitlinien werden erstmals 2025 und danach alle drei Jahre regelmäßig auf aktuelle Entwicklungen hin überprüft, um Aktualisierungen der zugrundeliegenden Standards und wissenschaftlichen Szenarien zu berücksichtigen und zugleich Planungssicherheit für die Exportwirtschaft sicherzustellen. Stakeholder werden über Änderungen rechtzeitig informiert.
3. Was ist der Geltungsbereich der Sektorleitlinien und wie wird kategorisiert?
  1. Gelten die Sektorleitlinien auch für Ungebundene Finanzkredite (UFK)?
    Nein, die veröffentlichten Sektorleitlinien gelten für Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien. Die Bundesregierung wird aber alle Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung am 1,5-Grad-Pfad ausrichten. Neben der Einführung des Klima-UFK werden daher mittelfristig Kriterien und Anforderungen speziell zur Ausrichtung der UFK-Garantien auf den 1,5-Grad-Pfad entwickelt.
  2. Gelten die Sektorleitlinien auch für Sammeldeckungen?
    Die Sektorleitlinien gelten nur für Einzelkreditdeckungen und nicht für Sammeldeckungen.
     
  3. Wie werden Anträge von Konsortien gehandhabt?
    Der Fokus der Klimaprüfung liegt auf dem Projekt. Maßgeblich für die Einstufung in eine der Klimakategorien ist, wofür die zu deckenden Lieferungen und Leistungen verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn mehrere Exporteure als Konsortium zu einem Projekt zuliefern oder wenn mehrere Banken gemeinsam einen Kredit an einen ausländischen Besteller geben.
     
  4. Sind die Sektorleitlinien bei Rückversicherungen einer anderen europäischen ECA anwendbar?
    Rückversicherungen fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich der Klimastrategie. Es wird eine Plausibilitätsprüfung bzgl. potenziell als „rot“ und damit nicht deckungsfähig einzustufender Projekte vorgenommen.
     
  5. Was passiert mit Geschäften, für die keine Sektorleitlinie Anwendung findet? 
    Für die Exportkreditgarantien gilt: Alle Geschäfte im Bereich der Einzeldeckungen, die nicht unter die Sektorleitlinien fallen, werden ab einer Kreditlaufzeit von mindestens 2 Jahren und ab einem Auftragswert von EUR 15 Mio. im Rahmen der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten (USM)-Prüfung anhand von sogenannten Best-In-Class-Benchmarks (Substantial Contribution Criteria for Climate Change Mitigation der EU-Taxonomie gemäß des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der EU-Kommission vom 04.06.2021) und Mindest-Benchmarks (Energieeffizienz- und Treibhausgasemissionsrichtwerte der EHS-Guidelines der Weltbankgruppe) geprüft. Auf Basis der Ergebnisse werden diese Geschäfte ebenfalls in eine der drei Klimakategorien (grün, weiß, rot) eingestuft. 

    Sektoren ab 01.11.2023 
    Schlüsselsektoren: 
    Klimakategorisierung gemäß Sektorleitlinien 
    Unabhängig von Auftragswert und 
    Zahlungsbedingungen

    Alle weiteren Sektoren: 
    Klimakategorisierung im Rahmen der USM-Prüfung 
    Auftragswert ≥ 15 Mio. € und 
    Zahlungsbedingungen ≥ 24 Monate 
                                                                                      
    Keine Prüfung 
    Auftragswert < 15 Mio. € und/oder 
    Zahlungsbedingungen < 24 Monate


    Für die Investitionsgarantien gilt: Die Prüfung der Klimaauswirkungen nach dem oben beschriebenen Verfahren erfolgt für alle Projekte, die nicht von den SLL abgedeckt sind im Zuge der Antragsbearbeitung – unabhängig davon, ob es sich um einen Neuantrag oder eine Laufzeitverlängerung handelt.
     
  6. Können sich Geschäfte mit Volumen unter 15 Mio. Euro und Zahlungsbedingungen unter zwei Jahren für die grüne Kategorie qualifizieren?
    Geschäfte im Bereich der Schlüsselsektoren werden unabhängig des Volumens und der Zahlungsbedingungen einer Klimaprüfung unterzogen und können sich somit für die grüne Kategorie qualifizieren.

    Für Geschäfte in allen anderen Sektoren mit kleinem Volumen und kurzfristigen Zahlungsbedingungen besteht die Möglichkeit, sich auf Wunsch einer Klimaprüfung zu unterziehen. Antragsteller haben somit die Chance, ihr Projekt für die grüne Kategorie und die damit verbundenen Deckungserleichterungen zu qualifizieren. Zu beachten ist jedoch, dass damit gegebenenfalls eine längere Antragsbearbeitung einhergehen kann. Zudem müssen Informationen gemäß den einschlägigen Anforderungen der EHS Guidelines und der EU-Taxonomie vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung via click&cover sich hierfür nicht eignet.
     
  7. Was ist der Bezugspunkt für die Kategorisierung von Nachrüstungen bei den Exportkreditgarantien?
    Maßgeblich für die Klimakategorisierung von Nachrüstungen ist, welche Anforderungen der jeweiligen Klimakategorie das nachgerüstete Projekt erfüllt. Führt eine Nachrüstung zum Beispiel dazu, dass einProjekt von der weißen in die grüne Kategorie wechselt, ist die grüne Kategorie einschlägig. Gleiches würde für eine Nachrüstung gelten, die von der roten Kategorie zur weißen Kategorie führen würde. 
    Hinweis: Diese FAQ bezieht sich ausschließlich auf Nachrüstungen im Sinne von Zulieferungen, die mit Exportkreditgarantien abgesichert werden und ist nicht für die DIA-SLL relevant, da im DIA-Bereich zwischen Neu- und Bestandsprojekten differenziert wird.
     
  8. Was ist der Bezugspunkt für die Kategorisierung in Neu- und Bestandsprojekt bei den Investitionsgarantien? 
    Im Unterschied zu den SLL für die Exportkreditgarantien beziehen sich die Kriterien in den SLL für die Investitionsgarantien nicht auf Neubau und Nachrüstung, sondern auf Neuprojekte und Bestandsprojekte. Ein Bestandsprojekt liegt grundsätzlich dann vor, sofern die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Vorlage im IMA bereits erfolgt ist (z.B. bei Laufzeitverlängerungen oder derivativem Erwerb bestehender Projekte). Sofern Investoren einen Antrag für ein neu gegründetes Projekt erst nach dessen Inbetriebnahme stellen, wird im Einzelfall vom Antragsteller darzulegen sein, dass hiermit nicht die Umgehung von anspruchsvolleren Kriterien bezweckt war.
     
