v) Haftung/Deckungseingriff
Im Falle einer kombinierten Lieferantenkredit- und Finanzkreditdeckung ändern sich die Voraussetzungen für einen Deckungseingriff des Bundes bei Eintritt gefahrerhöhender Umstände. Kommt es für die Ausübung des Deckungseingriffsrechts bei isolierter Finanzkreditdeckung gemäß § 13 Abs. 1 AB (FKG) zeitlich auf die Auszahlung von Kreditbeträgen an (der Deckungseingriff ist in Bezug auf die vorgenommenen Auszahlungen nicht mehr zulässig), wird bei einer kombinierten Lieferantenkredit-/Finanzkreditdeckung der Haftungsbeginn unter der Lieferantenkreditdeckung maßgeblich, also der Zeitpunkt der Versendung bzw. der Leistungserbringung (§ 13 Abs. 2 AB (FKG)). Im Regelfall entfällt damit das Recht des Bundes auf einen Deckungseingriff früher als bei einer isolierten Finanzkreditdeckung. Diese Vorverlagerung gilt nur dann nicht, wenn der Exporteur bei der Versendung bzw. Leistungserbringung gegen seine Pflichten (Obliegenheiten) aus dem Gewährleistungsvertrag verstoßen hat, also namentlich in Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände die Versendungen vorgenommen bzw. die Leistungen erbracht hat.
Die Vorverlagerung des Rechtsverlusts hinsichtlich eines Deckungseingriffs gemäß § 13 Abs. 2 AB (FKG) bei kombinierter Lieferantenkredit-/Finanzkreditdeckung gilt generell unabhängig vom konkreten Darlehensschuldner, also auch bei Bank-zu-Bank-Krediten. Gerade in Fällen eines Bank-zu-Bank-Kredits kann diese Vorverlagerung eine besondere Schutzwirkung zugunsten der kreditgebenden Bank entfalten, nämlich dann, wenn als Auszahlungsvehikel von der kreditnehmenden Bank eröffnete und von der kreditgebenden Bank bestätigte Akkreditive verwendet werden. Läuft die kreditgebende Bank im Falle einer isolierten Finanzkreditdeckung Gefahr, die Akkreditive auch dann honorieren zu müssen, wenn der Bund aufgrund einer Gefahrerhöhung noch vor Auszahlung gemäß § 13 Abs. 1 AB (FKG) in die Deckung eingreift, besteht diese Gefahr bei einer kombinierten Lieferantenkredit-/Finanzkreditdeckung nicht. Hat der Exporteur noch nicht geliefert und greift der Bund zulässigerweise ein, wirkt sich die Akkreditivbestätigung nicht aus, weil der Exporteur die das Akkreditiv auslösenden Voraussetzungen nicht erfüllen kann. Hat er umgekehrt geliefert und kann demgemäß die das Akkreditiv auslösenden Dokumente vorlegen, kann der Bund – abgesehen vom Fall einer Obliegenheitsverletzung des Exporteurs bei der Lieferung – zulässigerweise nicht mehr eingreifen. Im Fall der Finanzkreditauszahlung über bestätigte Akkreditive ist also eine Lieferantenkreditdeckung nicht nur sinnvoll, sondern trotz der Akkreditivbestätigung (was für sich betrachtet bei Bestätigung durch eine deutsche Bank eine Deckung ausschließen kann) möglich.