c) Vertragsgarantie bei passiver Mitversicherung
Ein Fall der – aus Sicht des deutschen Exporteurs – passiven Mitversicherung wird praktiziert, wenn der deutsche Exporteur Zulieferant eines ausländischen Hauptlieferanten ist, keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen den ausländischen Besteller hat und Zahlung vom Hauptlieferanten nur beanspruchen kann, wenn dieser seinerseits Zahlungen vom ausländischen Besteller erhalten hat („if-and-when“). Verlangt der Auslandskunde eine Vertragsgarantie, kommt dafür als Adressat kongruent zur Exportvertragsbeziehung nur der Hauptlieferant als Partner des Gesamtauftrages in Frage. Im Innenverhältnis zum deutschen Exporteur wird der Hauptlieferant dann nicht selten eine dem Zulieferanteil entsprechende Rückgarantie verlangen. Eine derartige Rückgarantie gegenüber dem ausländischen Hauptlieferanten kann beim Bund zu denselben Konditionen wie eine unmittelbare Vertragsgarantie abgesichert werden. Insoweit kommt es darauf an, ob die Rückgarantie vom Hauptlieferanten in Anspruch genommen wird, weil seine Vertragsgarantie vom Auslandskunden aus Gründen bzw. Motiven gezogen wird, die der Bund bei einer Vertragsgarantiedeckung üblicherweise absichert.