  9. Was gilt es mit Blick auf die Stromversorgung im Zielland für einzelne Projekte zu beachten?
    An den nationalen Strommix im Zielland gibt es keine generellen Anforderungen. Allerdings enthalten einzelne Sektorleitlinien Anforderungen, die berücksichtigen, wie hoch die Treibhausgasemissionen bei der Erzeugung der Energie sind, die ein Projekt nutzt. Beispielsweise ist die Absicherung einer Anlage zur Herstellung von Primäraluminium nur noch dann zu unveränderten Deckungskonditionen möglich, wenn diese Strom nutzt, dessen Erzeugung mit Emissionen von weniger als 500g CO2e/kWh verbunden ist. Diese Anforderung gilt sowohl für die Eigenerzeugung als auch den Netzbezug von Strom.
4. Führt die Klimastrategie der Garantieinstrumente zu höherem Aufwand bei Antragstellung und Prüfung?
  1. Wird der Prüfaufwand im Antragsprozess für eine Exportkreditgarantie oder eine Investitionsgarantie durch die Klimastrategie steigen? 
    Die Entwicklung der Klimastrategie und der Sektorleitlinien wurde von dem Grundsatz geleitet, zusätzliche klimapolitische Anforderungen bestmöglich in die bestehenden Verfahren zu integrieren. Deswegen wurde ein Ansatz gewählt, der sich in das bestehende Verfahren der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung (USM) einfügt und der die aus diesem Verfahren bereits bewährten Standards (z.B. die der Weltbankgruppe), Tools (z.B. USM-Fragebögen) und den Antragstellern bekannte Abläufe nutzt. 

    Es wurde außerdem darauf geachtet, in den Sektorleitlinien Standards zu referenzieren, die auch jenseits der Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien relevant, transparent und anerkannt sind. 

    Der Bund erweitert mit der Klimastrategie und den Sektorleitlinien das Antragsverfahren für eine Exportkreditgarantie oder Investitionsgarantie um eine Prüfdimension. Damit geht ein Mehraufwand für Antragsteller und Antragsprüfung einher. Aufwand und Komplexität der neuen klimapolitischen Anforderungen fallen aber je Sektor sehr unterschiedlich aus. 

    Nicht jede Sektorleitlinie erfordert umfangreiche zusätzliche Informationen zur Prüfung. 
    Für Geschäfte, für die es keine Sektorleitlinien gibt und die in den Anwendungsbereich der USM-Prüfung fallen, erfolgt die Klimakategorisierung im Rahmen der USM-Prüfung auf Basis der Weltbankstandards und der EU-Taxonomie. Neu ist für diese Geschäfte lediglich ein Abgleich mit den Anforderungen der EU-Taxonomie. Für Geschäfte in Sektoren, für die es keine Leitlinien gibt, und die nicht in den Anwendungsbereich der USM-Prüfung fallen (Auftragswert < EUR 15 Mio. oder kurzfristige Zahlungsbedingungen) ist keine Klimaprüfung vorgesehen. Für die Investitionsgarantien findet die USM- Prüfung inkl. Klimaprüfung auch weiterhin für alle Projekte statt.
     
  2. Werden Antragsteller bei der Antragstellung bei Klimaprüfung besonders unterstützt? 
    Um eine reibungslose Einführung sicherzustellen, werden verschiedene Informations- und Beratungsangebote bereitgestellt, wie etwa das vorliegende FAQ sowie weitere Informationen auf den Webseiten der Garantieinstrumente (www.exportkreditgarantien.de, www.ufk-garantien.de und www.investitionsgarantien.de

    Des Weiteren steht für Antragsteller von Exportkreditgarantien das interaktive Tool „Klima Check“ zur Verfügung. Mit diesem Tool können anhand von wenigen Informationen die jeweils geltenden Anforderungen für ein Geschäft abgerufen werden. 

    Hier geht es zum Tool: Klima-Check. Eine vergleichbare Vorkategorisierung findet auf Anfrage auch für die Anträge von Investitionsgarantien statt.
     
  3. Wer führt die Klimaprüfung durch? 
    Nach Antragseingang wird die Klimaprüfung der Projekte von dem Department Sustainability (DST) durchgeführt, das bisher bereits mit der Prüfung von Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten (USM-Prüfung) befasst war. Ist bereits vor Antragstellung eine Indikation der Klimakategorisierung erforderlich, kann im Bereich der Exportkreditgarantien dafür das Klima-Check Online-Tool genutzt werden bzw. können sich Unternehmen auch direkt an die Mitarbeitenden aus dem Department Sustainability wenden.
     
  4. Sind für die Klimaprüfung Nachweise unabhängiger Dritte erforderlich?
    Für die Klimaprüfung sind wie auch bei der USM-Prüfung die Aussagen des Antragsstellers maßgeblich. Nachweise unabhängiger Dritte wie z.B. Zertifizierungen können im Zusammenhang mit einzelnen Anforderungen der EU-Taxonomie erforderlich sein, um sich für die grüne Klimakategorie zu qualifizieren (z.B. Herstellung CO2-armer Technologien, Herstellung von Chlor). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Angaben des Antragstellers nicht zutreffend waren, könnte das im Schadensfall zur Folge haben, dass die Deckung nicht greift.
     
  5. Erhöht sich die Bearbeitungsdauer, bis ein Antrag dem IMA vorgelegt wird?
    Durch die Klimastrategie und die Sektorleitlinien wird das Antragsverfahren für eine Exportkreditgarantie oder Investitionsgarantie um eine Prüfdimension erweitert. Damit geht ein Mehraufwand für Antragsteller und Antragsprüfung einher. Aufwand und Komplexität der neuen klimapolitischen Anforderungen fallen aber je Sektor sehr unterschiedlich aus. Die Kriterien der Klimaprüfung werden parallel zu anderen im Zuge der Antragstellung zu prüfenden Aspekten geprüft. Die Bearbeitungslänge für einen Antrag ist projektabhängig und kann von verschiedenen Aspekten beeinflusst werden. Das durch die Klimaprüfung ein Mehraufwand entsteht, der auch zu einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer führt, ist deshalb pauschal nicht zu erwarten. Dies deckt sich auch mit den Erfahrungen aus den Pilotphasen der Klimaprüfung in beiden Instrumenten, bei denen es in keinem Fall zu einer verzögerten IMA-Vorlage kam.
5. Die Anforderungen nehmen auf verschiedene Regelungen Bezug. Was gibt es hierbei zu beachten?
  1. Findet die EU-Taxonomie auch bei Exporten und Investitionen in Entwicklungs- und Schwellenländern Anwendung? Die in den Sektorleitlinien genannten Anforderungen gelten für alle Exporte und Investitionen – unabhängig vom Zielland. Die Erfüllung der Anforderungen der EU-Taxonomie dient der Einstufung in die grüne Klimakategorie und eröffnet damit Zugang zu verbesserten Deckungskonditionen. Eine Einordnung in die weiße Kategorie ermöglicht ebenfalls den Zugang zu Deckungen, allerdings nur zur Förderung im bisherigen Umfang. 

