ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
Eine Leasingdeckung kann mit einer Fabrikationsrisikodeckung kombiniert werden, die jedoch nur zugunsten des Leasinggebers als Vertragspartner des ausländischen Leasingnehmers übernommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Hersteller und Leasinggeber nicht identisch sind und der Leasinggeber die Risiken der Fertigstellung und des Versands des Leasinggegenstandes auf den Hersteller durchgestellt hat. In einem solchen Fall kann sich der Hersteller gegen die Fabrikationsrisiken nur in der Weise schützen, dass er den Leasinggeber veranlasst, eine Fabrikationsrisikodeckung in Anspruch zu nehmen und die Ansprüche daraus an ihn abzutreten.
Bei einem Auseinanderfallen von Leasinggeber und Hersteller trifft den Leasinggeber zudem die Pflicht, durch entsprechende Vereinbarung mit dem Hersteller sicherzustellen, dass dieser etwaigen Weisungen des Bundes in Bezug auf die Fertigung und den Versand nachkommen wird.