bb) Umrechnungskurse nach den Allgemeinen Bedingungen bei EUR-Gewährleistungsvertrag
§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG bestimmt zunächst, dass das gemäß § 18 zu entrichtende Entgelt zum letzten vor der Entgeltfestsetzung im Bundesanzeiger veröffentlichten Umsatzsteuerumrechnungskurs umzurechnen ist. Veröffentlicht sind die Umrechnungskurse mittlerweile bereits dann, wenn sie vom Bundesanzeiger Verlag auf elektronischem Wege – ggf. zeitlich früher als die gedruckte Fassung – im Internet eingestellt sind. Da die Entgeltfestsetzung gleichzeitig mit der Ausfertigung der Garantieerklärung erfolgt, ist dies der für den anzuwendenden Kurs maßgebliche Zeitpunkt. Gleichzeitig ist dieser Entgeltkurs auch der Kurs, nach dem die Haftung des Bundes aus der Garantieerklärung ermittelt wird.
Ferner regelt § 12 der Allgemeinen Bedingungen FKG die im Schadensfall bzw. bei Rückflüssen maßgeblichen Umrechnungskurse (Euro-Referenzkurse der EZB zu bestimmten Stichtagen) sowie den Fall, dass für die betreffende Fremdwährung ein Umsatzsteuerumrechnungskurs nicht veröffentlicht wird oder eine Kursfeststellung nicht stattfindet, ein Umstand, der bei Finanzkrediten wohl von eher theoretischer Bedeutung sein dürfte, da Finanzkredite wohl kaum in derart exotischen Währungen ausgereicht werden. Wesentlich wichtiger sind die Regelungen für den Entschädigungsfall, vor allem in Hinblick darauf, dass der insoweit anwendbare Kurs jeweils durch den Entgeltkurs begrenzt wird. Dies entspricht sicher dem berechtigten Interesse des Bundes daran, bei steigenden Kursen der Fremdwährung keine höheren Beträge entschädigen zu müssen, als sie der Entgelterhebung zugrunde gelegen haben, schafft jedoch eine Entschädigungslücke, die vor allem dann problematisch wird, wenn der Fremdwährungskredit laufzeitkongruent in derselben Währung refinanziert worden ist und nunmehr die gekappte Entschädigung nicht mehr ausreicht, die Refinanzierung in dem vorgesehenen Umfang abzulösen.
Laufzeitkongruente Refinanzierungen sind aber häufig die einzige Möglichkeit, Fremdwährungskredite unter Vermeidung unvertretbarer Kursrisiken darzustellen. Der Bund bietet deshalb für EUR-Gewährleistungsverträge eine von den Allgemeinen Bedingungen abweichende und nachfolgend näher dargestellte Sonderregelung für die Umrechnung der Entschädigung bei Fremdwährungsforderungen an, die u. a. einen Verzicht darauf enthält, bei der Ermittlung der Entschädigung ggf. nur zum Entgeltkurs umzurechnen. Allerdings wird für den Verzicht auf diese Kursbegrenzung ein Entgeltzuschlag von 10 % erhoben.