    Da die Klimastrategie auch die Transformation in den Industrie- und Transportsektoren begleitet und fördert, braucht es eine Definition klimafreundlicher Technologien. Die EU-Taxonomie ist bisher der umfassendste Standard, der dafür verfügbar ist. Zudem erlaubt die EU-Taxonomie eine Bewertung der Klimafreundlichkeit auf Ebene eines einzelnen Projekts. Dieser Fokus entspricht den etablierten Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsverfahren der Exportkredit- und Investitionsgarantien. 

    Für Sektoren (z.B. zivile Luftfahrt), für welche die EU-Taxonomie gemäß des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der EU-Kommission vom 04.06.2021 keine entsprechenden Kriterien bereithält, wurden andere international anerkannte Standards als Orientierung zur Bewertung des besonderen Beitrags der Geschäfte oder Projekte zum Klimaschutz herangezogen. 
     
  2. Gelten nur die „Substantial Contribution Criteria“ der EU-Taxonomie oder auch die „Do No Significant Harm“ Kriterien?
    Für die Einstufung eines Projekts oder Geschäfts als besonders klimafreundlich werden die technischen Bewertungskriterien bezüglich eines wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz („Substantial Contribution to Climate Change Mitigation“) gemäß des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der EU-Kommission vom 04.06.2021 angelegt. 

    Die Kriterien bezüglich der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen andere Umweltziele („Do No Significant Harm“-Kriterien, DNSH) adressieren Aspekte, die in der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung (USM-Prüfung) bereits angemessen berücksichtigt werden. Daher sind die DNSH-Kriterien nicht im Kontext der Klimaprüfung relevant.
     
  3. Sind für die Klimaprüfung Nachweise unabhängiger Dritte erforderlich?
    Für die Klimaprüfung sind wie auch bei der USM-Prüfung die Aussagen des Antragsstellers maßgeblich. Nachweise unabhängiger Dritte wie z.B. Zertifizierungen können im Zusammenhang mit einzelnen Anforderungen der EU-Taxonomie erforderlich sein, um sich für die grüne Klimakategorie zu qualifizieren (z.B. Herstellung CO2-armer Technologien, Herstellung von Chlor). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Angaben des Antragstellers nicht zutreffend waren, könnte das im Schadensfall zur Folge haben, dass die Deckung nicht greift.
     
  4. Welche Anforderungen gelten für Wasserstoff? 
    Alle Anforderungen und Definitionen in den Sektorleitlinien zu Wasserstoff sind konsistent mit der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) der Bundesregierung bzw. deren Fortschreibung von Juli 2023. 

    Entsprechend der NWS kann in Projekten, die unter die SLL „Industrie“ und „Transport“ fallen – d.h. Projekte, die sich nur auf die Nutzung von Wasserstoff beziehen und nicht auf die Herstellung – neben grünem Wasserstoff, auch kohlenstoffarmer blauer, türkiser und oranger Wasserstoff verwendet werden, soweit dies in der Markthochlaufphase notwendig ist, ohne dass die Deckungsfähigkeit hiervon negativ beeinflusst wird. Dieser Wasserstoff muss einen ambitionierten Grenzwert bzgl. seiner CO2-Intensität unter Beachtung des gesamten Lebenszyklus (LCA-Ansatz) erfüllen, welcher gegenüber dem Vergleichswert für fossile Brennstoffe eine signifikante Einsparung darstellt (25 Gramm CO2-äq. / MJ H2, analog EU-Taxonomie). 
    Fortschreibungen der NWS werden bei künftigen Reviews der SLL entsprechend berücksichtigt.
     
  5. In den Sektorleitlinien wird angesprochen, dass ein Abgleich mit der Carbon Management Strategie (CMS) noch aussteht. Was bedeutet das? 
    Im Rahmen der Evaluierung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) von 2022 wurden Klimaneutralitätsstudien mit Blick auf die Notwendigkeit des Einsatzes von Carbon Capture, Utilization and Storage (CCUS) Technologien ausgewertet. In diesem Kontext hat die Bundesregierung beschlossen, eine Carbon Management-Strategie zu entwickeln. Sie soll insbesondere denkbare Einsatzfelder für diese Technologien näher bestimmen sowie die ökonomischen und regulatorischen Rahmenbedingungen für einen möglichen Hochlauf von CCUS in Deutschland erarbeiten. Nach Verabschiedung der CMS werden die Sektorleitlinien damit in Einklang gebracht.
     
  6. Welche Anforderungen gelten für Carbon Capture, Utilization and Storage (CCUS)? 
    Bis zur Verabschiedung der CMS gelten für CCUS die Anforderungen der EU-Taxonomie (Climate Mitigation, Substantial Contribution Criteria). Darüber hinaus müssen CCUS-Nachrüstungen eine Abscheidungsrate von mind. 85% aufweisen (analog zum OECD/CCSU1). Die hier genannte Abscheidungsrate ist nicht zu verwechseln mit einer allgemeinen Emissionsminderungen für ein gesamtes Projekt.

 

1 “The capture rate has to be at least 85% of CO2 emitted by the equipment included in the application for officially supported export credits. The 85% is to apply at normal operating conditions."

6. Sind die Sektorleitlinien im Einklang mit internationalen und europäischen Anforderungen?

Die Bundesregierung handelt wirtschafts- und klimapolitisch gemeinsam und im Einklang mit ihren internationalen Partnern, die ebenfalls dabei sind, Schritte zur Dekarbonisierung der Industrie / Transformation der Wirtschaft zu gehen und den Rahmen für diese Prozesse zu gestalten. Das gilt mit Blick auf die Exportförderung insb. im Rahmen der Initiative Export Finance for Future „E3F“, mit welcher die Bundesregierung sich für die gemeinsame und abgestimmte Umsetzung des Glasgow Statements (COP 26 Statement) zur Beendigung der öffentlichen Unterstützung von Projekten im fossilen Energiesektor einsetzt. Auch auf Ebene der OECD bringt sich die Bundesregierung konkret für den Einklang ihrer Klimastrategie und der SLL mit dem in der Reform befindlichen OECD-Konsensus ein, insbesondere bezüglich des überarbeiteten und erweiterten Climate Change Sector Understandings (CCSU) zur Förderung klimafreundlicher Projekte. Die Bundesregierung sieht auch einen Gleichlauf mit den Net Zero-Strategien von öffentlichen und privaten Banken und Unternehmen, häufig abgeleitet aus den gleichen wissenschaftlichen Szenarien. Mit der Klimastrategie arbeitet die Bundesregierung mit ihren Partnern daran, dass ein internationales Level-Playing-Field durch eine konsequente Umsetzung der gemeinsamen Zusagen gewahrt bleibt.

