aa) Fabrikationsrisikodeckung, aber keine Forderungsdeckung
Der Exporteur kann ergänzend zur Absicherung der Bank lediglich seine Fabrikationsrisiken absichern, und zwar auf Basis einer Einzeldeckung. Seine Forderungsrisiken, d. h. konkret die Risiken der Nichtauszahlung des Darlehens, kann er hingegen aus Gründen der administrativen Einfachheit der Deckung nicht absichern. Eine parallele Einzeldeckung wird nicht übernommen. Im Falle bestehender Exporteurs-Sammeldeckung werden die Geschäfte, die von der Bank finanziert werden sollen und die sie in die revolvierende Finanzkreditdeckung durch Meldung einbeziehen will, von der Anbietungspflicht unter den entsprechenden Exporteurs-Sammeldeckungen freigestellt. Zugleich sind diese Geschäfte auch nicht meldefähig, was durch eine entsprechende Ergänzung des jeweiligen Pauschalvertrages festgelegt wird. Insoweit fälschlich gemeldete Umsätze begründen unter der APG keinen Deckungsschutz, bezahltes Entgelt würde erstattet werden. Die revolvierende Finanzkreditdeckung wird damit stets eine isolierte Finanzkreditdeckung sein.
Die revolvierende Finanzkreditdeckung verzichtet u. a. auch deshalb auf eine Anbietungspflicht der Bank, um einen Exporteur, der über eine Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung verfügt, durch das parallele Bestehen einer revolvierenden Finanzkreditdeckung nicht aus der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung zu drängen. Er hat die Wahl, unter der APG zu liefern oder nach Absprache mit der Bank die über eine revolvierende Finanzkreditdeckung abgesicherte Finanzierungsvariante in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für die Freistellung von der Anbietungspflicht unter der APG ist in jedem Fall, dass nicht nur die Finanzierungsalternative, sondern auch die Deckung der Finanzierungsalternative gewählt wird. Ein schlichter Wechsel auf eine ungedeckte Finanzierungsalternative reicht nicht. Hier bleibt es bei der Anbietungspflicht unter der APG.