  1. Qualifizieren sich Projekte, die unter das OECD Climate Change Sector Understanding (CCSU) fallen, automatisch für die grüne Kategorie? Und vice versa?
    Nein, Projekte, die in die grüne Kategorie der Klimastrategie fallen, liegen nicht automatisch im Anwendungsbereich des CCSU, oder vice versa. Zudem können sich aufgrund unterschiedlicher Zielsetzungen und Adressatenkreise die Anforderungen des CCSU und der Klimastrategie unterscheiden. Überschneidungen sind aber durchaus möglich und wurden bei der Erstellung der Klimastrategie sowie bei den Verhandlungen zum CCSU angestrebt. In manchen Sektoren sind die Anforderungen gleich (bspw. bei Wind- und Solarenergie). In anderen Sektoren sind die SLL strenger (bspw. bei Bioenergie, Übertragungs- und Verteilnetze) und teils sind die Anforderungen auch nicht vergleichbar. Eine verbindliche Aussage kann daher nur im Einzelfall getroffen werden.
7. Nicht alle Kriterien der Sektorleitlinien können von den Exporteuren und/oder den ausländischen Kunden beeinflusst werden. Wie können Antragsteller mit dieser Herausforderung umgehen? 

Um den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen, wird es immer wichtiger, auch solche Aspekte zu adressieren die nur im mittelbaren Einflussbereich des eigenen Wirkens stehen. Im Rahmen der USM-Prüfung wird beispielsweise auch erwartet, auf sog. angegliederte Anlagen („Associated Facilities“) nach Möglichkeit in dem Maß Einfluss zu nehmen, sodass die Anforderungen der IFC Performance Standards eingehalten werden. 

Wenn in den Sektorleitlinien auf Faktoren abgestellt wird, die in der Verantwortung Dritter liegen, betrifft das zudem überwiegend Kriterien, die ab 2030 als Deckungsvoraussetzung vorgesehen sind. Bis 2030 sollten sich die klimapolitischen Rahmenbedingungen in den Zielländern weiterentwickelt haben. In den vorgesehenen Reviews der Sektorleitlinien kann auf diese Entwicklungen reagiert werden.

8. Wie werden die Treibhausgas (THG)-Lebenszyklus Emissionen bestimmt?

Für die Bestimmung der THG-Lebenszyklus-Emissionen ist auf in der EU-Taxonomie referenzierte anerkannte Instrumente und Normen zurückzugreifen. Als Grundlage hierfür sind insbesondere die Normen ISO 14067:2018(143) und ISO 14064-1:2018(144) sowie die Empfehlung 2013/179/EU (Empfehlung der EU-KOM für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistungen von Produkten und Organisationen) zu nennen.

9. Was ist bei den Deckungserleichterungen zu beachten?
  1. Werden die Deckungserleichterungen automatisch für als grün eingestufte Geschäfte/Projekte gewährt? Kann man darauf verzichten, Erleichterungen in Anspruch zu nehmen?
    Wird ein Geschäft in die grüne Kategorie eingestuft, qualifiziert sich das Geschäft für die damit verbundenen Deckungserleichterungen. Im Zuge der Antragsprüfung wird geklärt, welche der Erleichterungen der Antragsteller in Anspruch nehmen möchte. Ein Antragsteller ist nicht verpflichtet, alle möglichen Deckungserleichterungen auszuschöpfen.
     
  2. Ist eine erhöhte Deckungsquote von 98% auch mit einem erhöhten Deckungsentgelt im Vergleich zu einer Deckungsquote von 95% verbunden?
    Ja, ein erhöhte Deckungsquote ist mit einem höheren Entgelt verbunden.
    [Anmerkung: Der auf 2,5% reduzierte Selbstbehalt im Bereich der Investitionsgarantien ist NICHT mit einem höheren Entgelt verbunden.]
     
  3. Werden Deckungserleichterungen immer in vollem Umfang gewährt?
    Mit einer Einstufung in die grüne Klimakategorie qualifiziert sich ein Geschäft dafür, die damit verbundenen Deckungserleichterungen bei der Antragsprüfung zu berücksichtigen. Die IMA-Ressorts entscheiden über Deckungszusagen weiterhin unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte der Förderungswürdigkeit und risikomäßigen Vertretbarkeit.
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II – Fragen zur Sektorleitlinie „Klimafreundliche Energie“

10. Wird es konkrete Ziele für den Portfolio-Anteil von erneuerbaren Energien geben?

Mit dem Ziel, die jeweiligen Portfolios der Exportkreditgarantien und der Investitionsgarantien bis 2045/2050 insgesamt auf Nettonull zu bringen, enthält die Klimastrategie ein Gesamtportfolio-Ziel. Die Erreichung dieses Ziels setzt auch die stetige Zunahme des Anteils erneuerbarer Energien am Energieportfolio der Garantieinstrumente voraus. Ein konkretes Ziel bezüglich eines gewissen Anteils von erneuerbaren-Energien-Projekten ist nicht vorgesehen und nicht möglich, da die Instrumente der Außenwirtschaftsförderung nachfragegetrieben sind.

11. Wie wird berücksichtigt, dass erneuerbare Energien wie Wasserkraft und Bioenergie negative Umwelt- und Klimaauswirkungen haben können? 

Entsprechend der Sektorleitlinie „Klimafreundliche Energie“ sind diese Energieformen der grünen Kategorie zuzuordnen, wenn die zur Deckung beantragten Projekte die referenzierten Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen. Darüber hinaus werden im Rahmen der regulären Prüfung von Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten (USM) von Deckungsanträgen die Vorgaben der Weltbankgruppe als Mindeststandards angelegt. Diese adressieren wesentliche Naturschutz- und Sozialrisiken dieser Energieformen. 

Im Sinne der kontinuierlichen Verbesserung wird auch im Rahmen des ersten Reviews der SLL anhand der bis dato übernommen Projekte dieser Energieformen überprüft werden, inwiefern sich ein Anpassungsbedarf der anzulegenden Standards ergibt.

12. Wie wird Nuklearenergie in den Sektorleitlinien behandelt?

Seit 2014 werden keine Exportkreditgarantien mehr für Anlagen zur nuklearen Stromerzeugung mehr übernommen. Daher findet Nuklearenergie keine Berücksichtigung in den Sektorleitlinien. Für die Investitionsgarantien ist der Bereich Nuklearenergie bisher und auch künftig nicht relevant.

13. In welcher Kategorie sind Stromnetze, Fernwärme und Energiespeicher einzustufen, die nicht die Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen?

Stromnetze, Fernwärme und Energiespeicher, die die referenzierten Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen sind der grünen Kategorie zuzuordnen. Projekte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind der weißen Kategorie zuzuordnen und somit weiterhin unverändert deckungsfähig.

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III – Fragen zur Sektorleitlinie „Fossile Energie"

14. Woraus ergab sich das Ambitionsniveau für die Sektorleitlinien fossile Energien und warum weicht dieses z.T. vom IEA NZE ab? 

Grundsätzlich gilt mit Einführung der Sektorleitlinien, dass Projekte und Geschäfte nur bei Vereinbarkeit mit dem 1,5-Grad-Pfad noch deckungsfähig sind. Damit wird die Deckungspolitik mindestens das Ambitionsniveaus des IEA NZE-Szenarios einhalten. 

Die in den Sektorleitlinien vorgesehenen Ausnahmen stehen im Einklang mit dem NZE-Szenario und den Zusagen der Bundesregierung als Unterzeichnerin des Glasgow-Statements. Für die Einhaltung des 1,5-Grad-Pfads bedarf es des Ausstiegs aus der Nutzung fossiler Energieträger. Jedoch müssen viele Technologien, die den Ersatz fossiler Energieträger ermöglichen, erst noch Marktreife erlangen. Zudem müssen neben den Klimazielen weitere zentrale Anforderungen an das Energiesystem gewährleistet werden, z.B. dient eine Diversifikation der Energieimporte der Stärkung der Versorgungssicherheit. Szenarien wie die des IPCC konstatieren (globale) Klimaneutralität bis 2050 (+/-5 Jahre) zum Erreichen der Pariser Klimaziele. Für das Industrieland Deutschland gilt das Ziel bis 2045 Treibhausneutralität zu erreichen. Für die Zeit bis dahin bedarf es abnehmender Investitionen in Projekte, die fossile Energieträger als Rohstoffe, zur Energieerzeugung oder als Kraftstoff nutzen, aber in Teilen auch Neuinvestitionen. Daran ausgerichtet sollen begrenzt und zeitlich befristet noch Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien im Einklang mit dem 1,5-Grad-Pfad übernommen werden können.

15. Einzelne Begriffe können verschieden definiert werden. Welche Definitionen gelten im Kontext der Sektorleitlinie?
  1. Was bedeutet „geplante Erschließung“ von Upstream-Projekten?
    Die Formulierung „…Projekte mit im Jahr 2021 bereits bestehender oder geplanter Erschließung von Feldern…“ bringt die SLL „Fossile Energieträger“ (Erdgas) in Einklang mit dem IEA NZE-Szenario. Konkret ergibt sich dies aus den Formulierungen im NZE-Szenario (z.B. S. 99: "[..] no new oil and natural gas fields are required beyond those that have already been approved for development."). Eine abstrakte Erschließungsabsicht reicht hier also nicht, sondern es muss für das konkrete Projekt nachgewiesen werden können, dass im Jahr 2021 bereits eine Genehmigung oder eine vergleichbare Zulassung vorlag.
     
  2. Wie wird H2-Readiness im Kontext der Sektorleitlinien definiert?
    Wie ist H2- Readiness von H2-Capable abzugrenzen? Als H2-Capable werden Anlagen bezeichnet, die ohne weitere Umrüstung vollständig oder teilweise mit Wasserstoff betrieben werden können. Der Begriff der H2-Readiness und der damit zusammenhängende Aufwand der Umrüstung orientiert sich an der Definition von EUTurbines – dem europäischen Verband der Gas- und Dampfturbinenhersteller. Der Aufwand für eine Umrüstung eines Gaskraftwerks auf den Betrieb mit den genannten Mindestanteilen an Wasserstoff wird als gering eingestuft, wenn die Kosten für diese Umrüstung nicht unverhältnismäßig sind. EUTurbines nimmt einen Richtwert von nicht mehr als 20% der Kosten eines Kraftwerksneubaus an. an (= geringer Aufwand). Die Anforderung nach 50% H2-Readiness bis 2030 ist daher dann erfüllt, wenn ein heutiger Kraftwerksneubau so ausgelegt ist, dass das Kraftwerk mit geringem Aufwand 50% H2-Capability erreichen kann. Ab 2030 muss ein Kraftwerksneubau dann mit geringem Aufwand 100% H2-Capability erreichen können. Eine konkrete Beurteilung kann jedoch nur fallweise erfolgen. Diese Betrachtung zielt darauf ab, den Hochlauf von H2 betriebenen Kraftwerken in den Drittstaaten mit deutscher Technologie zu begleiten. 
     
  3. Sind Gasturbinen bzw. Gaskraftwerke auch unabhängig vom Kriterium der H2-Readiness förderungswürdig? 
    Im Einzelfall ist für eine Übergangszeit der Export von Gasturbinen mit unveränderten Deckungskonditionen förderungsfähig sein, wenn:
     
    1. der deutsche Lieferanteil nachweislich 50% H2-ready ist, UND
     
    2. der deutsche Lieferant über einen Nachweis verfügt, der die 1,5-Grad-Kompatibilität seines Portfolios inkl. Scope 3 Emissionen bescheinigt, z.B. über die Science Based Targets Initiative UND 

    3. die Exporte im Rahmen von Kraftwerksprojekten erfolgen, die nachweislich einen erheblichen, kurzfristigen Beitrag zur Emissionsminderung im Zielland im Rahmen dokumentierter 1,5-Grad kompatibler Dekarbonisierungsziele leisten und so mit der angestrebten Vermeidung von Lock in-Effekten in Einklang stehen. Diese Prüfung kann z.B. in Anlehnung an die Paris Alignment Methodik der EBRD erfolgen. 
     
  4. Sind Gasturbinen bzw. Gaskraftwerke förderungswürdig, wenn eine konkrete Emissionsminderung durch einen „Coal to Gas-Shift“ nachgewiesen wird?
    Nein, ein reiner „Coal to Gas-Shift“ reicht wegen möglicher Lock-in-Effekte nicht aus. Im Einzelfall ist eine Förderung durch Prüfung gemäß Frage 15.3. (siehe oben) übergangsweise möglich.  
     
  5. Welche Grenzwerte gelten für neue Kraftwerke bzw. wesentliche Kraftwerkserweiterungen bis 2025 und unter welcher Maßgabe erfolgt die Anwendung des bis 2025 zu entwickelnden Grenzwertes für THG-Emissionen?
    Bis 2025 wird ein Grenzwert für die zu erwartenden THG-Emissionen in Anlehnung an die EU-Taxonomie entwickelt. Für die Übergangsphase bis 2025 reicht die Erfüllung der Anforderungen an die H2-Readiness (s.o.) für die Gewährung unveränderter Deckungskonditionen aus. 

    Ab 2025 ist für dann beantragte Projekte der festgelegte, in Orientierung an die EU-Taxonomie entwickelte Grenzwert zu betrachten. Um die Verfügbarkeit grünen oder emissionsarmen Wasserstoffs zu berücksichtigen, wird die Einhaltung des Grenzwertes bindende Bedingung, sobald grüner Wasserstoff in ausreichendem Maße im jeweiligen Markt vorhanden ist. Die Bewertung einer ausreichenden Verfügbarkeit grünen Wasserstoffs im jeweiligen Markt erfolgt in Anlehnung an die BNetzA Szenarien zum H2-Markthochlauf in Deutschland. Die Verfügbarkeit wird im Zuge der vorgesehenen Reviews überprüft.
     
  6. Was bedeutet „wesentliche Kapazitätserweiterung“ und „wesentliche Laufzeitverlängerung“? 
    Die Wesentlichkeit von Kapazitätserweiterungen und Laufzeitverlängerungen muss jeweils im spezifischen Projektkontext festgestellt werden. Aspekte, die hierbei auch mit in die Bewertung einfließen können, sind u.a. inwiefern die Laufzeit- und Kapazitätserweiterung im Widerspruch zum jeweiligen Dekarbonisierungspfad des Ziel-/Anlageland stehen, den 1,5-Grad-Pfad gefährden oder Lock-in-Effekte hiervon ausgehen, etc.
     
  7. Findet die SLL für fossile Energie Anwendung, wenn das zu deckende Projekt den Neubau oder die Erweiterung eines Eigenbedarfskraftwerks beinhaltet?
    Fokus der Klimaprüfung ist der Verwendungszweck der zu deckenden Lieferungen und Leistungen. Zum Beispiel wäre der Verwendungszweck bei einer Anlage für die Papierindustrie die Herstellung von Papier. Würde das Projekt auch die Errichtung eines Eigenbedarfskraftwerks beinhalten und wären dafür zu deckende Lieferungen und Leistungen vorgesehen, käme die SLL für fossile Energie zur Anwendung. Wären für das Eigenbedarfskraftwerk keine zu deckenden Lieferungen und Leistungen vorgesehen, käme die SLL für fossile Energie nur dann zur Anwendung, wenn das Kraftwerk mit Kohle betrieben wird oder wenn die installierte Leistung des Kraftwerks mindestens 50 MWth und die spezifischen Emissionen des Kraftwerks mindestens 500g CO2e/kWh betragen.
16. Zwischen Rot, Weiß und Grün ist manchmal ein schmaler Grat. Wie werden diese Projekte eingestuft?
  1. Wie werden Projekte bzw. Geschäfte zur Stilllegung oder Umwandlung fossiler Energieinfrastruktur sowie zur Schließung von Methanleckagen eingestuft? 
    Sofern die Umwandlung von fossiler Energieinfrastruktur bewirkt, dass der Gegenstand des Projekts den Kriterien, die unter der SLL „Klimafreundliche Energie“ genannt sind, entspricht, würde das Projekt/Geschäft unter eben diese SLL fallen. Insofern könnte eine Umwandlung auch in die grüne Kategorie eingestuft werden. Für Stilllegungsprojekte liegen bisher zu wenig Erfahrungswerte vor, um allgemein derartigen Projekten einen substanziellen Beitrag zum Klimaschutz zuzuschreiben. Im Zuge des ersten Reviews wird geprüft, ob Stilllegungsprojekte in die grüne Klimakategorie eingestuft werden können. 

    Der Reduktion von Methanemissionen wird auch gemäß IEA NZE-Szenario eine bedeutende Rolle für die Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels zugeschrieben. Daher bleiben Projekte, die der Schließung von Methanleckagen dienen, in der weißen Kategorie deckungsfähig, obwohl sie im Zusammenhang mit fossiler Energie stehen. 
     
  2. Sind Kohlekraftwerke in Verbindung mit CCUS deckungsfähig? 
    Kohlekraftwerke sind seit 2020 nicht mehr deckungsfähig. 
     
  3. Wie sind Gasnetze für den Transport emissionsarmer Gase einzustufen? 
    Die SLL "Klimafreundliche Energie" sieht vor, dass Infrastruktur, die für die Verwendung erneuerbarer oder emissionsfreier Gase errichtet oder umgerüstet wird, in die grüne Klimakategorie einzustufen ist. Neue Gasinfrastruktur, die lediglich bereit für eine Umrüstung wäre, aber zunächst und auf absehbare Zeit für Erdgas genutzt wird und sich nicht im Zusammenhang mit den im Unterpunkt Exploration/ Gewinnung/ Aufbereitung aufgeführten Ausnahmen qualifiziert, ist gemäß der SLL nicht mehr deckungsfähig.
     
  4. Wie wird die Gewinnung von Erdgas für die Herstellung von Wasserstoff eingestuft? 
    Entsprechend der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung kann nur die Herstellung von grünem Wasserstoff direkt finanziell gefördert werden (insb. durch Zuschüsse). Für internationale Projekte wird dies im Rahmen der Importstrategie Wasserstoff geklärt
17. Wie wird Transparenz zur Methodik und Prüfung im Zusammenhang mit Lock-in-Effekten, Versorgungssicherheit, 1,5-Grad-Kompatibilität und der Evidenzbasierung geschaffen? 

Die Prüfmethodik wird aus Einzelfällen heraus entwickelt und weiterwickelt, um die jeweiligen Projektrealitäten abzubilden. Zu laufenden Anträgen kann während des Prüfverfahrens nur insofern Transparenz geschaffen werden, als Unternehmens- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben und sich aus der Transparenz keine negativen Effekte auf bilateralen Beziehungen mit den Partnerländern ergeben, in denen die Projekte stattfinden. Aus diesem Grund kann Transparenz nur abstrahiert geschaffen werden, sobald Erfahrungswerte aus mehreren Antragsverfahren vorliegen. Um dem Bedürfnis auf Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen verschiedener Stakeholder gerecht zu werden, wird die Bundesregierung im Dialog mit Stakeholdern Wege suchen über die Erfahrungen und die konkrete Umsetzung der Prüfmethodik zu berichten und zu beraten.

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IV – Fragen zur Sektorleitlinie „Chemie“

18. Sind petrochemische Projekte und Raffinerien in die Sektorleitlinie „Chemie“ einzuordnen?

Petrochemische Projekte und Raffinerien sind im Einzelfall und anhand ihrer projektspezifischen Konzeption entweder der Sektorleitlinie für Chemie zuzuordnen oder im Rahmen der USM-Prüfung bezüglich ihrer klimapolitischen Förderungswürdigkeit zu bewerten.

19. Welche Chemikalien sind unter „sonstige Chemikalien“ subsummiert?

Die Sektorleitlinie „sonstige Chemikalien“ dient als Rahmenbestimmung für Prozesse der chemischen Industrie, die nicht den spezialisierten Chemiesektorleitlinien zugeordnet werden können. Die Qualifizierung für die grüne Kategorie ist in dieser Sektorleitlinie möglich, wenn entsprechende Emissionsrichtwerte in der EU-Taxonomie aufgeführt werden. Dies ist kongruent mit dem Ansatz der Klimastrategie, dass nur Projekte, die einen besonderen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten, sich für die grüne Kategorie qualifizieren können.

20. Wie erfolgt die Prüfung, wenn eine Anlage High Value Chemikalien und außerdem sonstige Chemikalien herstellt?

Im Rahmen der Klimaprüfung werden alle Sektorleitlinien angewandt, die für die zu deckenden Lieferungen und Leistungen einschlägig sind. Werden die Lieferungen und Leistungen für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage verwendet, die mehrere Chemie-Sektorleitlinien betrifft, werden alle relevanten Sektorleitlinien angewandt. Falls der Abgleich mit den Sektorleitlinien zu unterschiedlichen Kategorien führt, wird die “Gesamtkategorie” im Einzelfall entschieden.

21. In den Sektorleitlinien für Chemie wird die Nutzung von fossilen Rohstoffen und Energie ab 2030 ausgeschlossen – vorbehaltlich des Nachweises der Wirtschaftlichkeit nachhaltiger Produktionsverfahren. Was bedeutet das?

Aktuell befinden sich viele nachhaltige Produktionsverfahren von chemischen Stoffen noch in frühen Entwicklungsphasen und sind noch nicht marktreif. Marktreife bezieht sich hierbei sowohl auf die technologische Reife als auch die Wirtschaftlichkeit der Dekarbonisierungmaßnahmen (z.B. Verfügbarkeit und Kostenaufwand erneuerbarer Energiequellen bzw. Rohstoffe). Bis 2030 werden die Sektorleitlinien zwei Mal einen Review-Prozess durchlaufen. In diesem Prozess wird die Marktreife von bekannten Verfahren erneut geprüft. Hierfür werden einschlägige wissenschaftliches Erkenntnisse herangezogen, wie zum Beispiel der ETP Clean Energy Technology Guide der IEA, ebenso wie die Erfahrungsberichte von Herstellern chemischer Anlagen. 

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V – Fragen zur Sektorleitlinie „Metall"

22. Welche neuen Anlagen können sich für eine Deckung qualifizieren?

Für die grüne Kategorie können sich alle Anlagen bzw. Verfahren qualifizieren, die die einschlägigen Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen und nicht durch die rote Kategorie von Deckungen ausgenommen sind (traditionelle BF-BOF Hochofenroute sowie Kokereien). Für die weiße Kategorie können sich alle Anlagen bzw. Verfahren (technologieunabhängig) qualifizieren, die die dort beschriebenen Anforderungen einhalten und nicht in die rote Kategorie fallen. Darunter fallen insbesondere Verfahren mit Direktreduktion (DRI) sowie strombasierte Verfahren. Beispiele sind DRI-EAF Anlagen, DRI-Schmelzer-BOF/EAF Anlagen oder Eisenerz-Elektrolyse-EAF Anlagen. Ab 2030 müssen Verfahren, die auf fossile Gase angewiesen sind, auf nachhaltigen Wasserstoff umgestellt werden. 

23. Ist die weiße Kategorie mit Blick auf den Hot Metal Benchmark strenger als die grüne Kategorie?

In der EU-Taxonomie bezieht sich der Hot Metal Benchmark auf Anlagen, die die traditionelle Hochofenroute (BF-BOF) nutzen. Für andere Verfahren / Technologien ist der Benchmark nicht vorgesehen. In der weißen Kategorie wird der Hot Metal Benchmark als Referenz für alle Verfahren / Technologien eingeführt. Damit sollen insbesondere solche Technologien abgedeckt werden, für die kein eigener Standard explizit in der EU-Taxonomie definiert wurde (bspw. Direktreduktions-Verfahren). Um der Tatsache gerecht zu werden, dass der Hot Metal Benchmark ursprünglich als Referenz für die besonders emissionsintensive Hochofenroute entworfen wurde – und damit eine bloße Unterschreitung durch andere emissionsärmere Technologien nicht dem Ambitionsniveau der Klimastrategie entspricht – sieht die weiße Kategorie eine Unterschreitung um mindestens 40% vor. 

24. Werden Kokereien und kohleverarbeitende Anlagen an Metallstandorten der Sektorleitlinie „Metall“ oder der Sektorleitlinie „Fossile Energie“ zugeordnet? 

Sofern die Kokereien oder kohleverarbeitenden Anlagen physisch und technisch mit den Metallstandorten verbunden und für dessen Betrieb unerlässlich sind, fallen sie unter die Sektorleitlinie „Metall“.

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VI – Fragen zur Sektorleitlinie „Zivile Luftfahrt“ 

25. Wann tritt die Sektorleitlinie für zivile Luftfahrt in Kraft?

Euler Hermes ist im engen Austausch mit den für Airbus-Geschäfte relevanten Partner-ECAs UKEF und BPI France, um gemeinsame Kriterien für die Klimabewertung von Airbus-Geschäften festzulegen. Das Thema findet auch auf OECD-Ebene in dem Austausch zum Aviation Sector Understanding (ASU) hinsichtlich eines internationalen Level Playing Fields Berücksichtigung. Die Sektorleitlinie „Zivile Luftfahrt“ tritt mit der Klimastrategie in Kraft und wird angewendet, sobald die Abstimmungen mit den zwei Partner-ECAs abgeschlossen sind. Betroffene Deckungsnehmer werden rechtzeitig informiert.

26. Gilt die ab 2030 relevante Anforderung, dass der Staat der Fluggesellschaft an CORSIA teilnimmt auch für Staaten, die gemäß CORSIA von der ab 2027 laufenden verpflichtenden Teilnahme an CORSIA ausgenommen sind? 

Nein, Staaten, die in der verpflichtenden Anwendungsphase von CORSIA ausgenommen sind, müssen diese Anforderung nicht erfüllen. Das betrifft zum einen Staaten, deren individueller Anteil an den internationalen Luftverkehrstätigkeiten in Revenue Tonne Kilometers (RTKs) im Jahr 2018 unter 0,5% der gesamten RTK lag und Staaten, die nicht in der Liste der Staaten aufgeführt sind, auf die 90% der gesamten RTK entfallen. Zum anderen betrifft das Staaten, die als am wenigsten entwickelte Länder (LDC), kleine Inselentwicklungsländer (SIDS) und Binnenentwicklungsländer (LLDC) definiert sind, unabhängig von der Höhe ihres Anteils an den RTKs des internationalen Luftverkehrs.

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VII – Fragen zur Sektorleitlinie „Zivile Schifffahrt“ 

27. Weshalb wurde der EEDI-Wert als Prüfungskriterium ausgewählt?

Der EEDI (Energy Efficiency Design Index) ist ein von der International Maritime Organization (IMO) konzipierter Index, der einen Mindeststandard zur Beurteilung der Effizienz von Schiffen darstellt. Der EEDI wurde als Prüfungskriterium ausgewählt, weil dieser sich auf das Design bzw. auf die technischen Konstruktionsparameter eines Schiffes bezieht. Er kann somit zum Zeitpunkt der Indeckungnahme überprüft werden. Da auch nachgerüstete Schiffe die EEDI IMO-Referenzwerte einhalten müssen, ist es ebenfalls hinsichtlich Nachrüstungen zielführend, sich auf den EEDI zu beziehen.

28. Welche Bestimmungen gelten für Schiffe, die eine Bruttoraumzahl unterhalb der festgelegten BRZ-Anwendungsschwelle von 2.000 BRZ aufweisen?

Für Schiffe, die nicht in den durch die BRZ definierten Anwendungsbereich der Sektorleitlinie fallen, erfolgt eine Klimakategorisierung anhand der Anforderungen von sogenannten Best-In-Class-Benchmarks statt (Substantial Contribution Criteria for Climate Change Mitigation der EU-Taxonomie gemäß des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der EU-Kommission vom 04.06.2021). Kleine Schiffe können sich damit ebenfalls für die grüne Klimakategorie qualifizieren.

29. Zu welchem Zweck wird das Reporting des AER-Wertes benötigt? 

Der AER-Wert lässt erkennen, wie emissionsintensiv ein Schiff jedes Jahr betrieben wird. Er ist eine wichtige Datenquelle für die Review-Zyklen der Sektorleitlinien, um den Markthochlauf nachhaltiger Kraftstoffe im Schiffssektor nachvollziehen zu können. 

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VIII – Fragen zur Sektorleitline „PKW und Nutzfahrzeuge“

30. Wird es eine Sektorleitlinie für PKW bei Exportkreditgarantien geben?

Die Sektorleitlinien wurden innerhalb beider Instrumente lediglich für jene Sektoren entwickelt, die neben ihrer herausragenden Bedeutung für die Dekarbonisierung auch eine hohe Relevanz innerhalb der jeweiligen Portfolios der Exportkreditgarantien oder der Investitionsgarantien haben. Für PKW und leichte Nutzfahrzeuge ist dies im Bereich der Investitionsgarantien der Fall, im Bereich der Exportkreditgarantien jedoch nicht, da nur selten Deckungsanträge für Lieferungen und Leistungen i.Z.m. der Herstellung von PKW und leichten Nutzfahrzeugen gestellt werden. 

31. Wie wird die Finanzierung von Anlagen, die zur Herstellung emissionsfreier Fahrzeuge verwendet werden, eingestuft? 

PKW und leichte Nutzfahrzeuge fallen bei den EKG grundsätzlich nicht unter die Sektorleitlinien. Für Geschäfte in diesem Bereich gibt es über die Benchmarkprüfung jedoch die Möglichkeit, sich für die grüne Kategorie zu qualifizieren. Diese würde über das Einhalten der Substantial Contribution Criteria for Climate Change Mitigation der EU-Taxonomie erreicht. Eine Qualifizierung für die grüne Klimakategorie wäre also insbesondere bei Lieferungen und Leistungen für Projekte zur Herstellung von Elektrofahrzeugen grundsätzlich möglich.

32. Ist die Batterieindustrie in der Sektorleitlinie für Investitionsgarantien für PKW inkludiert?

Sektorleitlinien wurden innerhalb beider Instrumente für Sektoren entwickelt, die neben ihrer herausragenden Bedeutung für die Dekarbonisierung der Wirtschaft auch eine hohe Relevanz innerhalb der jeweiligen Portfolios der Exportkreditgarantien oder der Investitionsgarantien haben. Die Batterieindustrie ist zwar essenziell für die Transformation des Transportsektors, jedoch ist nur ein sehr geringer Anteil der abgesicherten Geschäfte/Projekte dieser Industrie zuzuordnen. 
Dementsprechend wurde keine gesonderte SLL hierzu erstellt bzw. die Batterieindustrie auch nicht in die SLL PKW integriert. Gleichwohl können Geschäfte/Projekte zur Batterieherstellung im Zusammenhang mit der Klimakategorisierung im Rahmen der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung von verbesserten Deckungskonditionen profitieren, da Batterieherstellung entsprechend der Substantial Contribution Criteria for Climate Change Mitigation der EU-Taxonomie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet.

Wenn Sie weitere Fragen haben, die nicht im FAQ adressiert sind, zögern Sie nicht die entsprechenden Ansprechpartner zu kontaktieren. 
Für Fragen zur Klimastrategie und den Sektorleitlinien für die Exportkreditgarantien wenden Sie sich gerne an das Klima-Team bei Euler Hermes: Nachricht senden
Für Fragen im Zusammenhang mit Investitionsgarantien wenden Sie sich gerne an PwC: investitionsgarantien@pwc.de.

Fortschrittsmessung anhand des Treibhausgasfußabdrucks

Der Fortschritt bei der Ausrichtung der Außenwirtschaftsförderung auf das 1,5-Grad-Pfad wird anhand des Treibhausgasfußabdrucks (THG) gemessen. Einen passgenauen Standard für die Berechnung des Portfolio-Fußabdrucks eines Förderinstruments wie den EKG gibt es nicht. Deshalb wurde auf Basis des Partnership for Carbon Accounting Financials (PCAF) „Financed Emissions“-Standards für Banken ein Ansatz eigens für die Berechnung des EKG-Portfolios entwickelt. Der THG-Fußabdruck wurde erstmalig für das Jahr 2022 berechnet. Diese Berechnung dient als Baseline für das Netto-Null-Ziel der Klimastrategie für EKG.

Wald von oben mit Seenplatte in Weltkartenform

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